1333
keine General-Kommissariats-Prüfung
Jehalten wird; sie dürfen sich aber nur auf
solche Kandidaten erstrecken, welche in
demselben Kreise wohnen, oder bei Ka-
meral: Beamten desselben Kreises praktizi-
ren oder Dienste leisten.
Wenn nachgehends ein solcher Kandi-
dat bei einer Prüfung eines auswärtigen
General-Kreis-Kommissariats erscheint,
so ist das Zeugniß der Finanz-Direktion,
welche ihn geprüft hat, hinreichend, um
nach den Bestimmungen des G. 3. in den
Hauptbericht des General-Kreis-Kommis-
sariats mit aufgenommen zu werden.
56) Nach diesen Prämissen hat auch jede
Kreis-Finanz-Direktion über die Aspi-
ranten zum Staats-Dienste im finanziel-
len Fache ein solches Vormerkungs-Buch
zu halten, wie es in der Instruktion für
die General: Kreis -Kommissariate vom
17. Juli 1908, in der Beilage Lir. f, vor-
geschrieben ist.
München den 8. August 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Heompesch.
Auf koniglichen allerhchstten Befehl
der General-Sekretä#r
G. Geiger.
(Die Ernennung von Mandatarsen zur Bezahlung
der Steuern an die einschlägigen Rentämter
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben schon im Steuer-Mandate
vom as. November v. J. erklärt, und bestim-
1334
men auch für die Zukunft, daß die Seeuern
von jeder Besizung zu jenem Rentamte ent-
richtet werden müssen, in dessen Bezirke die
Besizung gelegen ist.
Um aber die Anstaͤnde zu beseitigen, welche
sich bei der Ausfuͤhrung dieser Maßregel ge-
zeigt haben, beschliessen Wir, wie folgt:
1) Wer immer einen steuerbaren Gegenstand
in irgend einem Rentamte besizt, ohne in
dem nämlichen Rentamts-Bezirke seinen
beständigen Wohnstz oder eine Gurs-Ver-
waltung zu haben, muß einen Andern,
daselbst domizilirten bevollmächtigen und
dem Rentamte anzeigen, welcher die aus-
geschriebenen Steuerziele bei ihrer Ver-
fallzeit auf seine Rechnung bezahle;
a) jedes Rentamt hält sich, wegen Ein-
bringung der Steuern von den erwähnten
abwesenden Steuerpflichtigen, lediglich an
die bevollmächtigten Steuer-Zahler, und
merkt daher auch deren Namen und
Wohnorte in dem Hebregister vor.
Die Steuerpflichtigen aber werden zu
ihrer Sicherheic angewiesen, den für sie
ernannten Steuer-Jahlern eigene Steuer-
Büchlein zuzustellen, in welche die Rent-
ämcer die geleisteten Zahlungen quittiren.
3) Sollten die Steuerpflichtigen, auf welche
diese Verordnung Bezug har, versäumen,
derselben Folge zu leisten, so werden Un-
sere Rentämter hiemit auodrücklich er-
machtiger, die verfallenen Steuerziele von
den zahlfähigsten Grundholden, Zehend-
holden, Bauleuten, oder Pächtern der
abwesenden Steuerpflichtigen zu erheben
t