Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1223 
gebliebenen Unterthanen zugefuͤgt worden 
ist. 
Auf die nämliche Art müssen die Fami- 
lien der bei dem Ausbruche des Aufruhrs 
gebliebenen Officiere und Soldaten aus den 
genannten Kreisen angemessene Unterstüzun- 
gen erbalten; 
VIII. indem Wir mit dem Volljuge die- 
ser Verordnung Unsern Hof= Kommissär be- 
auftragen, wollen Wir, daß dieselbe nicht 
nur dem Regierungsblatte eingeschaltet, son- 
dern auch noch besonders gedruckt, von den 
Kanzeln und in eigens zu berufenden Ge- 
meinde = Versammlungen verlesen, an den 
Gemeinde-Häusern und an öffentlichen Pl- 
zen angeschlagen, endlich ein Exemplar da- 
ron bei jeder Gemeinde des Inn-Eisack- 
und Ersch-Kreises binterlegt werde. 
Dessen zur Urkunde baben Wir gegen- 
wärtiges offenes Patent eigenhändig unter- 
schrieben, und mit Unserm grösseren gehei- 
men Insiegel verseben lassen. 
Gegeben in Unserer Haupt: und Rest- 
denzstadt München, den sieben= und zwanzig- 
sten Tag des Monats Julius, im Ein tau: 
send, acht hundert und neunten Jahre, Un- 
sers Reiches im vierten. 
Max Joseph. 
Freiherr v. Montgelac. Freiherr v. Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General. Sekretär 
Baumüller. 
1224 
(Den Aufruhr im Fller. Kreife betressend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Urkunden und fügen zu wissen: Mie 
Schmerzen baben Wir geseben, wie, durch 
feindliche Einleitungen und durch das Bei- 
spiel benachbarter Kreise verführt,, ein Theil 
Unserer Unterthanen im Iller-Kreise die 
ibnen durch einen feierlichen Friedensver- 
trag auferlegte Pflicht vergessen, und sich 
in den Zustand der sträflichsten Empbrung 
versezt bat. 
Indem Wir die unerláßlichen Foderun- 
gen der Gerechtigkeit, welche die strenge 
Bestcafung der an dem Staate verübten 
Verbrechen verlangt, mit denjenigen Rück- 
sichten vereinigen wollen, welche Unser 
Mitleid für die irregeführten und durch 
den Strom mitgerissenen Unterthanen an- 
spricht; so baben Wir verordnet und ver- 
ordnen, wie folge: 
I. Es soll volle und gänzliche Straflo- 
sigkeit den Bewohnern des Iller-Kreises 
bewilliget seyn, welche sich seit dem Mo- 
nate April dieses Jahres der Verbrechen des 
Hochverraths, der Störung der öffentlichen 
Rube, des Aufstandes, des Aufruhrs, oder 
der öffentlichen Gewaltehätigkeit schuldig 
gemacht; welche aber ihre Waffen bereits 
abgelegt, und sich in ihre Wohnungen 
begeben haben, oder dieses binnen acht 
Tagen nach der Kundmachung Unsers 
gegenwärtigen Patentes tbun werden, so
	        
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