Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

anderer Ausgaben verwendet werden, 
sondern sowohl die baaren Gelder, als. 
die an den Anlehens-Quoten übergebenen 
Papiere müssen ganz separirt an Unsere 
Central = Staats = Kasse eingesendet 
werden. 
Bet jeder solchen Rimeß ist auf der einen 
Seite des Berzeichnisses der Betrag des An- 
lehens in capitali, abgesondert von dem auch 
anzuzeigenden Ersaze der Zinsen, welche 
wegen verspäteter Erlage des Kapitaks ge- 
gen die volle Zins-Coupons an die Kasse 
vergütet werden müssen, — auf der anderen 
Seite des Verzeichnisses aber ist der Aus- 
weis der Erlage, wieviel in baarem Gelde, 
und wieviel mittelst Guthabens-Scheinen 
an Unsere Truppen, dann mittelst Besol- 
dungs= oder Pensions-Scheinen guigemacht 
werde, aufzuführen; wobei die Ausgabs= 
Quittungen nach 7 Rubriken zu ordnen sind; 
nämlich: für den Etat des Hofes, der aus- 
wärtigen Verhältnisse, der Justiz-WVerwal- 
tung, der Finanz-Verwaltung, des Innern, 
der S#kularisationen und Mediatistrungen, 
und des Militärs. « 
Nach dieser Voraussezung kommen auch 
die Perceptions-Kosten bei keinem Rentamte 
in Ausgabe, sondern sie sind mie Ende ei- 
nes jeden Termins in eine Designation zu 
bringen, von den Finanz-Direktionen zu 
justifiziren, und durch die Kreis-Kassen auf 
Rechnung der Centraf: Staats= Kasse zu 
bezahlen. « 
6) Auch zum 8. G. — Die Rentbeam- 
ten erhalten für ihre Bemühung und 
— — — 
1380 
Kanzlei: Kosten Ein Prozent von der 
Cinnahme; sedoch nur von der Einnah- 
me in baarem Gelde, nicht aber von 
demjenigen, was an Papieren für das 
Guthaben an Unserm Militär, oder 
an Besoldungs= und Densions= Schei- 
nen statt baaren Geldes abgegeben wird. 
Die Finanz Direktionen hubeh auf die- 
sen Unterschied strenge Aufsicht zu halten, 
und den solchemnach treffenden Betrag des 
Percentes unter den Perceptions-Kosten auf 
Rechnung der Central-Staats-Kasse bezah- 
len zu lassen. * 
7) Auch zum 8. G. — Da dieses band= 
anlehen ein Zwangs= Anlehen ist, so 
treten bei Verzögerung oder Verwei- 
gerung die nämlichen erekutiven Maß- 
regeln, jedoch mit den nämlichen vor- 
schriftsmdssigen Rücksichten, ein, wie 
bei öffentlichen Staats-Abgaben. 
8) Zum 12. G. — Nach einer von Uns 
erst selt kurzem getroffenen allgemeinen 
Verfügung erhalten die Kreis-Finanz- 
Direktionen die Auszüge aus den Klas- 
sen= Zoll-Patents:= Katastern der Han- 
delsleurke mit ausländischen Waaren 
nicht unmittelbar von Unserer General= 
Zoll= und Mautdirektion, sondern mit- 
telbar durch die Rentämtcr. 
9) Zum 13. und 14. 6. — Wemn ein 
Individuum Besoldungen und Pensio- 
nen bei mehreren Kreis-Kassen, oder 
zugleich bei der Central-Staats-Kasse 
tnd bei einer Kreis-Kasse bezieht, so 
hat dasselbe das Anlehen von dem Ge-
	        
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