Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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beordert geuͤbte Manipulanten nach der 
Post, laͤßt einen Auszug der mautbaren 
Sctücke aus der Post-Karte verfertigen, 
oder eine Abschrift dieser lezten nehmen, 
und während der Post-Wagen abgepackt, 
oder auf eine andere Weise abgefertiger 
wird, die geeignece Transito= und Kon- 
sumo-Behandlung vornehmen, und die 
erfoderlichen Polleten darüber ausstellen. 
Die zu dieser Manipulation beorderten 
Maut, Beamten haben die auf die maut- 
baren Stücke fallenden Ansäze in die Ori- 
ginal-Post-Karten einzutragen; der Kon- 
dukteur hingegen hat die genommene Ab- 
schrift zu unterfertigen, auch die angesezten 
Maut= Gebühren baar zu bezahlen. Die 
unterfertigte Abschrift bleibt als Rech- 
nungs-Beleg bei dem Hallamte: die 
Original-Karten werden dem Kondukteur 
zurücke gestelle. 
3. Wenn Konsumo-Güter an einer Post- 
S.tation, wo zugleich ein Hallamt ist, 
abgeladen werden, und zurücke bleiben, 
so werden sie nicht von der ersten den Pri- 
vaten ausgeliefert, sondern sie müssen zur 
Halle kommen. 
Die Post= Erpeditoren haben dergleichen 
Güter posttäglich in des Packers Beschein- 
Buch einzutragen, oder in eine eigene 
Konsignation zu bringen. Sie überschicken 
hierauf diese Postwagens= Stücke nebst den 
Polleten an das Hallamt, welches den 
Empfang bescheint, die Verantwortlich= 
keit dafür übernimmt, und dem Ueber- 
bringer das Porto, die Auslagen, und 
  
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die Bestellungs-Gebühr entrichtet. Das 
Hallamt bemerkt auf den Adressen dersel- 
ben Vorlage, und läßt sie hierauf an die 
Adressaten durch den Postpacker bestellen. 
Die sämrlichen Auslagen erholt das ké- 
nigliche Mautamt von den Empfängern 
bei Abrechnung der Ladung. 
Bleiben die Post= Wagens-Stäücke nur 
einige Tage bis zur Ankunft eines andern 
Post-Wagens zur Weitersendung unter 
Verwahrung der Dost-Erpeditionen liee 
gen, so ist es nicht nöchig, sie zur Halle 
zu bringen. 
4. Ueber die Transsto:Güter werden von 
dem Hallamte, welches der eintretende 
Post-Wagen zuerst berührt, so viele 
Transito-Polleten ausgefertige, als ver- 
schiedene Austritts-Postirungen sich für 
die Colli nachzeigen. Es versteht sich, 
daß die ganze Transito-Behandlung 
von der Ein bis zur Austritts-Postirung 
von demselben Hallamte geschehen muß¼. 
Dem Kondukteur wird die richtige Ab- 
lage dieser Polleten bei der Austritts= 
Station zur Pflicht gemacht, und zwar 
bei Vermeidung der für Zoll-Defrau- 
danten solcher Art bestimmten Srrafe. 
Sollte durch einen besondern Zufall 
das Transito: Gut mit dem Post-Wagen 
bei einer andern Maue-Station hinaus- 
gebracht werden, als auf der Pollere be- 
merkt ist, so muß die Transito: Pollete 
dennoch jedesmahl bei der Austitts- 
Station, die passirt wicd, abgegeben, 
und von derselben in Empfang genommen
	        
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