1265
I. Von der Untersuchung und Beweis-
fübrung.
1) Von dem Verböredes Angeschul-
digten und dessen Geständnisse.
§. 13. Wenn der Angeschuldigte die für
das Straferkenntniß wesentlichen Umstände
der That vor Gerichte bekannt hat, das Ges
ständniß in sich selbst glaubwürdig, und
den sonst erwiesenen Umständen nicht wider-
sprechend ist, so ist eine Wiederholung des-
selben, oder die Herstellung eines sonstigen
Beweises nicht erfoderlich, sondern es
kann darauf allein jedes Strafurtbeil er-
kannt werden. Eine Wiederholung des
Verbörs findet nur alsdann state, wenn
dasselbe entweder zur Ergänzung wesenelicher
tücken und Mängel des früheren Geständ-
nisses, oder zur Entdeckung der Mitschul-
digen nothwendig ist.
§. 10. täugnet der Angeschuldigte die
That entweder durchaus, oder in einzelnen
Hauptumständen, so soll das Geriche zur
Aufnahme der wider denselben sonst vor-
bandenen Beweise, so weit sie nicht etwa
schon früher zu den Akten gekommen sind,
unverzüglich übergehen, ohne den Prozeß
durch zögernde Bemühungen um Erlan-
gung des Geständnisses unnöthig aufzu-
balten.
9. 20. Uebrigens hat das Gericht sich
aller unerlaubten Mittel zur Erlangung des
Geständnisses, verfänglicher Fragen, bin-
terlistiger Versprechungen, schadlicher Sug-
gestionen, wie auch aller Zwangsmittel, sor
——
1266
fern diese die Erpressung eines Geständnis-
ses zum Zwecke haben, schlechterdings zu
enthalten.
. 21. Jeder Bogen des Verbhörs= Pro-
tokolls soll von dem Verbörten unterschrie:
ben, oder von ihm ein Handzelchen darun-
hter gesezt, am Ende des Protokolls aber
die von dem Verbärten geschebene Unter-
schrife oder Bezeichnung von den die Unter-
suchung leitenden Richtern, den zwei Bei-
sizern und dem Protokolls: Führer mit iß-
der Unterschrift bestätiget werden. Gleiches
gilt auch von dem Verhörs Protokolle
der Zeugen.
2) Vom aussergerichelichen Ge-
ständnisse.
S. 22. Auch auf aussergerichtliches Ge-
ständniß kann der Ungeschuldigte verurtbeile
werden, soferne derselbe aussergerichtlich die
Tpat, mit allen wesentlichen Umständen, frei
und ernstlich eingestanden hat, auch daß
dieses geschehen, durch zwei geschworene
Jeugen, welche dabei zugegen waren, ge-
richtlich erwiesen ist. Ein nicht umständ,
liches, sondern nur allgemein abgelegtes
aussergerichtliches Bekentniß, wenn gleich
dasselbe bestimmt auf das in Untersuchung
befangene Verbrechen gerichtet war, hat
nur die Kraft einer Anzeigung (ludicüh,
so, daß darauf bloß unter den Bedingungen
des P. a20. ff., und wenn damit noch an-
dere Beweise oder Umstände zusammentref-
fen, ein Straferkenntniß gebaut werden
kann.