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Bekauntmachungen.
(Die in= und ausländischen Betteliuden be
treffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestit des Königs.
Seine königliche Majestät haben aus ver-
schiedenen Anzeigen entnommen, daß eine
sebr grosse Anzahl in= und ausländischer
Bettelsuden, zum Theil aus den entferntesten
ländern von Europa, Allerhéchstihre Staa-
ten durch jiehen, so, daß deren allein in dem
Orte Hürben, im Lech-Kreise, in Zeit von
weniger, als zwei Monaten über 200 Indi-
viduen angekommen sind.
Weir der größte Thbeil dieser Menschen,
sewohl In= als Ausländer, ist mit Pässen
als in Geschäften reisend versehen, ohne
daß sie sich über diese auswelsen können;
sie kommen von den entferntesten Gegenden,
mit Weibern und Kindern, gewöhnlich
in dem elendesten Zustande und mit aufte-
ckenden Krankheiten behaftet, an; müssen
eine Zeit lang in Kranken= Anstalten ver-
ptegt werden, und sezen dann bettelnd ihre
Reise weiter forc.
Diesem Unfuge, welcher nur durch Nach-
siche der Pässe ausstellenden inländischen
und der Grenz-Behörden bis zu dieser Gresse.
anwachsen konnte, muß unverzüglich und
durch strenge Maßregeln gesteuert werden.
Es wird daher, mit Zurückweisung auf die
Verordnung vom §. Oktober 1801,, verord-
net;
1358
1) Ein, Jahr lang, von Bekanntmachung
der gegeuwärtigen Verordnung an, soll
keinem inländischen Inden gestattet seyn,
ausser dem Kreise, in welchen er wohn=
baft ist, ohne Paß seines vorgesezten land-
gerichts oder Polizei: Kommissariats, in
welchem das Geschäft und der Antrag sei-
ner Reise genau und bestimmt angegeben
sind, sich aufzuhalten. Diesen Paß bat
derselbe bei der Obrigkeit des Ortes, wo#
ihn seine Gescháfte sich aufzuhalten ns-
tbigen, vorzuzeigen und von derselben kon=
trasigniren zu lassen.
Die Obrigkeit des lezegedachten Ortes
bat den Aufenthalt nicht länger, als die
Gescháfte es nothwendig machen, zu ge:
statten.
Die Paß ausstellende Behörde bat sich
wohl zu versschern, daß sie nicht durch die
Angabe eines gar nicht existirenden Geschäf-
tes getduscht werde; sie bat die Dauer
der Reise in dem Passe zu bestimmen; wo-
bei jedoch, wenn den Juden öfter dieselben
Geschäfte an den nämlichen Ort führen,
auf mebrere Falle nur Ein Paß, und zwar
bis auf ein halbes Jahr ertheilt werden
kann, und die Orts-Obrigkeir, we das
angebliche Geschäft zu verrichten ist, bat
auf den Fall eines Betruges die An-
zeige davon an ibr vorgeseztes General=
Kommissariat zu erstatten, damit dieses die
vorgesezte Stelle der Paß ausstellenden Be-
bdede zur Untersuchung: eb leztere die ge-
börige Vorsicht angewendet labe, veran-
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