Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ten hat, sich und seine Mieschuldigen an- 
gibt, Hat die Begnadigung zu boffen. 
§. 7. Wer, obne einen Verrath erster 
oder zweiter Klasse (§. 2. und 4.) zu be- 
absichtigen, eine der folgenden Handlungen 
begeht, ist des Verraths im dritten Geade 
schuldig, und soll mit acht bis sechs- 
zebnjährigem Frelbeits-Verluste 
bestrase werden. 
Rämlich 1) ein Unterthan, welcher ein 
ihm aufgetragenes Staats-Gescháft mie 
einem auswärtigen Staate aus Gunst, oder 
us gegebenen oder versprochenen Vertheils 
willen zum Nachtbeile des Staats ge- 
führt bat; 2) ein Staats-Beamter oder 
anderer Unterthan, welcher Depeschen, 
Urkunden oder Geheimnisse des Staats, 
die auf dessen Verfassung, Rechte eder 
Anspräche sich beziehen, verráth oder aus- 
liefert; 3) wer Urkunden oder andere Be- 
weismittel von Rechten und Ansprüchen 
des Staats mit Vorsaz unterdrückt oder 
verfälscht; 4) wer die Staats-Grenzen 
absichtlich verrückt, oder sonst ungewiß 
macht. 
§. 8. Als Verräther des vierten Gra- 
des, mit zwei bis achtjährigem Frei- 
beits-Verluste, soll bestrast werden: 
1) wer für einen wirklichen oder vermeintli- 
chen Rechts" Anspruch gegen Staat, Ober- 
berrn oder Mitunterthanen die Verwendung 
oder Einmischung einer ihm fremden Macht 
für sich aufgesodert bat; 2) wer den zwi- 
schen Baiern und anderen Mächten aufge- 
richteten Traktaten wissentlich und vorfsäzlich 
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zuwider handelt, oder die Häupter fremder 
Scaaten, deren Gesandte oder Bevollmäch= 
tigte mit öffentlichem Charakter durch ver- 
brecherische Handlungen perfönlich beleidi- 
get, wofern nicht die Beleidigung an sich 
zu einer strafbareren Gattung von Verbrechen 
gebört; 3) wer Staats-Unterthanen durch 
Betrug oder Hinterlistige Vorspieglungen 
zum Auswendern verführt bat; 4) wer 
beimlich Unterthanen zum Militär-Dienste 
eines auswärtigen Kriegsherrn angeworben, 
oder einem solchen unbefugten Werber zur 
Ausführung seiner Absicht Hilfe und Beistand 
geleister Hat, wofern nicht solche Handtung 
in das schwerere Verbrechen des Menschen- 
raubes übergegangen. 
G. . Die Bestrafung der Gehilfen bei 
einem Hoch-oder Staats -Verratbe, in- 
gleichen des Versuches zu einer der in vor- 
anstebenden Gesezen bestimmten Handlung, 
ist nach einer minderen, jedoch der ordentli- 
chen sich verhältnißmässig annähernden Stra- 
fe zu belegen. 
6. 10. Zu dem nächsten Versuche ist zu rech- 
nen, wenn jemand in einer öffentlich versam- 
melten Volksmenge mündlich zu einem staats- 
verrätherischen Aufruhre aufgefodert hat. 
Als entfernter Versuch ist zu betrachten 
die Auffoderung zu einer verrätberischen 
Handlung, welche bloß durch Verbreitung 
schriftlicher, gedruckter oder ungedruckter 
Aufsche geschehen ist. 
Hat die Auffoderung das Verbrechen wirk- 
lich zur Folge gehabt, so ist der Auffoderer
	        
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