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beordert geuͤbte Manipulanten nach der
Post, laͤßt einen Auszug der mautbaren
Sctücke aus der Post-Karte verfertigen,
oder eine Abschrift dieser lezten nehmen,
und während der Post-Wagen abgepackt,
oder auf eine andere Weise abgefertiger
wird, die geeignece Transito= und Kon-
sumo-Behandlung vornehmen, und die
erfoderlichen Polleten darüber ausstellen.
Die zu dieser Manipulation beorderten
Maut, Beamten haben die auf die maut-
baren Stücke fallenden Ansäze in die Ori-
ginal-Post-Karten einzutragen; der Kon-
dukteur hingegen hat die genommene Ab-
schrift zu unterfertigen, auch die angesezten
Maut= Gebühren baar zu bezahlen. Die
unterfertigte Abschrift bleibt als Rech-
nungs-Beleg bei dem Hallamte: die
Original-Karten werden dem Kondukteur
zurücke gestelle.
3. Wenn Konsumo-Güter an einer Post-
S.tation, wo zugleich ein Hallamt ist,
abgeladen werden, und zurücke bleiben,
so werden sie nicht von der ersten den Pri-
vaten ausgeliefert, sondern sie müssen zur
Halle kommen.
Die Post= Erpeditoren haben dergleichen
Güter posttäglich in des Packers Beschein-
Buch einzutragen, oder in eine eigene
Konsignation zu bringen. Sie überschicken
hierauf diese Postwagens= Stücke nebst den
Polleten an das Hallamt, welches den
Empfang bescheint, die Verantwortlich=
keit dafür übernimmt, und dem Ueber-
bringer das Porto, die Auslagen, und
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die Bestellungs-Gebühr entrichtet. Das
Hallamt bemerkt auf den Adressen dersel-
ben Vorlage, und läßt sie hierauf an die
Adressaten durch den Postpacker bestellen.
Die sämrlichen Auslagen erholt das ké-
nigliche Mautamt von den Empfängern
bei Abrechnung der Ladung.
Bleiben die Post= Wagens-Stäücke nur
einige Tage bis zur Ankunft eines andern
Post-Wagens zur Weitersendung unter
Verwahrung der Dost-Erpeditionen liee
gen, so ist es nicht nöchig, sie zur Halle
zu bringen.
4. Ueber die Transsto:Güter werden von
dem Hallamte, welches der eintretende
Post-Wagen zuerst berührt, so viele
Transito-Polleten ausgefertige, als ver-
schiedene Austritts-Postirungen sich für
die Colli nachzeigen. Es versteht sich,
daß die ganze Transito-Behandlung
von der Ein bis zur Austritts-Postirung
von demselben Hallamte geschehen muß¼.
Dem Kondukteur wird die richtige Ab-
lage dieser Polleten bei der Austritts=
Station zur Pflicht gemacht, und zwar
bei Vermeidung der für Zoll-Defrau-
danten solcher Art bestimmten Srrafe.
Sollte durch einen besondern Zufall
das Transito: Gut mit dem Post-Wagen
bei einer andern Maue-Station hinaus-
gebracht werden, als auf der Pollere be-
merkt ist, so muß die Transito: Pollete
dennoch jedesmahl bei der Austitts-
Station, die passirt wicd, abgegeben,
und von derselben in Empfang genommen