1473
Königlich-Baierisches
1474
Regierungss belatt.
IXIV. Stück. München, Samstag den 16. September 1809.
Allgeweine Verordnung.
(Die Maut-Vehandlung der Post- Wigen be-
treffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Ur die Schwierigkeiten und Anstände zu
beseitigen, welche sich bisher bei der Maut-
Behandlung der Post-Wizen ergeben haben,
und diesem Institute hierin zum Besten des
öfsentlichen Verkehrs jede Erleichterung zu
verschaffen, die mit der Sicherung der Maut-
Gesälle verträglich ist, haben Wie darüber,
nach gepflogenem gemeinschaftlichen Benehmen
zwischen Unserer General-Post-, und Gene-
rqI Zell: und Maut= Direktion, folgendes-
festzusexen beschlossen.
1. Die Postwagen-Kondukteurs legen bei
ihrer Alkumst an den Eiricen= Stationen
hnurlthmen von den Post:; Expedieionen über-
gebenen Dostu Karten vor.
Die Maur= Behoͤrde kontrollirt mit
dieser Karte die Ladung durch bloß aͤusser-
ul liche Beschauung. welche n#t keiner Ab-
oder Umpackung verbunden seyn darf.
Ergibe sich kein besonderer Grund eines
Verdachts, so uncerzeichnet die Grenz-
Mant-Behäörde die vorgelegten Post-Kar-
ten. Im Falle aber, daß sich wirklich
ein Verdacht begründete, hat die Grenz-
Maut-Behörde, wenn daselbst kein
Hallamc ist, die Ladung des Post-Wa-
gens zu verschnüren, und sie unter-
zeichnet alsdann die Post-Wagens. Kar-
ken mit der Vormerkung: „Ladung
verschnürt. “ «
AllePdst-Wagens-Stücke,welchenach
Ortschaften, oder nach einer Post-Station
hingehören, die zwischen der Grenz-
Maur-Station und einem Hallemte lie-
gen, muͤssen von dem Kondukteur in einer
besondern Post-Karte nachgewiesen wer=
den. Die Maut-Behandlung dieser Stücke
wird bei der Grenz-Maut-Behäörde vor-
genommen, und der Kondukteur'emrichtet
hiefür die Maut-Gebühr, für welche er
Polleten empfaͤngt.
2. Bei der Ankunft eines von dem Auslande
eintretenden Post= Wagens an dem ersten
Hall- Pl#e werden die Post-Karten so-
gleich an das Hallami uͤberschickt. Dieses