Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1407 
G. 60. 
Abschaffungo-Patreuillen. 
Die ersten Abschaffungs-Parrouillen ge- 
schehen eine halbe Stunde vor der Polizci- 
Stunde auf jene Art und Weise, wie des- 
wegen bereits unterm alten Jänner l. J. 
allergnadigst besohlen worden. 
. ö. 
Meldung. 
Ein Gefreiter muß alle Ereignisse der 
Hauptwache melden; daher ihm der Wache- 
Kommandamt ehevor deutlich zu erklären hat: 
Was und Wie er melden solle. Damit aber 
der Wache-Kommandant vergewisset ist, daß 
die Meldung richtig geschehe, so hat er sich 
dieselbe vom Gefreiten noch vor seinem Ab- 
gange wiederholen zu lassen. 
C. 62. 
Tritt der Gefreite in ein Zimmer, so 
nimmt er beim Ein und Austritt das Ge- 
wehr in die Balance, und naht auf einen 
Schrite: sezt das Gewehr beim Fuß, 
dem die rechte Hand die Mündung um- 
faßt. Im Zimmer selbst nähert er sich dem- 
senigen, dem er die Meldung zu machen hat, 
auf einen Schritt, und beginnt in folgenden 
Auedrücken zu reden: „Ich habe Ercel- 
lenz, ich habe dem Herrn General. 
dem Herrn Oberst, dem Herrn Oberst- 
lieutenant, Major, Hauptmann, 
u. s. w. zu melden, daß rc.“" 
G. 63. 
In Gegenwart fremder Dersonen soll 
keine Meldung geschehen, noch weniger aber 
dieselbe den Domestiken übertragen werden. 
1468 
S. 64. 
Wiun der Gefreite dem Stadt-Komman- 
danten, oder Plaz-Major, oder deren Stell- 
vertreter bei wichtigen Meldungen auf der 
Strasse begegnen sollte, so macht er selben 
sogleich seine Meldung, und begibt sich so- 
hin nach der Hauptwache, um gleiche Mel- 
dung zu thun. 
§. 65. 
Im Zimmer geschehen die Meldungen 
mit dem Gewehre beim Fuß, auf Strassen 
aber mit geschultertem Gewehre. 
K. 6. 
Funktion der Schildwachen. 
Die Schildwachen müssen jederzeit wach- 
bar seyn, und zeitig wahrnehmen, was sich 
sowohl bei Tag, als bei der Nacht er- 
eignet. 
. 7. 
Nur wenn es stark regnek, oder schneiet, 
stehen selbe in ihren Schilterhäusern unter. 
08. 
Sie sollen auf ihrem Wache-Desten mit 
Niemand sich in Gespräche einlassen, und 
auf Fragen kurz antworten, Weitlaͤufigkeiten 
aber an den Wache-Kommandanten ver- 
weisen. 
6. 60. « 
Nie darf eine Schildwache sein Gewehr 
aus der Hand lassen, oder Jemanden geben. 
Eben so wenig darf sich selbe niedersezen, 
anlehnen, auf dem Posten essen, oder trinkeu, 
oder gar denselben verlassen. 
G. 7. 
Sollte eine Schildwache wegen einer sie 
kplözlich überfallenden Unpäßlichkeic, oder son-
	        
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