Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1477 —ÔÒÛÁ . 1478 
werden. Damit aber durch diese den 
Post-Waͤgen allein zugestandene Aus- 
nahme für andere Fuhrwerke, welche ihre 
Austritrs-Station bestimmt angeben 
müssen, kein Uncerschleif mit Transito- 
Polleten veranlaßt werde, so haben die 
den Post-Wagen behandelnden Hall-Be- 
amten auf die Polleten für lezkern zu sezen: 
„ Transito-Pollete für Güter 
auf dem Post-Wagen.“ 
5. Wenn Essito-Gegenstände auf den Post- 
Wagen übergeben werden, so dürfen diese 
von der Post-Expedition an Orten, wo 
ein Maut= oder Hallamt besteht, ohne 
daß zugleich die Essito-Maut: Pollete mit 
vorgelegt wird, nicht angenommen wer- 
den; befindet sich keine Maut-Postirung 
an dem Orte, so geschiehr die Anzeige bei 
dem Grenz-Maut-Amte durch die Post- 
Karte. 
Mit der Ablage der Essito-Polleten 
bei den Austritts= Srarionen wird es ge- 
rade so gehalren, wie in Hinsicht der 
Transito-Polleten vorgeschrieben ist. 
6. Bei der Ausrritts-Station kann der 
Post= Wagen nur Transito= und Es- 
sito-Güter zur Ladung haben, welche von 
den Maut-Beamten nach den Polleren, 
jedoch nur durch dusserliche Besschtigung, 
und ohne Ab oder Umpackung, kontrol: 
lirt werden. 
7. In allen Fällen ist der Post-Wagen so- 
wohl bei den Eintritts- als Austritts- 
Stationen, und bei der durch die koͤnig- 
lichen Maut · Hallbeamten vorzunehmenden 
Behandlung immer auf das schnellste, es 
sey bei Tag oder zur Nachtszeit abzufer- 
fertigen. 
8. Sollte der Post= Wagen wegen besondern 
Verdachtes nicht angegebener mautbarer 
Ladung von der Grenz= Maut-Station 
zum nächsten Hallamte unter Verschnü- 
rung abgehen, und daselbst eine nähere 
Untersuchung durch Ab= oder Umpackung 
nöthig befunden werden, so wird die Vie 
siration im Beiseyn des kokal-Postbeam- 
ten, und des Kondukteurs vorgenommen; 
auch den leztern eine Abschrift des bei 
einer solchen Abz oder Umpackung zu hal- 
tenden Protokolls zugestellt. 
. Was die Enrrichrung des Weg-Gelds 
betrifft, so wird dasselbe von dem Post- 
Wagen bloß nach der Anzahl der an den 
Post-Wagen und die Beiwägen gespann- 
ten Pferde berechnet, und nicht nach der 
Zenener Zahl, wie bei andern Fuhrwerken. 
Diese Berechnung muß von Hallamt zu 
Hallamt geschehen. · 
Der Berrag des Weg= Gelds von den 
Post-Wagen wird genau und besonders 
aufgezeichnet, damit wegen allenfallsiger 
künftiger Bestimmung eines Weg Gelds= 
Aversums das Weitere hienach bemessen 
werden kann. 
Unsere General-Joll= und Maut-Direk- 
nion hat sämtliche Mamt; und Halldmter und 
Grenz-Postirungen zur genauen Beobachtung 
obiger Vorschriften anzuweisen, und Wir wer- 
den durch die General-Post-Direktion die ge- 
samten Post-Behärden zur einschlägigen über- 
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