Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1259 
seits die bereits in einigen Theilen Unsers 
Koͤnigreiches uͤber das standrechtliche Verfab= 
ren bestebenden Geseze auf den ganzen Um- 
fang des Reiches auszudehnen, anderseits 
aber, nach dem durch den Erfolg gerechtfer- 
tigten Beispiele anderer Staaten, zur Un- 
tersuchung und Aburtheilung der den Staat 
in seinem Daseyn angreifenden Verbrechen 
-ausserordenrliche Gerichtsl#öfe unter dem Na- 
men von Special-Gerichten aufzustel- 
len, welche, indem Wir ibnen Schnellige 
keit in dem Verfahren vorschreiben, und ei- 
ne ausserordentliche Gewalt beilegen, zur 
gleich aber für ihre Besezung mit besonde- 
rer Vorsicht sorgen, ihre Kompetenz nur 
auf die gefäbhrlichsten Verbrechen beschrän- 
ken, und endlich das Verfabren mit beson- 
deren Formen begleiten, die die Foderungen 
der Staats-Sicherbeit mit jenen der bürger- 
lichen Freiheit in sich vereinigen. 
Wir haben demnach verordnet und verord- 
nen wie folgt: 
Erste 
Formartion der Special-Gerichte. 
Titel. 
H. 1. Es sollen in denenigen Kreisen, in 
welchen Wir es, nach Vernehmung Un- 
sers geheimen Rarbes, für nöthig finden, 
ausserordentliche Gerichtshöse, unter dem Na- 
men der Special-Gerichte, konstituirt 
werden. 
§. 2. Das Special, Gericht besteht 
aus sieben Richtern, unter denen einer den 
Vorsiz führt, und zwei aus dem Militär= 
Scande genommen werden,— einem Kronfts- 
–. — 
1200 
kale,— zwei Beistzern aus der Gemeinde des 
Orts, in welchem das Special-Gericht sei- 
nen Siznimmt, — und einem prookolls-Füh- 
Ter. 
. 3. Wir werden fünf Richter aus 
der Mitte Unserer Justiz' Räthe, auf den 
Antrag Unsers Justiz-Ministeriums, er- 
nennen. Die Wahl der beiden Militär-In- 
dividuen bebalten Wir Uns besonders bevor. 
Wir werden zugleich bestimmen: wer un? 
ter den Justiz-Rätben, und auf wie lange 
Zeit derselbe den Vorsiz führen soll. 
#. 4. Die Stelle des Kron fiskals 
vertritt, soferne Wir nicht ausdrücklich et- 
was anderes zu verfügen finden, Unser Kron- 
fiskal bei dem Appellations= Gerichte des ein: 
schlägigen Kretses. 
I. 5. Zu Beisizern hat der Vorstand 
des Gerichts= Hofes, benehmlich mit dem 
Kronfiskale, zwei rechtliche und unpartbei- 
ische Männer, die in der Gemeinde des Orts 
ansässig sind, in welchem das Special-: Ge- 
richt seinen Siz nimmt, zu wählen, und die- 
selben bei versammeltem Gerichte dahin zu 
beeidlgen, daß sie, um die Aechtheit des über 
das Verfahren aufzunehmenden Protokolls 
zu bezeugen, für die ordentliche Eintragung 
der Fragen und Antworten sorgfältig wa- 
chen, und alles, was ihnen bei dieser Ge- 
legenbeit bekannt wirb, geheim halten wer- 
den. Die Beisizer sind obne wichtige Ur' 
sache nicht zu verändern. 
S. 6. Den Protokolls-Führer wähle 
der Vorstand des Gerichts aus den Sekre- 
tären eines Uppellations-Gerichts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.