anderer Ausgaben verwendet werden,
sondern sowohl die baaren Gelder, als.
die an den Anlehens-Quoten übergebenen
Papiere müssen ganz separirt an Unsere
Central = Staats = Kasse eingesendet
werden.
Bet jeder solchen Rimeß ist auf der einen
Seite des Berzeichnisses der Betrag des An-
lehens in capitali, abgesondert von dem auch
anzuzeigenden Ersaze der Zinsen, welche
wegen verspäteter Erlage des Kapitaks ge-
gen die volle Zins-Coupons an die Kasse
vergütet werden müssen, — auf der anderen
Seite des Verzeichnisses aber ist der Aus-
weis der Erlage, wieviel in baarem Gelde,
und wieviel mittelst Guthabens-Scheinen
an Unsere Truppen, dann mittelst Besol-
dungs= oder Pensions-Scheinen guigemacht
werde, aufzuführen; wobei die Ausgabs=
Quittungen nach 7 Rubriken zu ordnen sind;
nämlich: für den Etat des Hofes, der aus-
wärtigen Verhältnisse, der Justiz-WVerwal-
tung, der Finanz-Verwaltung, des Innern,
der S#kularisationen und Mediatistrungen,
und des Militärs. «
Nach dieser Voraussezung kommen auch
die Perceptions-Kosten bei keinem Rentamte
in Ausgabe, sondern sie sind mie Ende ei-
nes jeden Termins in eine Designation zu
bringen, von den Finanz-Direktionen zu
justifiziren, und durch die Kreis-Kassen auf
Rechnung der Centraf: Staats= Kasse zu
bezahlen. «
6) Auch zum 8. G. — Die Rentbeam-
ten erhalten für ihre Bemühung und
— — —
1380
Kanzlei: Kosten Ein Prozent von der
Cinnahme; sedoch nur von der Einnah-
me in baarem Gelde, nicht aber von
demjenigen, was an Papieren für das
Guthaben an Unserm Militär, oder
an Besoldungs= und Densions= Schei-
nen statt baaren Geldes abgegeben wird.
Die Finanz Direktionen hubeh auf die-
sen Unterschied strenge Aufsicht zu halten,
und den solchemnach treffenden Betrag des
Percentes unter den Perceptions-Kosten auf
Rechnung der Central-Staats-Kasse bezah-
len zu lassen. *
7) Auch zum 8. G. — Da dieses band=
anlehen ein Zwangs= Anlehen ist, so
treten bei Verzögerung oder Verwei-
gerung die nämlichen erekutiven Maß-
regeln, jedoch mit den nämlichen vor-
schriftsmdssigen Rücksichten, ein, wie
bei öffentlichen Staats-Abgaben.
8) Zum 12. G. — Nach einer von Uns
erst selt kurzem getroffenen allgemeinen
Verfügung erhalten die Kreis-Finanz-
Direktionen die Auszüge aus den Klas-
sen= Zoll-Patents:= Katastern der Han-
delsleurke mit ausländischen Waaren
nicht unmittelbar von Unserer General=
Zoll= und Mautdirektion, sondern mit-
telbar durch die Rentämtcr.
9) Zum 13. und 14. 6. — Wemn ein
Individuum Besoldungen und Pensio-
nen bei mehreren Kreis-Kassen, oder
zugleich bei der Central-Staats-Kasse
tnd bei einer Kreis-Kasse bezieht, so
hat dasselbe das Anlehen von dem Ge-