Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baierisches 
1253 
Regierungsblatt. 
  
LVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. August 18309. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
  
(Die Errichtung von Special-Gerichten betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die durch den jüngsten Krieg berbeigefähr- 
ten Ereignisse, wo ein Aufruhr predigender 
Feind einen Theil Unserer Unterthanen zur 
offenen Empörung zu reizen wußte, und al- 
lenthalben die Bande des Gehorsams und 
der öffentlichen Ordnung aufzulösen bemüht 
war, baben Uns auf eine tücke in der bis- 
berigen Grsezgebung aufmerksam gemacht, 
deren Ausfüllung in den gegenwärtigen Um- 
ständen die Sicherheit des Staats dringend 
erfodert. " 
Diese von innen und aussen bedrohte Sie 
cherbeit macht es notbwendig, daß gegen 
diejenigen, welche, die heilige Pflicht für Fürst 
und Vaterland vergessend, mit dem Feinde 
in Verbindung getreten, seine auf die Um- 
wälzung und Zerstückelung Unsers Reiches 
abzielenden Bemühungen durch beimliche 
Ränke und öffenrliche Handlungen beför- 
dert, und die sch wache Menge durch die 
Machtdes Beispiels und der Verführung, oder 
durch Drohungen und Gewalt zu einem Un- 
glück bringenden Aufstande bewogen haben, 
die gesezliche Strafe durch ein solches Ver- 
fabren eingeleitet werde, welches, indem es 
den damit verbundenen Schrecken vermehrr, 
Unserm Gemüthe den Schmerz ersparr, noch 
mebrere Opfer dem strafenden Schwerte der 
Gerechtigkeit zu überlassen. 
Wir baben eine einsörmige Bestimmung 
bierüber um so nothwendiger gefunden, als 
die in den verschiedenen Theilen Unsers Ks- 
nigreiches durch die bestebenden Kriminal- 
Gerichts-Ordnungen verschieden bestimmten, 
überhaupt nur auf gewöhnliche Fälle berech- 
neten Formen weder dem Verfahren jene 
Schnelligkeit, noch den Gerichten jene Kraft 
gewähren, welche solche ausserordentliche 
Verbhälenisse erfedern. 
Von diesen Beweggründen geleitet, bar 
ben Wir, nach Vernelmung Unsers gehei- 
men Rathes, und unter Vorbehalt ber bei 
versammelter Reichs-Repräsentation über die 
definitiven Gesez-Bestimmungen zu pflegende 
näbere Beratbung, beschlossen, die diesfalls 
nothwendigen geselichen Verfügungen, den 
gegenwärtigen Verbältnissen anpassend, be- 
kannt machen zu lassen, und sonach einer" 
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