1223
gebliebenen Unterthanen zugefuͤgt worden
ist.
Auf die nämliche Art müssen die Fami-
lien der bei dem Ausbruche des Aufruhrs
gebliebenen Officiere und Soldaten aus den
genannten Kreisen angemessene Unterstüzun-
gen erbalten;
VIII. indem Wir mit dem Volljuge die-
ser Verordnung Unsern Hof= Kommissär be-
auftragen, wollen Wir, daß dieselbe nicht
nur dem Regierungsblatte eingeschaltet, son-
dern auch noch besonders gedruckt, von den
Kanzeln und in eigens zu berufenden Ge-
meinde = Versammlungen verlesen, an den
Gemeinde-Häusern und an öffentlichen Pl-
zen angeschlagen, endlich ein Exemplar da-
ron bei jeder Gemeinde des Inn-Eisack-
und Ersch-Kreises binterlegt werde.
Dessen zur Urkunde baben Wir gegen-
wärtiges offenes Patent eigenhändig unter-
schrieben, und mit Unserm grösseren gehei-
men Insiegel verseben lassen.
Gegeben in Unserer Haupt: und Rest-
denzstadt München, den sieben= und zwanzig-
sten Tag des Monats Julius, im Ein tau:
send, acht hundert und neunten Jahre, Un-
sers Reiches im vierten.
Max Joseph.
Freiherr v. Montgelac. Freiherr v. Hompesch.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General. Sekretär
Baumüller.
1224
(Den Aufruhr im Fller. Kreife betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Urkunden und fügen zu wissen: Mie
Schmerzen baben Wir geseben, wie, durch
feindliche Einleitungen und durch das Bei-
spiel benachbarter Kreise verführt,, ein Theil
Unserer Unterthanen im Iller-Kreise die
ibnen durch einen feierlichen Friedensver-
trag auferlegte Pflicht vergessen, und sich
in den Zustand der sträflichsten Empbrung
versezt bat.
Indem Wir die unerláßlichen Foderun-
gen der Gerechtigkeit, welche die strenge
Bestcafung der an dem Staate verübten
Verbrechen verlangt, mit denjenigen Rück-
sichten vereinigen wollen, welche Unser
Mitleid für die irregeführten und durch
den Strom mitgerissenen Unterthanen an-
spricht; so baben Wir verordnet und ver-
ordnen, wie folge:
I. Es soll volle und gänzliche Straflo-
sigkeit den Bewohnern des Iller-Kreises
bewilliget seyn, welche sich seit dem Mo-
nate April dieses Jahres der Verbrechen des
Hochverraths, der Störung der öffentlichen
Rube, des Aufstandes, des Aufruhrs, oder
der öffentlichen Gewaltehätigkeit schuldig
gemacht; welche aber ihre Waffen bereits
abgelegt, und sich in ihre Wohnungen
begeben haben, oder dieses binnen acht
Tagen nach der Kundmachung Unsers
gegenwärtigen Patentes tbun werden, so