Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Marsch geschlagen, noch salutirt. Wenn 
die koͤniglichen allerhoͤchsten Herrschaften einer 
Wache, oder einem sonstigen Kommando waͤh- 
rend ihres Marsches begegnen sollten, so wird 
nicht gehalten, sondern wo es thunlich ist, 
mit Zügen, Sektions, und, wenn es die Noth 
gebeut, auch mit Rotten vorbei marschirt. 
V. 140. 
Den Individnen des königlichen geheimen 
Kriegs-Ministeriums, des Kriegs-Oekonomie= 
Rathes und General= Auditoriats wird, 
wenn selbe in Uniform erscheinen, das Ge- 
wehr angezogen. 
G. 20. 
Die National-Garde macht auf Wachen 
und Posten seinen Stabs= und Ober-Offizleren 
nach der königlichen allerhöchsten Verord- 
nung vom 7ten November 1807 jene Eh—- 
renbezeugungen, die für die Stabs= und 
Ober-Offiziere bei der königlichen Armee vorge- 
schrieben sind. 
g. 21. 
Nach dem Laͤuten der Abend-Glocke 
wird nur fuͤr Seine Majestaͤt den Koͤnig und 
Ihre Majestaͤt die Koͤnigin ins Gewehr ge- 
standen, dabei aber weder ein Spiel geruͤhrt, 
noch praͤsentirt. 
G. 22. 
Den in die Ruhe versezten koͤniglichen 
Stabs und Ober-Offizieren wird, wenn sie 
in der Uniform erscheinen, die nämliche Eh- 
renbezeugung, wie den wirklich bei der 
Armee dienenden Stabs= und Ober-Offizieren 
gemacht. Jenen Offizieren aber, die nur ei- 
nen militärischen Karakter von Seiner Maje- 
stät dem Könige erhalten haben, und die nie 
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in Aktivitaͤt gekommen sind, wird keine Eh- 
renbezeugung gemacht. 
Laut Armee-Befehls wird den königlichen 
Generälen, wenn selbe in Civil= Kleidern an 
der Wache vorüber gehen, reiten oder fahren, 
keine Ehrenbezeugung gemacht. 
G. 23. 
Wenn das Hochwürdigste bei Tag oder 
bei der Nacht öffentlich ausgetragen, und mit 
demselben an einer Wache vorüber gegangen 
wird, so tritt die Wache in das Gewehr in 
einer Entfernung von so Schritten, präsentirt 
und verhält sich überhaupt nach der Vor- 
schrift des Ererzier-Reglements. Ist das 
Hochwürdigste auf 50 Schrine von der Wache 
vorüber, so wird eingerückt. 
G. 24. 
Zur Eskorte des Hochwärdigsten werden 
auf Verlangen 1 Gefreiter und a Mann ab- 
gegeben. 
G. 25. 
g) Gegen den Jour machenden Stabsoffizier. 
Dem die Jour habenden Stabsoffizier 
wird von allen Wachen präsentirt. 
Wenn er vor einer Wache still haͤlt, tritt 
der Wache-Kommandant vor, und rappor- 
tirt, ob etwas oder nichts Reues sich auf der 
Wache anbegab. 
Der Wache-Kommandant muß jederzeit 
die Anzahl seiner Posten, seiner unterhaben- 
den Mannschaft, und ihrer Obliegenheiten 
anzugeben wissen. 
Ihm ist es daher Pflicht, gleich nach auf- 
gezogener Wache seinen Leuten im Zimmer 
die nachfolgende allgemeine Dienstes-Normen 
sowohl, als auch die Funktionen, welche jeder
	        
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