Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1465 
& 82. 
Sanitäáts-Vorstht. 
Damit kein ungesundes oder gar anstecken- 
des Vieh in die Stadt gebracht werde, so soll 
sowohl zur Vorbeugung dessen, als Vermei- 
dung der Umgelds-Defraudarion zur Rachts- 
zeit, wenn der Vieh-Beschauer nicht mehr 
gegenwärrig ist, kein Vieh zum Thore einge- 
lassen werden. 
K. 33. 
Ordnung in der Stadt. 
Wenn in einer Stadt Fußwege (Tro- 
toirs) angelege sind, so darf auf selben weder 
geritren, noch, und sey es auch mit Schubkarren, 
gefahren werden. Ueberhaupt sollen auf neue 
Fahr= und Fußwege, so wie auf Baumpflan= 
zungen und Alleen gute Aufsicht getragen, da- 
hin öfters patrouillirt, und die Baumfrevler 
ohne weiters arretirt werden. 
S. 54. 
Es ist verboten an Brücken und Geländer 
Wasche, Héute und dergleichen zum Trocknen 
aufzuhängen, und dieses von den Wachen und 
Posten nicht zu gestatten. Und da jede Wache 
seinen Posten rein erhalten muß, so har sie 
dergleichen auch in ihrer Nähe nicht zu dulden. 
##s 
Verhaltung der Gefreiten. 
a)Bei Uebernahme einer Wache. 
Bei Uebergabe einer Wache haben die Ge- 
sreiren Alles nachzusehen, und das mangelnde 
oder schadhafke an den Requisiten dem Unter- 
offizier der Wache zu melden. Das im guten 
Stande Befundene haben sie eben so der neuen 
Wache zu übergeben. Daß auch über diese 
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Gegenstaͤnde ein Verzeichniß eristiren müsse, 
versteht sich von selbst. 
G. 56. 
b) Aufführung der Wacheposten. 
Bei Aufführung der Wacheposten müssen 
ste sorgen, daß die Leute ihre Gewehre gur 
tragen, beisammen bleiben, Trite halten, nicht 
schwäzen, oder in die Fenster hinauf gaffen. 
V. 57. 
Begegnen sie einem General-, Stabs-zoder 
Ober-Offizier, oder nahen sie sich auf 10 Schritte 
einem Wacheposten, so kommandiren sie: 
Gewehr in die Hand; und wenn sie so- 
weit davon vorüber sind: Gewehr in Arm. 
. S 
c) Bei Ablösung derselben. 
Sie müssen Acht haben, daß die Posten, 
besonders bei der ersten und lezten Ablösung, 
ihre Verhaltung sich richtig einander über- 
geben. 
Sollte ein Posten etwas vergessen haben, 
so ist dieses vom Gefreiten zu ergänzen und 
neuerlich zu erinnern. 
S. 0. 
Nach jeder Wache-Ablöfung haben sie 
dem Wache-Kommandanten Rapport zu er- 
statten, ob alle Posten richtig und ohne 
Neuigkeit abgelöset worden, damit sohin der 
Wache-Kommandant unter das Gewehr 
treten, und seine Leute ordnen kann, das 
nach jeder Ablösung geschehen muß. Bei 
dieser Gelegenheit ist auch nachzusehen, ob 
die Mannschaft ihre Schuhe und Kamaschen 
gepuzt habe, u. s. w. 
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