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seits die bereits in einigen Theilen Unsers
Koͤnigreiches uͤber das standrechtliche Verfab=
ren bestebenden Geseze auf den ganzen Um-
fang des Reiches auszudehnen, anderseits
aber, nach dem durch den Erfolg gerechtfer-
tigten Beispiele anderer Staaten, zur Un-
tersuchung und Aburtheilung der den Staat
in seinem Daseyn angreifenden Verbrechen
-ausserordenrliche Gerichtsl#öfe unter dem Na-
men von Special-Gerichten aufzustel-
len, welche, indem Wir ibnen Schnellige
keit in dem Verfahren vorschreiben, und ei-
ne ausserordentliche Gewalt beilegen, zur
gleich aber für ihre Besezung mit besonde-
rer Vorsicht sorgen, ihre Kompetenz nur
auf die gefäbhrlichsten Verbrechen beschrän-
ken, und endlich das Verfabren mit beson-
deren Formen begleiten, die die Foderungen
der Staats-Sicherbeit mit jenen der bürger-
lichen Freiheit in sich vereinigen.
Wir haben demnach verordnet und verord-
nen wie folgt:
Erste
Formartion der Special-Gerichte.
Titel.
H. 1. Es sollen in denenigen Kreisen, in
welchen Wir es, nach Vernehmung Un-
sers geheimen Rarbes, für nöthig finden,
ausserordentliche Gerichtshöse, unter dem Na-
men der Special-Gerichte, konstituirt
werden.
§. 2. Das Special, Gericht besteht
aus sieben Richtern, unter denen einer den
Vorsiz führt, und zwei aus dem Militär=
Scande genommen werden,— einem Kronfts-
–. —
1200
kale,— zwei Beistzern aus der Gemeinde des
Orts, in welchem das Special-Gericht sei-
nen Siznimmt, — und einem prookolls-Füh-
Ter.
. 3. Wir werden fünf Richter aus
der Mitte Unserer Justiz' Räthe, auf den
Antrag Unsers Justiz-Ministeriums, er-
nennen. Die Wahl der beiden Militär-In-
dividuen bebalten Wir Uns besonders bevor.
Wir werden zugleich bestimmen: wer un?
ter den Justiz-Rätben, und auf wie lange
Zeit derselbe den Vorsiz führen soll.
#. 4. Die Stelle des Kron fiskals
vertritt, soferne Wir nicht ausdrücklich et-
was anderes zu verfügen finden, Unser Kron-
fiskal bei dem Appellations= Gerichte des ein:
schlägigen Kretses.
I. 5. Zu Beisizern hat der Vorstand
des Gerichts= Hofes, benehmlich mit dem
Kronfiskale, zwei rechtliche und unpartbei-
ische Männer, die in der Gemeinde des Orts
ansässig sind, in welchem das Special-: Ge-
richt seinen Siz nimmt, zu wählen, und die-
selben bei versammeltem Gerichte dahin zu
beeidlgen, daß sie, um die Aechtheit des über
das Verfahren aufzunehmenden Protokolls
zu bezeugen, für die ordentliche Eintragung
der Fragen und Antworten sorgfältig wa-
chen, und alles, was ihnen bei dieser Ge-
legenbeit bekannt wirb, geheim halten wer-
den. Die Beisizer sind obne wichtige Ur'
sache nicht zu verändern.
S. 6. Den Protokolls-Führer wähle
der Vorstand des Gerichts aus den Sekre-
tären eines Uppellations-Gerichts.