Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1265 
I. Von der Untersuchung und Beweis- 
fübrung. 
1) Von dem Verböredes Angeschul- 
digten und dessen Geständnisse. 
§. 13. Wenn der Angeschuldigte die für 
das Straferkenntniß wesentlichen Umstände 
der That vor Gerichte bekannt hat, das Ges 
ständniß in sich selbst glaubwürdig, und 
den sonst erwiesenen Umständen nicht wider- 
sprechend ist, so ist eine Wiederholung des- 
selben, oder die Herstellung eines sonstigen 
Beweises nicht erfoderlich, sondern es 
kann darauf allein jedes Strafurtbeil er- 
kannt werden. Eine Wiederholung des 
Verbörs findet nur alsdann state, wenn 
dasselbe entweder zur Ergänzung wesenelicher 
tücken und Mängel des früheren Geständ- 
nisses, oder zur Entdeckung der Mitschul- 
digen nothwendig ist. 
§. 10. täugnet der Angeschuldigte die 
That entweder durchaus, oder in einzelnen 
Hauptumständen, so soll das Geriche zur 
Aufnahme der wider denselben sonst vor- 
bandenen Beweise, so weit sie nicht etwa 
schon früher zu den Akten gekommen sind, 
unverzüglich übergehen, ohne den Prozeß 
durch zögernde Bemühungen um Erlan- 
gung des Geständnisses unnöthig aufzu- 
balten. 
9. 20. Uebrigens hat das Gericht sich 
aller unerlaubten Mittel zur Erlangung des 
Geständnisses, verfänglicher Fragen, bin- 
terlistiger Versprechungen, schadlicher Sug- 
gestionen, wie auch aller Zwangsmittel, sor 
—— 
1266 
fern diese die Erpressung eines Geständnis- 
ses zum Zwecke haben, schlechterdings zu 
enthalten. 
. 21. Jeder Bogen des Verbhörs= Pro- 
tokolls soll von dem Verbörten unterschrie: 
ben, oder von ihm ein Handzelchen darun- 
hter gesezt, am Ende des Protokolls aber 
die von dem Verbärten geschebene Unter- 
schrife oder Bezeichnung von den die Unter- 
suchung leitenden Richtern, den zwei Bei- 
sizern und dem Protokolls: Führer mit iß- 
der Unterschrift bestätiget werden. Gleiches 
gilt auch von dem Verhörs Protokolle 
der Zeugen. 
2) Vom aussergerichelichen Ge- 
ständnisse. 
S. 22. Auch auf aussergerichtliches Ge- 
ständniß kann der Ungeschuldigte verurtbeile 
werden, soferne derselbe aussergerichtlich die 
Tpat, mit allen wesentlichen Umständen, frei 
und ernstlich eingestanden hat, auch daß 
dieses geschehen, durch zwei geschworene 
Jeugen, welche dabei zugegen waren, ge- 
richtlich erwiesen ist. Ein nicht umständ, 
liches, sondern nur allgemein abgelegtes 
aussergerichtliches Bekentniß, wenn gleich 
dasselbe bestimmt auf das in Untersuchung 
befangene Verbrechen gerichtet war, hat 
nur die Kraft einer Anzeigung (ludicüh, 
so, daß darauf bloß unter den Bedingungen 
des P. a20. ff., und wenn damit noch an- 
dere Beweise oder Umstände zusammentref- 
fen, ein Straferkenntniß gebaut werden 
kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.