1449
Koͤniglich-Baierisches
1450
Regierungsblatt.
LXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 13. September 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Wache-Instruktion fuͤr die National-Garde
betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. Unsere National-Garde auch bestimmt
ist, den Garnisons-Dienst zu versehen, und
denselben gegenwärtig an mehrern Orten zu
Unserer allerhöchsten Zufriedenheit wirklich lei-
stet; so haben Wir zur Erzweckung einer glei-
chen Ordnung beschlossen, das Wesentliche des
Wachtdienstes, dessen Verrichtungsweise bis-
her meist nur durch mündliche Mittheilung
geleistet wurde, zu bestimmen und die nach-
solgende Verordnung: über die Dienstes-
Funktion Unserer National-Garde
auf Wachen und Posten zu ihrer Befol-
gung hiemit bekannt zu machen.
München den 5. September 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen ällerhbchsten Befehl
der General-Sekreir
F. Kobell.
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Ver or duu n 8
über die
Dienstes-Funktionen der königlichen Natio=
nal= Garde auf Wachen und Posten.
*
Verhaltung des Wache-Komman-=
danten.
) Bei Uebernahme einer Wache.
Der Unteroffizier hat als Wache-Kom-
mandant während der Ablösung nachzusehen,
ob alle der Wache angehörigen Schreibereien
und sonstigen Wache-Requissten vorhanden sind,
und im gehörigen brauchbaren Scande sich
befinden.
Dersenige, welcher hier etwas übersi#eht und
die gehörige Anzeige unterläßt, wird zum Er-
saz angehalten. Um dieses gehörig bewirken zu
können, isterfoderlich, daß aufjedem Wachezim-
mer ein schrifrliches Verzeichniß bestehe, worin
die zu einer Wache gehörigen Bücher, Schrif-
ten und sonstigen Requisiten eingetragen sind.
S. 2.
Wenn# alle Posten abgelöset sind, wird der
Gesteite um die Parole und sonstigen Befehle
nach der Hauptwache geschickt. Dieser Gefreite
hat dem kommandierenden Offizier der Haupt-
wache zu melden: daß Wache und Yosten rich-