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Marsch geschlagen, noch salutirt. Wenn
die koͤniglichen allerhoͤchsten Herrschaften einer
Wache, oder einem sonstigen Kommando waͤh-
rend ihres Marsches begegnen sollten, so wird
nicht gehalten, sondern wo es thunlich ist,
mit Zügen, Sektions, und, wenn es die Noth
gebeut, auch mit Rotten vorbei marschirt.
V. 140.
Den Individnen des königlichen geheimen
Kriegs-Ministeriums, des Kriegs-Oekonomie=
Rathes und General= Auditoriats wird,
wenn selbe in Uniform erscheinen, das Ge-
wehr angezogen.
G. 20.
Die National-Garde macht auf Wachen
und Posten seinen Stabs= und Ober-Offizleren
nach der königlichen allerhöchsten Verord-
nung vom 7ten November 1807 jene Eh—-
renbezeugungen, die für die Stabs= und
Ober-Offiziere bei der königlichen Armee vorge-
schrieben sind.
g. 21.
Nach dem Laͤuten der Abend-Glocke
wird nur fuͤr Seine Majestaͤt den Koͤnig und
Ihre Majestaͤt die Koͤnigin ins Gewehr ge-
standen, dabei aber weder ein Spiel geruͤhrt,
noch praͤsentirt.
G. 22.
Den in die Ruhe versezten koͤniglichen
Stabs und Ober-Offizieren wird, wenn sie
in der Uniform erscheinen, die nämliche Eh-
renbezeugung, wie den wirklich bei der
Armee dienenden Stabs= und Ober-Offizieren
gemacht. Jenen Offizieren aber, die nur ei-
nen militärischen Karakter von Seiner Maje-
stät dem Könige erhalten haben, und die nie
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in Aktivitaͤt gekommen sind, wird keine Eh-
renbezeugung gemacht.
Laut Armee-Befehls wird den königlichen
Generälen, wenn selbe in Civil= Kleidern an
der Wache vorüber gehen, reiten oder fahren,
keine Ehrenbezeugung gemacht.
G. 23.
Wenn das Hochwürdigste bei Tag oder
bei der Nacht öffentlich ausgetragen, und mit
demselben an einer Wache vorüber gegangen
wird, so tritt die Wache in das Gewehr in
einer Entfernung von so Schritten, präsentirt
und verhält sich überhaupt nach der Vor-
schrift des Ererzier-Reglements. Ist das
Hochwürdigste auf 50 Schrine von der Wache
vorüber, so wird eingerückt.
G. 24.
Zur Eskorte des Hochwärdigsten werden
auf Verlangen 1 Gefreiter und a Mann ab-
gegeben.
G. 25.
g) Gegen den Jour machenden Stabsoffizier.
Dem die Jour habenden Stabsoffizier
wird von allen Wachen präsentirt.
Wenn er vor einer Wache still haͤlt, tritt
der Wache-Kommandant vor, und rappor-
tirt, ob etwas oder nichts Reues sich auf der
Wache anbegab.
Der Wache-Kommandant muß jederzeit
die Anzahl seiner Posten, seiner unterhaben-
den Mannschaft, und ihrer Obliegenheiten
anzugeben wissen.
Ihm ist es daher Pflicht, gleich nach auf-
gezogener Wache seinen Leuten im Zimmer
die nachfolgende allgemeine Dienstes-Normen
sowohl, als auch die Funktionen, welche jeder