Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1331 — — 1332 
vom 15. August 1803. G. VlII, über 
den Eintritt zum Staats-Dienste, sollen 
alle Kandidaten, welche zu hoͤheren, als 
blossen Kanzellisten: Stellen aspiriren, die 
17. Oktober 1807 erlassenen Mandaten einige 
Abaͤnderungen zu treffen. 
Wir verordnen daher, wie folgt: 
1) So oft von einem General-Kreis-Kom- 
missariace ein Prüfungs = Konkurs ange- 
stellt wird, haben jene Kandidaten, welche 
auch zu Dienstes-Stellen im Finanzfache 
aspiriren, eder deren künftige Stellen finan- 
zielle Kenntnisse erheischen, sich auch bei der 
Finanz-Direktion desselben Ortes, wo die 
Prüfung gehalten wird, zu melden; 
a) die Finanz-Direktionen haben, analog. 
mit der im Mandate von 17. Oktober 
1805 den Justiz-Kollegien gegebenen Vor- 
schrift, die Kandidaten privative, jedoch 
kollegialiter zu prüfen; 
3) sie theilen nach dem Prüfungs-Resul- 
tate ihre Klassisikations-Noten dem Ge- 
neral-Kreis= Kommissariate mit, welches 
diese Klassisikations-Noten über das finan- 
zielle Fach in seinen Hauptbericht mitauf- 
zunehmen hat. Wechselseitig aber theilt 
auch das General-Kreis-Kommissariat 
von jenen Individuen, welche sich bei der 
Finanz-Direktion haben prüfen lassen, die 
Klassisikations-Noren aus jenen Fächern 
mit, welche zum Ressort des Generab 
Kreis-Kommissariats gehören, und die 
Finanz-Direktion nimmt hienach in ihren 
an das Ministerium der Finanzen zu er- 
stattenden Hauptbericht über die Kandida- 
ten des Finanz= Faches auch die Klasss- 
fikations-Noren des General-Kreis-Kom- 
missariats auf; 
4) nach den Bestimmungen Unsers Mandats 
Universitäts-Studien vollendet, mithin 
sowohl im staatsrechtlichen und Polizei- 
Fache, als auch im staatswirthschaftlichen 
und Kameral-Fache die nothwendigen 
Vorkenmnisse besizen; deßwegen der Fall 
nicht leicht eintreten kann und soll, daß 
ein Aspirant auf die blosse Prüfung des 
General-Kreis-Kommissariats, oder auf 
die blosse Prüfung der Finanz= Direktion in 
einen Staats-Dienst aufgenommen werde. 
Weil aber diese Unsere allerhöchste Ab- 
sicht nicht immer und wenigsteno nicht in 
den erstern Jahren durchgehends erreicht 
werden kann, so wollen Wir auch den 
Finanz-Direktionen die Prüfungen solcher 
zu mittleren Stellen aspirirenden Subjekte, 
welche im staatsrechtlichen und Polizei= 
Fache noch keine Prüfung auszuhalten 
vermögen, gestatten; jedoch darf diese nicht 
einzeln, sondern sie muß mirtelst halbjäh- 
riger oder jähriger Konkurse geschhen, 
und in den Protokollen müssen sowohl die 
Zeugnisse über die Gimnasial: Studien, 
als über die bei Kameral: Beamten ge- 
nommene Praris, oder in ihren Kangleien 
geleistete Dienste abschriftlich beigelegt wer- 
den. 
5) Diese lezkere Art der Prufungen hat auch 
bei jenen Finanz-Direktionen statt, bei 
welchen aus Abgang eines Appellations= 
Gerichtssizes, oder aus anderen Ursachen
	        
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