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sse oder körperlicher Züchtigung,
und diesenigen, welche mit tödtlichen Werk-
zeugen bewaffnet waren, mit ein bis drei-
jäbrigem Arbeitshause bestraft wer-
den.
S. Zo. Wenn aber die Hartnäckigkeit und
Grösse des Aufstandes die wirkliche Anwen-
dung militkkrischer Gewaltthätigkeiten notb-
wendig gemacht, oder die zusammengerottete
Menge wirkliche Gewaltthaten an Personen
oder Sachen verübt bat, so sollen, was die
gemeinen Tbeilnehmer betrift, 1) diejeni-
gen, welche Mord, Todschlag, Raub oder
Brandlegung begangen, oder zu diesen von
anderen begangenen Verbrechen thätig gehol-
fen oder aufgesodert haben, zur Todes-
strafe; 2) diejenigen, welche obrigkeitliche
Personen, deren öffentliche Diener oder be-
orderte Militchr= Personen thátlich mißban-
delt, in Wohnungen, täden und anderen Or-
ten Plünderung verübt, oder zu diesen von
Anderen begangenen Verbrechen thätlich ge-
bolfen oder aufgefodert baben, in zwölf-
bis sechszebnjdhrige Zuchthaus-
strafe; 3) diejenigen, welche an öffent-
lichen Gebäuden oder an Wohnungen und
anderen liegenden Gründen obrigkeitlicher
Personen durch Aufbrechen, gewaltsames
Eindringen, Demoliren Gewalt ausgeübt,
an oder in denselben Verwüstungen angerich-
tet haben, zu ach t= bis zwölfjährigem
Zuchtbause; 4) diesenigen, welche mit
Gewehr oder was immer für tödrlichen
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Werkzeugen bewaffnet an dem Aufstande
Theil genommen, oder der Absicht hundig
einem Theilnehmer solche Werkzeuge mitge-
tbeilt baben, zu drei= bis sechsjdhri“
gem Arbeitsbause; 5) diesenigen, welche
unbewassnet, durch Drobungen oder Schimpf-
worte Antheil genommen, zu ein, bis drei-
jährigem Arbeitsbause; endlich o)
alle übrigen Theilnehmer des Aufstandes zu
sechsmonatlichem bis einjäbrigem
Gefüngnisse oder körperlicher Züch-
tig ng verurtheilt werden.“
I. 31. Die Rädelsführer sollen in dem
V. 30. vorausgesezten Falle mit sechszehn=
biszwanzigjähriger Zuchthausstra-
sse, und wenn Mord, Todschlag, Raub oder
Brandlegung vorgefallen, sie mögen zu die-
sem Verbrechen ausdrücklich aufgefodert ha-
ben oder nicht, mit dem Tode bestraft wer-
den:
G. 32. Voranstehende Geseze kommen als-
dann nicht zur Anwendung, wenn die Am
dauer und überhandnehmende Grösse der Ge-
fahr die Verkündigung des Standrechtes-
nothwendig gemacht hat; in welchem Falle
ein jeder, welcher nach verkündigtem Stand-
rechte im Aufstande ergriffen worden ist, nach.
bloß summarischem, standrechtlichem Verfah-
ren, ohne Rücksicht auf die Art und Groͤsse
seiner Theilnahme, zum Tode verurtheilt
wird.
I. 33. Wer zu einem Aufstande muͤndlich
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