1417
Koͤniglich-Baierisches
1418
Regierungsblatt.
LXII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 9. September 1800.
Allgemeine Verordnung.
(Die Boten-Visitationen bei den Maut= und
Halldmtern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi baben zur Vereinfachung der Boten-
Visitationen auf den Hallen, mie Beibe-
baltung der übrigen Bestimmungen in Un-
serer Postverordnung vom 15. Juli vori-
gen Jahres beschlossen, daß in Zukunft die
Mitwirkung der Po'izei Stellen bei diesen
Bisttationen aufhören, und dabei nur ein
gemeinschaftliches Benehmen zwischen den
Maut" und Dost: Bebörden eintreten soll.
Diesemnach liege
I) dem Maut-Personale ob, von den bei
den Hallmeern oder Maurstationen zu ber
bandelnden Botenladungen sene Frachtstücke,
deren Verfübrung den Boten durch oben er-
wähnte Verordnung vom 15. Juli vori-
zen Jabres untersagt ist, jedesmal aufmerk-
sam auszuscheiden, und der Post mit einer
Anzeige einzuliesern. Die genaueste Sorgfale
wird hiebei dem Maut-Personale zur Pfliche
gemache, und jede hierin entdeckte Nachsicht
oder Vernachlässigung nachdrücklich gestraft;
2) den Post-Beamten bleibt es unbenom:
men, bei den Maut: und Hallämtern der
Auf' und Abladung beizuwohnen. Auch
müssen auf Verlangen derselben die von ihb-
nen verdächtig gemachten Frachtstücke in ihr
rem Beiseyn geöffnet werden;
3) obne besondern Verdacht wird kein ver-
schnürter Wagen einer neuen Visitation un-
terworsen. Die Visitation kann auch in
dem Falle eines Verdachts nur von Mant-
Beamten geschehen, sedoch wird ein Yost-
angestellter immer zugezogen.
Unsere General-Post-Direktion hat sämt-
liche Post-Bebörden zur einschlégigen ge-
nauen Befolgung obiger Verfügungen an-
zuweisen, und über ihren Vollzug zu wachen.
München den 6. Juli 1800.
Max Josepb.
Freiherr von Monegelas.
Uuf kbniglichen allerhochsten Befehl
der General. Sekretär
Baumuͤller.
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