1407
G. 60.
Abschaffungo-Patreuillen.
Die ersten Abschaffungs-Parrouillen ge-
schehen eine halbe Stunde vor der Polizci-
Stunde auf jene Art und Weise, wie des-
wegen bereits unterm alten Jänner l. J.
allergnadigst besohlen worden.
. ö.
Meldung.
Ein Gefreiter muß alle Ereignisse der
Hauptwache melden; daher ihm der Wache-
Kommandamt ehevor deutlich zu erklären hat:
Was und Wie er melden solle. Damit aber
der Wache-Kommandant vergewisset ist, daß
die Meldung richtig geschehe, so hat er sich
dieselbe vom Gefreiten noch vor seinem Ab-
gange wiederholen zu lassen.
C. 62.
Tritt der Gefreite in ein Zimmer, so
nimmt er beim Ein und Austritt das Ge-
wehr in die Balance, und naht auf einen
Schrite: sezt das Gewehr beim Fuß,
dem die rechte Hand die Mündung um-
faßt. Im Zimmer selbst nähert er sich dem-
senigen, dem er die Meldung zu machen hat,
auf einen Schritt, und beginnt in folgenden
Auedrücken zu reden: „Ich habe Ercel-
lenz, ich habe dem Herrn General.
dem Herrn Oberst, dem Herrn Oberst-
lieutenant, Major, Hauptmann,
u. s. w. zu melden, daß rc.“"
G. 63.
In Gegenwart fremder Dersonen soll
keine Meldung geschehen, noch weniger aber
dieselbe den Domestiken übertragen werden.
1468
S. 64.
Wiun der Gefreite dem Stadt-Komman-
danten, oder Plaz-Major, oder deren Stell-
vertreter bei wichtigen Meldungen auf der
Strasse begegnen sollte, so macht er selben
sogleich seine Meldung, und begibt sich so-
hin nach der Hauptwache, um gleiche Mel-
dung zu thun.
§. 65.
Im Zimmer geschehen die Meldungen
mit dem Gewehre beim Fuß, auf Strassen
aber mit geschultertem Gewehre.
K. 6.
Funktion der Schildwachen.
Die Schildwachen müssen jederzeit wach-
bar seyn, und zeitig wahrnehmen, was sich
sowohl bei Tag, als bei der Nacht er-
eignet.
. 7.
Nur wenn es stark regnek, oder schneiet,
stehen selbe in ihren Schilterhäusern unter.
08.
Sie sollen auf ihrem Wache-Desten mit
Niemand sich in Gespräche einlassen, und
auf Fragen kurz antworten, Weitlaͤufigkeiten
aber an den Wache-Kommandanten ver-
weisen.
6. 60. «
Nie darf eine Schildwache sein Gewehr
aus der Hand lassen, oder Jemanden geben.
Eben so wenig darf sich selbe niedersezen,
anlehnen, auf dem Posten essen, oder trinkeu,
oder gar denselben verlassen.
G. 7.
Sollte eine Schildwache wegen einer sie
kplözlich überfallenden Unpäßlichkeic, oder son-