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1808, in der bemerkten Unterordnung, die
Ausübung aller Rechte, so wie die teitung
aller innern kirchlichen Angelegenbeiten, wel-
che aus der Vereinigung der Staats= und
protestantischen Kirchen: Gewalt fliessen.
Zweiter Abschnitt.
Wirkungs-Kreis des General-
Konsistoriume.
I. Titel.
Wirkungs-Kreis des General -Konfistoriums
in Rücksicht lirchlicher Aemter und Diener.
A. Prüfung, Ordination, und
Charakterisirung der protestan
tischen Geistlich keit.
#. 60. Das General: Konsistorlum ver-
anstaltet für alle diejenigen, welche sich dem
tehramte der evangelischen Kirche widmen
wollen, sogleich nach vorschriftsmässiger
Beendigung ibrer Universitäts= Studien,
die Prüfung ihrer Tauglichkeit zur Auf-
nahme unter die Pfarramts: Kandidaten,
durch die zu dieser Absicht verordnete theo-
logische Prüfungs -Kommission, und fer-
riget die Aufnahms ! Attestate für die ge-
prüsten Kandidaten nach Vorschrift der
Instruction vom 23. Jänner 1800 aus.
C. 7. Es ertheilet für die zu Vicariaten
bestimmten Kandidaten die Bewilligung ih-
rer Ordination.
§. 3. Es nimmt selbst mit allen Pfarr-
amts: Kandidaten, welche zu einer geistli-
"
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chen Amts-Stelle gelangen sollen, die An-
stellungs-Pruͤfungen vor, und stellt die At-
testate uͤber die den Gepruͤften zugetheilte
Befaͤhigungs-Note aus.
G. 9. Nach den Resultaten der Aufnahms-
und Anstellungs-Prüfung verfaßt dos Ge-
neral:Konsistorium eine charakterisirende
Uebersicht sämtlicher Kandidaten zum Bebufe
ibrer vorschriftmässigen Anstellung.
C. 10. Es führt ein besonderes Verzeich
niß über alle im Amte stehbenden Geistlichen,
worin dieselben nach ihrem tebens- und Amts-=
Alter, und nach ihrer Qualisikation gewis
senbaft dargestellt werden.
B. Anstellung und Beferderung
der Geistlichen.
S. 11. Es entwirft und berichtiget von
Zeit zu Zeit die Klassifikation sämtlicher pro-
testantischer Pfarrstellen nach ihrem, durch
genaue Konsignation auszumittelnden reinen.
Ertrage. 6
I. 12. Bei seder Erledigung einer geiste
lichen Amtsstelle wird von dem einschlägi-
gen General-Kreis: Kommissariate an das
Ministerium des Innern mit dem Beisaze:
„an die Kirchen-Sektion, als protestanti-
sches General-Konfistorium“ Berichz erstat-
tet, mit Bemerkung der, zur provisoe
rischen Verwaltung der Stelle während des
Nachstzes der Relikten des verstorbenen Geist-
lichen oder bio zur Wiederbesezung des
Amtes, getroffenen Maßregeln, und der
geschebenen Publikation der Erledigung im
Regierungsblatte.
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