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baben, die Akten mie der Person des Be-
schuldigten sogleich an das einschlägige Spe-
eial-Gericht, soferne eines errichtet ist, ab-
zuliefern.
S. 14. Die Kompetenz des Special= Ge,
richts erstreckt sich über Jedermann, obne
Unterschied seines Standes, Ranges, oder
Wobhnortes.
Dritter Titel.
Verfahren der Special-Gerichte.
G. 15. Sobald das Special-Gericht seine
Sizungen eröffnet hat, werden Wir demselben
von demjenigen Ministerium, welchem Wir
die Sorge für die gefährdete Sicherbeit
insbesondere übertragen, oder von den Ge-
neral-Kommissären, durch das Organ des
Kronfiskals, diejenigen Anzeigungen mitthei-
len lassen, welche wegen eines der oben
F. Lo. genannten Staats-: Verbrechen ge-
gen gewisse Persenen vorliegen. Das Ge-
richt wird, soferne es dadurch die rechtli-
chen Anschuldungen begründet finde#, und
die Verhaftung nicht schon ohnehin erfolgt
ist, den Befebl deßwegen erlassen.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 16. Das Verfahren vor dem Spe-
cial Gerichte ist summarisch. Es sin-
det demnach
1) kelne von dem summarischen Verböre
des Angeschuldigten oder der Zeugen ver-
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schiedene, artikuliree Vernehmung als ber
sonderer Prozeß Theil statt; auch
2) keine vorläusige Vertheidigung oder
sonstiges Rechtsmittel zur Abwendung ein-
zelner Untersuchungs-Handlungen, z. B.
der Special: Inquisition u. d. gl. Dabei
beschränke sich
3) die Untersuchung bloß auf die in der
Anzeige enthaltenen, zur Kompetenz der
Special-Gerichte gehörenden Verbrechen, oh'
ne sich über andere dem Angeschuldigten
etwa zur tast fallende Uebertretungen,
oder auch über den vorber geführten tebens-
wandel des Angeschuldigten, oder andere
Umstände, welche nicht mit der augeschul-
digren That in unmittelbarem Zusammen-=
bange stehen, zu verbreiten;
4) anf besondere, die Strafbarkeit des
eingestandenen oder erwiesenen Verbrechens
aufhebende oder mildernde Umstánde ist
das Gericht nicht von Amts wegen nachzu-
forschen, sondern dieselben nur dann zu be-
rücksichtigen verbunden, wenn sie entweder
von dem Angeschuldigten selbst, oder von
dessen Vertbeidiger angegeben worden sind,
oder aus den Umständen der That und
den verhandelten Akten von selbst sich ergeben.
& 17.Uebrigens richtet sich das Ver-
fabren nach den noch zur Zeit bestehenden
besonderen Prozeß: Ordnungen, so weit
nicht in den nächst folgenden Gesezen ein An-
deres verordnet ist.