Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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1808, in der bemerkten Unterordnung, die 
Ausübung aller Rechte, so wie die teitung 
aller innern kirchlichen Angelegenbeiten, wel- 
che aus der Vereinigung der Staats= und 
protestantischen Kirchen: Gewalt fliessen. 
Zweiter Abschnitt. 
Wirkungs-Kreis des General- 
Konsistoriume. 
  
I. Titel. 
Wirkungs-Kreis des General -Konfistoriums 
in Rücksicht lirchlicher Aemter und Diener. 
  
A. Prüfung, Ordination, und 
Charakterisirung der protestan 
tischen Geistlich keit. 
#. 60. Das General: Konsistorlum ver- 
anstaltet für alle diejenigen, welche sich dem 
tehramte der evangelischen Kirche widmen 
wollen, sogleich nach vorschriftsmässiger 
Beendigung ibrer Universitäts= Studien, 
die Prüfung ihrer Tauglichkeit zur Auf- 
nahme unter die Pfarramts: Kandidaten, 
durch die zu dieser Absicht verordnete theo- 
logische Prüfungs -Kommission, und fer- 
riget die Aufnahms ! Attestate für die ge- 
prüsten Kandidaten nach Vorschrift der 
Instruction vom 23. Jänner 1800 aus. 
C. 7. Es ertheilet für die zu Vicariaten 
bestimmten Kandidaten die Bewilligung ih- 
rer Ordination. 
§. 3. Es nimmt selbst mit allen Pfarr- 
amts: Kandidaten, welche zu einer geistli- 
  
" 
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chen Amts-Stelle gelangen sollen, die An- 
stellungs-Pruͤfungen vor, und stellt die At- 
testate uͤber die den Gepruͤften zugetheilte 
Befaͤhigungs-Note aus. 
G. 9. Nach den Resultaten der Aufnahms- 
und Anstellungs-Prüfung verfaßt dos Ge- 
neral:Konsistorium eine charakterisirende 
Uebersicht sämtlicher Kandidaten zum Bebufe 
ibrer vorschriftmässigen Anstellung. 
C. 10. Es führt ein besonderes Verzeich 
niß über alle im Amte stehbenden Geistlichen, 
worin dieselben nach ihrem tebens- und Amts-= 
Alter, und nach ihrer Qualisikation gewis 
senbaft dargestellt werden. 
B. Anstellung und Beferderung 
der Geistlichen. 
S. 11. Es entwirft und berichtiget von 
Zeit zu Zeit die Klassifikation sämtlicher pro- 
testantischer Pfarrstellen nach ihrem, durch 
genaue Konsignation auszumittelnden reinen. 
Ertrage. 6 
I. 12. Bei seder Erledigung einer geiste 
lichen Amtsstelle wird von dem einschlägi- 
gen General-Kreis: Kommissariate an das 
Ministerium des Innern mit dem Beisaze: 
„an die Kirchen-Sektion, als protestanti- 
sches General-Konfistorium“ Berichz erstat- 
tet, mit Bemerkung der, zur provisoe 
rischen Verwaltung der Stelle während des 
Nachstzes der Relikten des verstorbenen Geist- 
lichen oder bio zur Wiederbesezung des 
Amtes, getroffenen Maßregeln, und der 
geschebenen Publikation der Erledigung im 
Regierungsblatte. 
100“
	        
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