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Unterschied der Grösse ihrer Theilnahme, die
Hinrichtung durch die Kugel.
Nur diesenigen, welche an dom Aufstande
geringern Antheil genommen thhaben., sollen
dann, wenn durch die Hinrichtung des einen
oder anderen Hauptschuldigen ein abschrecken-
des Beispiel bereits bewirkt worden ist, zu
der durch die Geseze verordneten Freibeits=
Strase, welche jedoch mit sffentlicher Züch-
tigung zu verschäárfen ist, verurtbeilt werden.
H. 87. Wäre das dem Beschuldigten zur
Last gelegte Verbrechen binnen 24 Stunden
nicht rechtlich erwiesen; waͤre aber auch seine
Schuldlosigkeit nicht dargethan, so ist Der-
selbe van dem Special-Gerichte, oder aber,
wenn keines existirte, von dem ordentlichen
Keiminal: Gerichte zu behandeln.
H. §8. Gegen das gefällte Urtheil findet
s4o wemg, als das Rechtsmietel der Revision
#oder Appellation, ein Antrag auf Begnadi-
gung statt, sondern dasselbe muß auf der
Stelle angekünder und vollzagen werden.
. So. Ueber die Vorgänge im St#and--
rechte ist ein ordentliches Prorokoll zu sübßren,
in dasselbe alles Wesenrliche, besonders
was die Beschaffenbeit der That und die
Beweise berrift, samt den bei der Beratb-
schlagung anfgenommenen Stimmen und
dem Urkheile, einzutragen; das Protokoll von
Alten., die dem Stamrechte beiwohnen, zu
umerfertigeu, und dasselbe binnen drei Tagen
nach geendigtem Standrechte, wenn das Spe-
cial- Gericht sich zum Standrechte konstituirt
Har, unmittelbar, soust aber durch das ein-
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schlaͤgige Appellations Gericht an das gehei-
me Justiz-Ministerium einzuschicken, wel-
ches Uns dasselbe mit seinen Bemerkungen
vorzulegen bat. Zugleich bat darüber der
Kronfiskal oder dessen Vertreter an Unser
Ministerium des Innern Bericht zu erstat-
ten.
H. 60. Wir wollen, daß die Verhandlun-
gen des Standrechto nach den Umständen eben-
falls durch den Druck zur Publizitaͤt gebracht
werden.
Unsere getreuen Unterthanen werden nicht
verkennen, wie sebe Wir bemüht sind, bei
Diesen ausserordentlichen Maßregeln, zu deren
Treffung Wir Uns durch ausserordentliche
Umstände veranlaßt sinden, die Schuldlosen
gegen ungerechte und gesezwidrige Behand-
lung zu schüzen; und eben so verseben Wir
Uns zu Unsern Beamten, daß, im Falle Wir
Uns bewogen finden, einen solchen ausseror-
ce#ntlichen Gerichtshof zu konstimiren, sch
nicht nur diejenigen, welche Wir zur Bese-
zung desselben zu berufen für gut finden soll-
ten, des in sie gesegzten Vertrauens würdig
beweisen, sondern, daß auch die übrigen Be-
bärden durch sschnelle Erfüllung der an ssit
zergehenden Ansinnen oder Austräge, dieses
für den Staat im bächsten Grade wichtige
Geschäft chä#g befördern werden.
München den a7. Jull 180g.
Mar Joseph.
Frr. v. Montgelas. Gr. Morsvlzkv. Frbr. v. Homwesch.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befebl
der General= Sekreiär
Baumuller.