Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1293 
sse oder körperlicher Züchtigung, 
und diesenigen, welche mit tödtlichen Werk- 
zeugen bewaffnet waren, mit ein bis drei- 
jäbrigem Arbeitshause bestraft wer- 
den. 
S. Zo. Wenn aber die Hartnäckigkeit und 
Grösse des Aufstandes die wirkliche Anwen- 
dung militkkrischer Gewaltthätigkeiten notb- 
wendig gemacht, oder die zusammengerottete 
Menge wirkliche Gewaltthaten an Personen 
oder Sachen verübt bat, so sollen, was die 
gemeinen Tbeilnehmer betrift, 1) diejeni- 
gen, welche Mord, Todschlag, Raub oder 
Brandlegung begangen, oder zu diesen von 
anderen begangenen Verbrechen thätig gehol- 
fen oder aufgesodert haben, zur Todes- 
strafe; 2) diejenigen, welche obrigkeitliche 
Personen, deren öffentliche Diener oder be- 
orderte Militchr= Personen thátlich mißban- 
delt, in Wohnungen, täden und anderen Or- 
ten Plünderung verübt, oder zu diesen von 
Anderen begangenen Verbrechen thätlich ge- 
bolfen oder aufgefodert baben, in zwölf- 
bis sechszebnjdhrige Zuchthaus- 
strafe; 3) diejenigen, welche an öffent- 
lichen Gebäuden oder an Wohnungen und 
anderen liegenden Gründen obrigkeitlicher 
Personen durch Aufbrechen, gewaltsames 
Eindringen, Demoliren Gewalt ausgeübt, 
an oder in denselben Verwüstungen angerich- 
tet haben, zu ach t= bis zwölfjährigem 
Zuchtbause; 4) diesenigen, welche mit 
Gewehr oder was immer für tödrlichen 
— 
1294 
Werkzeugen bewaffnet an dem Aufstande 
Theil genommen, oder der Absicht hundig 
einem Theilnehmer solche Werkzeuge mitge- 
tbeilt baben, zu drei= bis sechsjdhri“ 
gem Arbeitsbause; 5) diesenigen, welche 
unbewassnet, durch Drobungen oder Schimpf- 
worte Antheil genommen, zu ein, bis drei- 
jährigem Arbeitsbause; endlich o) 
alle übrigen Theilnehmer des Aufstandes zu 
sechsmonatlichem bis einjäbrigem 
Gefüngnisse oder körperlicher Züch- 
tig ng verurtheilt werden.“ 
I. 31. Die Rädelsführer sollen in dem 
V. 30. vorausgesezten Falle mit sechszehn= 
biszwanzigjähriger Zuchthausstra- 
sse, und wenn Mord, Todschlag, Raub oder 
Brandlegung vorgefallen, sie mögen zu die- 
sem Verbrechen ausdrücklich aufgefodert ha- 
ben oder nicht, mit dem Tode bestraft wer- 
den: 
G. 32. Voranstehende Geseze kommen als- 
dann nicht zur Anwendung, wenn die Am 
dauer und überhandnehmende Grösse der Ge- 
fahr die Verkündigung des Standrechtes- 
nothwendig gemacht hat; in welchem Falle 
ein jeder, welcher nach verkündigtem Stand- 
rechte im Aufstande ergriffen worden ist, nach. 
bloß summarischem, standrechtlichem Verfah- 
ren, ohne Rücksicht auf die Art und Groͤsse 
seiner Theilnahme, zum Tode verurtheilt 
wird. 
I. 33. Wer zu einem Aufstande muͤndlich 
94
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.