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Königlich-Baierisches
1253
Regierungsblatt.
LVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 9. August 18309.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Errichtung von Special-Gerichten betref-
fend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die durch den jüngsten Krieg berbeigefähr-
ten Ereignisse, wo ein Aufruhr predigender
Feind einen Theil Unserer Unterthanen zur
offenen Empörung zu reizen wußte, und al-
lenthalben die Bande des Gehorsams und
der öffentlichen Ordnung aufzulösen bemüht
war, baben Uns auf eine tücke in der bis-
berigen Grsezgebung aufmerksam gemacht,
deren Ausfüllung in den gegenwärtigen Um-
ständen die Sicherheit des Staats dringend
erfodert. "
Diese von innen und aussen bedrohte Sie
cherbeit macht es notbwendig, daß gegen
diejenigen, welche, die heilige Pflicht für Fürst
und Vaterland vergessend, mit dem Feinde
in Verbindung getreten, seine auf die Um-
wälzung und Zerstückelung Unsers Reiches
abzielenden Bemühungen durch beimliche
Ränke und öffenrliche Handlungen beför-
dert, und die sch wache Menge durch die
Machtdes Beispiels und der Verführung, oder
durch Drohungen und Gewalt zu einem Un-
glück bringenden Aufstande bewogen haben,
die gesezliche Strafe durch ein solches Ver-
fabren eingeleitet werde, welches, indem es
den damit verbundenen Schrecken vermehrr,
Unserm Gemüthe den Schmerz ersparr, noch
mebrere Opfer dem strafenden Schwerte der
Gerechtigkeit zu überlassen.
Wir baben eine einsörmige Bestimmung
bierüber um so nothwendiger gefunden, als
die in den verschiedenen Theilen Unsers Ks-
nigreiches durch die bestebenden Kriminal-
Gerichts-Ordnungen verschieden bestimmten,
überhaupt nur auf gewöhnliche Fälle berech-
neten Formen weder dem Verfahren jene
Schnelligkeit, noch den Gerichten jene Kraft
gewähren, welche solche ausserordentliche
Verbhälenisse erfedern.
Von diesen Beweggründen geleitet, bar
ben Wir, nach Vernelmung Unsers gehei-
men Rathes, und unter Vorbehalt ber bei
versammelter Reichs-Repräsentation über die
definitiven Gesez-Bestimmungen zu pflegende
näbere Beratbung, beschlossen, die diesfalls
nothwendigen geselichen Verfügungen, den
gegenwärtigen Verbältnissen anpassend, be-
kannt machen zu lassen, und sonach einer"
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