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allen demselben untergeordneten Organen als
allgemeine Nichtschnur in ibren Geschäften
und Berhältnissen genau befolgt werden.
Zu dem Ende soll diese Konsistorial-Ord-
nung in dem Regierungsblatte bekannt ge-
macht werden.
Unser Minister des Innern ist beauftragt,
das Erfoderliche bienach zu verfügen.
München den 8. September 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General, Sekretär,
F. Kobell.
Konsistorial-Ordnung.
« Nro. I.
Instruction
für das
General-Konsistortum der protestan-
tischen Gesamt-Gemeine des Ks-
nigreichs Baiern.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Verhältnisse bes
General: Konsistoriums.
H. 1. Die bei dem Ministerium des In-
nern errichtete Section der Kirchen, Angele-
genbeiten ist für die in eine Gesamt" Ge-
meine vereinigten evangelischen Kirchen-Ge-
meinen des ganzen Königreichs Baiern zur
vorgesezten Central = Behörde unter dem
Namen: protestantisches General=
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Konsistorium, angeordnet, und hat ihre
Formation durch das organische Edikt vom
8. September 1808 in den 60 x, 2, Zund
4. desselben erhalten.
§. 2. Die Ernennung des gesamten
Personals bebalten Seine königliche Maje-
stät nach Vernehmunz Ibres Ministeriums
des Innern sich unmittelbar vor.
§. 3. Das General: Konsistorium als
eine besondere Abtbeilung der Section für
die kirchlichen Gegenstände steht in unmit-
telbarer Verbindung mit dem Ministerium
des Junern und unter seiner obersten tei-
tung; es kann nach dem ihm vorgeschriebe:
nen Gescháfts-Gange ohne desselben Ver-
wissen und Genehmigung keine Verfügung
erlassen.
§. 4. Die dem General“ Konftstorium
tbeils mittelbar tbeils unmittelbar unterge-
ordneten Organe sind, nach dem organischen
Edicte über die Bildung der Mittelstellen für
die protestantischen Kirchen Angelegenheit
ten vom 17. März rgoqg, und nach der
Verordnung über die Prüfung der prote-
stantischen Pfarram'ts: Kandidaten vom 23.
Jaͤnner 1809 — die General: Kreis,Kom-
missarlate, welchen nach G. 10. des obis
den Edicts eine besondere Amts-Wollmacht
in Beziehung auf protestantische retn kirch-
liche Gegenstände ertheilt ist, — die theolo-
gische Prüfungs, Kommission, die Distrikts=
Dekanate, und die Pfarradmter.
C. 5. Die specielle Vollmache des Gene-
ral= Konsistoriums begreift, nach dem K. ö.
des organischen Edicts vom 8. September