Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Unterschied der Grösse ihrer Theilnahme, die 
Hinrichtung durch die Kugel. 
Nur diesenigen, welche an dom Aufstande 
geringern Antheil genommen thhaben., sollen 
dann, wenn durch die Hinrichtung des einen 
oder anderen Hauptschuldigen ein abschrecken- 
des Beispiel bereits bewirkt worden ist, zu 
der durch die Geseze verordneten Freibeits= 
Strase, welche jedoch mit sffentlicher Züch- 
tigung zu verschäárfen ist, verurtbeilt werden. 
H. 87. Wäre das dem Beschuldigten zur 
Last gelegte Verbrechen binnen 24 Stunden 
nicht rechtlich erwiesen; waͤre aber auch seine 
Schuldlosigkeit nicht dargethan, so ist Der- 
selbe van dem Special-Gerichte, oder aber, 
wenn keines existirte, von dem ordentlichen 
Keiminal: Gerichte zu behandeln. 
H. §8. Gegen das gefällte Urtheil findet 
s4o wemg, als das Rechtsmietel der Revision 
#oder Appellation, ein Antrag auf Begnadi- 
gung statt, sondern dasselbe muß auf der 
Stelle angekünder und vollzagen werden. 
. So. Ueber die Vorgänge im St#and-- 
rechte ist ein ordentliches Prorokoll zu sübßren, 
in dasselbe alles Wesenrliche, besonders 
was die Beschaffenbeit der That und die 
Beweise berrift, samt den bei der Beratb- 
schlagung anfgenommenen Stimmen und 
dem Urkheile, einzutragen; das Protokoll von 
Alten., die dem Stamrechte beiwohnen, zu 
umerfertigeu, und dasselbe binnen drei Tagen 
nach geendigtem Standrechte, wenn das Spe- 
cial- Gericht sich zum Standrechte konstituirt 
Har, unmittelbar, soust aber durch das ein- 
  
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schlaͤgige Appellations Gericht an das gehei- 
me Justiz-Ministerium einzuschicken, wel- 
ches Uns dasselbe mit seinen Bemerkungen 
vorzulegen bat. Zugleich bat darüber der 
Kronfiskal oder dessen Vertreter an Unser 
Ministerium des Innern Bericht zu erstat- 
ten. 
H. 60. Wir wollen, daß die Verhandlun- 
gen des Standrechto nach den Umständen eben- 
falls durch den Druck zur Publizitaͤt gebracht 
werden. 
Unsere getreuen Unterthanen werden nicht 
verkennen, wie sebe Wir bemüht sind, bei 
Diesen ausserordentlichen Maßregeln, zu deren 
Treffung Wir Uns durch ausserordentliche 
Umstände veranlaßt sinden, die Schuldlosen 
gegen ungerechte und gesezwidrige Behand- 
lung zu schüzen; und eben so verseben Wir 
Uns zu Unsern Beamten, daß, im Falle Wir 
Uns bewogen finden, einen solchen ausseror- 
ce#ntlichen Gerichtshof zu konstimiren, sch 
nicht nur diejenigen, welche Wir zur Bese- 
zung desselben zu berufen für gut finden soll- 
ten, des in sie gesegzten Vertrauens würdig 
beweisen, sondern, daß auch die übrigen Be- 
bärden durch sschnelle Erfüllung der an ssit 
zergehenden Ansinnen oder Austräge, dieses 
für den Staat im bächsten Grade wichtige 
Geschäft chä#g befördern werden. 
München den a7. Jull 180g. 
Mar Joseph. 
Frr. v. Montgelas. Gr. Morsvlzkv. Frbr. v. Homwesch. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befebl 
der General= Sekreiär 
Baumuller.
	        
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