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ten hat, sich und seine Mieschuldigen an-
gibt, Hat die Begnadigung zu boffen.
§. 7. Wer, obne einen Verrath erster
oder zweiter Klasse (§. 2. und 4.) zu be-
absichtigen, eine der folgenden Handlungen
begeht, ist des Verraths im dritten Geade
schuldig, und soll mit acht bis sechs-
zebnjährigem Frelbeits-Verluste
bestrase werden.
Rämlich 1) ein Unterthan, welcher ein
ihm aufgetragenes Staats-Gescháft mie
einem auswärtigen Staate aus Gunst, oder
us gegebenen oder versprochenen Vertheils
willen zum Nachtbeile des Staats ge-
führt bat; 2) ein Staats-Beamter oder
anderer Unterthan, welcher Depeschen,
Urkunden oder Geheimnisse des Staats,
die auf dessen Verfassung, Rechte eder
Anspräche sich beziehen, verráth oder aus-
liefert; 3) wer Urkunden oder andere Be-
weismittel von Rechten und Ansprüchen
des Staats mit Vorsaz unterdrückt oder
verfälscht; 4) wer die Staats-Grenzen
absichtlich verrückt, oder sonst ungewiß
macht.
§. 8. Als Verräther des vierten Gra-
des, mit zwei bis achtjährigem Frei-
beits-Verluste, soll bestrast werden:
1) wer für einen wirklichen oder vermeintli-
chen Rechts" Anspruch gegen Staat, Ober-
berrn oder Mitunterthanen die Verwendung
oder Einmischung einer ihm fremden Macht
für sich aufgesodert bat; 2) wer den zwi-
schen Baiern und anderen Mächten aufge-
richteten Traktaten wissentlich und vorfsäzlich
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zuwider handelt, oder die Häupter fremder
Scaaten, deren Gesandte oder Bevollmäch=
tigte mit öffentlichem Charakter durch ver-
brecherische Handlungen perfönlich beleidi-
get, wofern nicht die Beleidigung an sich
zu einer strafbareren Gattung von Verbrechen
gebört; 3) wer Staats-Unterthanen durch
Betrug oder Hinterlistige Vorspieglungen
zum Auswendern verführt bat; 4) wer
beimlich Unterthanen zum Militär-Dienste
eines auswärtigen Kriegsherrn angeworben,
oder einem solchen unbefugten Werber zur
Ausführung seiner Absicht Hilfe und Beistand
geleister Hat, wofern nicht solche Handtung
in das schwerere Verbrechen des Menschen-
raubes übergegangen.
G. . Die Bestrafung der Gehilfen bei
einem Hoch-oder Staats -Verratbe, in-
gleichen des Versuches zu einer der in vor-
anstebenden Gesezen bestimmten Handlung,
ist nach einer minderen, jedoch der ordentli-
chen sich verhältnißmässig annähernden Stra-
fe zu belegen.
6. 10. Zu dem nächsten Versuche ist zu rech-
nen, wenn jemand in einer öffentlich versam-
melten Volksmenge mündlich zu einem staats-
verrätherischen Aufruhre aufgefodert hat.
Als entfernter Versuch ist zu betrachten
die Auffoderung zu einer verrätberischen
Handlung, welche bloß durch Verbreitung
schriftlicher, gedruckter oder ungedruckter
Aufsche geschehen ist.
Hat die Auffoderung das Verbrechen wirk-
lich zur Folge gehabt, so ist der Auffoderer