1331 — — 1332
vom 15. August 1803. G. VlII, über
den Eintritt zum Staats-Dienste, sollen
alle Kandidaten, welche zu hoͤheren, als
blossen Kanzellisten: Stellen aspiriren, die
17. Oktober 1807 erlassenen Mandaten einige
Abaͤnderungen zu treffen.
Wir verordnen daher, wie folgt:
1) So oft von einem General-Kreis-Kom-
missariace ein Prüfungs = Konkurs ange-
stellt wird, haben jene Kandidaten, welche
auch zu Dienstes-Stellen im Finanzfache
aspiriren, eder deren künftige Stellen finan-
zielle Kenntnisse erheischen, sich auch bei der
Finanz-Direktion desselben Ortes, wo die
Prüfung gehalten wird, zu melden;
a) die Finanz-Direktionen haben, analog.
mit der im Mandate von 17. Oktober
1805 den Justiz-Kollegien gegebenen Vor-
schrift, die Kandidaten privative, jedoch
kollegialiter zu prüfen;
3) sie theilen nach dem Prüfungs-Resul-
tate ihre Klassisikations-Noten dem Ge-
neral-Kreis= Kommissariate mit, welches
diese Klassisikations-Noten über das finan-
zielle Fach in seinen Hauptbericht mitauf-
zunehmen hat. Wechselseitig aber theilt
auch das General-Kreis-Kommissariat
von jenen Individuen, welche sich bei der
Finanz-Direktion haben prüfen lassen, die
Klassisikations-Noren aus jenen Fächern
mit, welche zum Ressort des Generab
Kreis-Kommissariats gehören, und die
Finanz-Direktion nimmt hienach in ihren
an das Ministerium der Finanzen zu er-
stattenden Hauptbericht über die Kandida-
ten des Finanz= Faches auch die Klasss-
fikations-Noren des General-Kreis-Kom-
missariats auf;
4) nach den Bestimmungen Unsers Mandats
Universitäts-Studien vollendet, mithin
sowohl im staatsrechtlichen und Polizei-
Fache, als auch im staatswirthschaftlichen
und Kameral-Fache die nothwendigen
Vorkenmnisse besizen; deßwegen der Fall
nicht leicht eintreten kann und soll, daß
ein Aspirant auf die blosse Prüfung des
General-Kreis-Kommissariats, oder auf
die blosse Prüfung der Finanz= Direktion in
einen Staats-Dienst aufgenommen werde.
Weil aber diese Unsere allerhöchste Ab-
sicht nicht immer und wenigsteno nicht in
den erstern Jahren durchgehends erreicht
werden kann, so wollen Wir auch den
Finanz-Direktionen die Prüfungen solcher
zu mittleren Stellen aspirirenden Subjekte,
welche im staatsrechtlichen und Polizei=
Fache noch keine Prüfung auszuhalten
vermögen, gestatten; jedoch darf diese nicht
einzeln, sondern sie muß mirtelst halbjäh-
riger oder jähriger Konkurse geschhen,
und in den Protokollen müssen sowohl die
Zeugnisse über die Gimnasial: Studien,
als über die bei Kameral: Beamten ge-
nommene Praris, oder in ihren Kangleien
geleistete Dienste abschriftlich beigelegt wer-
den.
5) Diese lezkere Art der Prufungen hat auch
bei jenen Finanz-Direktionen statt, bei
welchen aus Abgang eines Appellations=
Gerichtssizes, oder aus anderen Ursachen