Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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solche gekommen sind,. weiter befoͤrdert 
worden muͤssen, kann weder von den Rei- 
senden gegen die Posthalter, noch von 
diesen gegen die Reisende zum Abbruche 
des gegenwärtigen Reglements angeführt 
werden. 
16. Die mehrere Bespannung bei unchaussir 
ten Wegen trict nur dann ein, wenn die 
ganze Sreecke von einer Poststation zur 
andern, oder doch der größte Theil dteser 
Srrecke nicht chaussire ist. 6 
17. Die Vorspann wegen hoher Gebirge ist 
in diesem Reglemene nicht begriffen, son- 
dern bei den Seationen, wo sie einzutre- 
ken hat, noch besonders zu nehmen. 
13. Wem sich Reisende von den Posthaltern 
mit Chaisen oder Fuhrwerk bedienen las- 
sen, so ist zu entrichten für eine offene 
ungedeckte Post= Kalesche von der ein- 
fachen Station 24 kr., fär eine halbge- 
deckte Post-Chaise 4% kr. von der ein- 
fachen Scation. 
Für Schmiergeld ist zu entrichten 12 kr. 
für die Station. ç 
* Die Beschwerden, welche die Reisenden 
gegen die königlichen Pesthalter vorzubrin- 
gen haben, können entweder unmittelbar, 
wenn solche eine schleunige Abhilfe erfo- 
dern, dem betreffenden königlichen Land- 
gerichte vorgetragen, oder aber dem könig- 
lichen Ober Postamte, unter welchem die 
Poststation stehr, angezeige, oder endlich 
in die Passaglers= Beförderungs, Bücher, 
die zu diesem Ende auf seder Posistation 
vorhanden sind, eingerragen werden. Ist 
  
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die Beschwerde gegen die rückliegende 
Station oder deren Yostillons gerichtet, 
so hat der Posthalter solche abschriftlich 
mit erster Postgelegenheit an das betref- 
sfende königliche Ober, Postamt miezu- 
theilen, so wie das Passagiers-Beför- 
derungsBuch selbst vierteljährig an je- 
nes königliche Ober, Postamt einzusenden 
ist, unter welchem die Poststarion stehe. 
Hienach haben sich sämtliche königliche Ober- 
Postämrer, Post. Expedirionen und Posthalter 
genauest zu achten. 
München den 28. August 1809. 
Königliche General-Post. Direktion. 
Karl Freiherr von Drechsel. 
Deisenrider. 
  
(Die Termins= Verlängerung zur Errichtung elnes 
Majorats des Joseph Grafen von Tdrring 
Guttenzell betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Unserm wirklichen geheimen Rathe Joseph 
Grafen von Törring Guttenzell wollen 
Wir, auf die bei Uns unterm 23. dieses Mos 
nats um Termins-Verlängerung, zur Aus- 
weisung über die vollzogene Gründung eines 
Masorats, eingereichte Biue eine weitere 
Frist von 6 Monaten hiedurch allergnddigst 
bewilligen. 
Muͤmchen den 25. August 1309. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
Baumuͤller.
	        
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