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stigen Bedürfnisses die Ablösungs-Stunde
nicht ausdauern und erwarten können, so
soll sie dieses durch die erste vorübergehende
Person auf die Wache sagen lassen, damit
auf der Stelle die Ablösung geschehe.
K. 71.
Keine Schildwache darf sich über 12
Schritte von ihrem Posten entfernen, aus-
genommen es würde thr sonst noch auf et-
was achtzugeben befohlen.
. 72.
Jede Schildwache hat für alle vorüber-
gehenden Offiziere, Paraden, Wachen und
Kommandos (. a. auf 16 Schritt. Entfer-
nung stille zu stehen, und denen, welchen
es nach obigen I#. 17 bis 23. gebührt, zu
präsentiren, oder mit geschultertem Ge-
wehre so lange stehen zu bleiben, bis die-
selben wieder 16 Schritte von ihr enrfernt
sind.
F. 73.
Jede Schildwache muß alle Händel und
jeden Lärm, der vorgehen möchte, und den
sse auf ihrem Posten wahrnehmen kann, ver-
hüten, auch nöthigenfalls hievon der nächsten
Wache Meldung machen lassen.
S. 74.
Kommt Feuer aus, so muß die Schild-
wache, welche dasselbe zuerst erblicke, auf der
Stelle ohne Kugel laden, und durch einen
Schupß allarmiren.
Brennt es aber ausserhalb der Stade,
so wird nicht geschossen, sondern der Haupt-
wache geschleht hievon Meldung durch einen
Gefreiten.
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Jede Schildwache muß in der Rähe sei-
nes Postens nichts wegnehmen oder verder-
ben lassen, am wenigsten aber dieses selbst
thun.
C. 76.
Wenn eine Schildwache weie von der
Wache entfernt ist, und die Scrasse, oder
der Fußpfad nicht zu nahe an ihr vorbei gehr,
soll sie sich Niemand zu hart auf den Leib kom--
men lassen, auch bei der Nacht auf 15 Schritte
Jedermann anrufen: Wer da? Auf die Ant-
wort: Offizier, oder Gut Freund! hae
sie die Person vorbeigehen zu lassen.
s
Schildwachen, welche nahe an einer
Wache stehen, oder an einer sehr gangbaren
Strasse sich befinden, sollen, wenn es nicht
anders befohlen worden, vor Mitternacht Nie-
mand, ausser Bewaffnete, oder in ganzen
Haufen beisammen gehende Menschen, nach
Mitternacht aber jede einzelne Person auf
obige Art anrufen. .
S. 78.
Die Schildwachen vor dem Gewehre
müssen für alle oben SG. 17. 18. 20. 22. 23.
angeführten Personen in das Gewehr rufen.
Steht aber die Wache schon wirklich
unter dem Gewehr, so wird nicht herausge-
rufen, sondern der Wache-Kommandant wird
hievon nur unterrichtet.
. 79. .
Wo es das Lokale erlaubt, sollen die
Schildwachen bei Tag und Nacht Nieman=
den an den Gewehrschranken, als in 10
Schritten Entfernung, voruͤbergehen lassen.