Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1293 
baben, die Akten mie der Person des Be- 
schuldigten sogleich an das einschlägige Spe- 
eial-Gericht, soferne eines errichtet ist, ab- 
zuliefern. 
S. 14. Die Kompetenz des Special= Ge, 
richts erstreckt sich über Jedermann, obne 
Unterschied seines Standes, Ranges, oder 
Wobhnortes. 
Dritter Titel. 
  
Verfahren der Special-Gerichte. 
G. 15. Sobald das Special-Gericht seine 
Sizungen eröffnet hat, werden Wir demselben 
von demjenigen Ministerium, welchem Wir 
die Sorge für die gefährdete Sicherbeit 
insbesondere übertragen, oder von den Ge- 
neral-Kommissären, durch das Organ des 
Kronfiskals, diejenigen Anzeigungen mitthei- 
len lassen, welche wegen eines der oben 
F. Lo. genannten Staats-: Verbrechen ge- 
gen gewisse Persenen vorliegen. Das Ge- 
richt wird, soferne es dadurch die rechtli- 
chen Anschuldungen begründet finde#, und 
die Verhaftung nicht schon ohnehin erfolgt 
ist, den Befebl deßwegen erlassen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 16. Das Verfahren vor dem Spe- 
cial Gerichte ist summarisch. Es sin- 
det demnach 
1) kelne von dem summarischen Verböre 
des Angeschuldigten oder der Zeugen ver- 
  
1264 
schiedene, artikuliree Vernehmung als ber 
sonderer Prozeß Theil statt; auch 
2) keine vorläusige Vertheidigung oder 
sonstiges Rechtsmittel zur Abwendung ein- 
zelner Untersuchungs-Handlungen, z. B. 
der Special: Inquisition u. d. gl. Dabei 
beschränke sich 
3) die Untersuchung bloß auf die in der 
Anzeige enthaltenen, zur Kompetenz der 
Special-Gerichte gehörenden Verbrechen, oh' 
ne sich über andere dem Angeschuldigten 
etwa zur tast fallende Uebertretungen, 
oder auch über den vorber geführten tebens- 
wandel des Angeschuldigten, oder andere 
Umstände, welche nicht mit der augeschul- 
digren That in unmittelbarem Zusammen-= 
bange stehen, zu verbreiten; 
4) anf besondere, die Strafbarkeit des 
eingestandenen oder erwiesenen Verbrechens 
aufhebende oder mildernde Umstánde ist 
das Gericht nicht von Amts wegen nachzu- 
forschen, sondern dieselben nur dann zu be- 
rücksichtigen verbunden, wenn sie entweder 
von dem Angeschuldigten selbst, oder von 
dessen Vertbeidiger angegeben worden sind, 
oder aus den Umständen der That und 
den verhandelten Akten von selbst sich ergeben. 
& 17.Uebrigens richtet sich das Ver- 
fabren nach den noch zur Zeit bestehenden 
besonderen Prozeß: Ordnungen, so weit 
nicht in den nächst folgenden Gesezen ein An- 
deres verordnet ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.