1495.
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sizes uͤber die gesezliche Frist werden mit gut-
achtlichem Berichte von den General Kreis-
Kommissariaten durch das Ministerium des
Innern zum General= Konststorium einge-
sendet, und von demselben erlediget.
. 14. In der zweiten Hälfee der Nach-
suzeit, oder wo kein Nachstz, statt findet,
sechs Wochen nach geschebener Bekanntma=
chung der Vakanz, wird von dem General-
Kommissariate über die Berhälenisse der zu-
besezenden Stelle, und über die zur Anstel-
lung oder Beförderung für dieseloe sich mel-
denden Kompetenten Bericht zu dem Mini-
sterium des Innern, mit dem vorschrift-
massigen Beisaze: „zur Kirchen" Sektion,
als General: Konsistorium "“ erstattet, mit
Beilegung der urschriftlichen Zeugnisse und
Bittschriften der Konkurrenten.
§. 15. Das General-Konsistorium wähle
aus der Zahl der leztern jederzeit den Wür-
digsten nach Vorschrift der Beförderungs-
Ordnung vom zz. Jänner lgo0 aus, und
schläge denselben durch den Minister des In-
närn Seiner Majestät vor. Nach erhaltener
Genehmigung des Vorschlages wird durch
das Ministerium des Innern das Ernen-
nungs-Dekret nebst der Vollmacht zur Er-
tbeilung des Posseß-Befehls, dann zur Ver-
oflichtung und Einwelsuug in das Amt, an
das General-Kreis-Kommissariat unter aller-
böchster Unterzeichnung ausgefertigec.
C. Emerieirung und Pensionirung
der Geistlichen und Bersorgung
ibrer Wittwen.
1490
#. 16. Es macht in jedem erfoderlichen
Falle die geeigneten Anträge zur Fesisezung
der Pfarr-Besoldungen, zur Emeritirung
und Penssonirung boch bejahrter, oder durch
anhaltenden Krankheits-Zustand zum Dien-
ste unfähiger, und um Entlassung bittender
Geistlichen, so wie auch zur Unterstüzung
durch Zulagen für solche Pfarrer, welche
eines Gebilfens bedürftig, und wegen ge-
ringen Einkommene denselben zu halten niche
im Stande sind.
F. 17. Es hat zu dieser Absicht das Ge-
schäft der Bildung, Erbaltung und Be-
nizung einer eigenen Pensionirungs= und
Emeritirungs-Anstalt für die protestantische
Geistlichkeit zu besorgen, und wegen Ver-
rechnung der Einnahmen und Ausgaben der-
selben sich mit der Ministerial-Sektion der
General" Stiftungs-Administration zu ber
nehmen.
. 18. Es wird demselben auf gleiche
Weise zur Pflicht gemacht, die einzelnen
Anstalten zur Versorgung von Pfarr-Witt-
wen in ein Ganzes, mit Berücksichtigung
der besondern Rechte der bisberigen Theil=
nehmer solcher Anstalten, zu vereinigen, und
mit Zuziehung anderer Hllfsquellen eine ei-
gene Pfarr Wirtwen-Pensionirungs-Anstalt
zu bilden, dann für deren Erbaltung und
Benüzung zu sorgen, über die dabei zu füh=
renden Rechnungen aber, und deren Revi-
sion und Justifikatur, mit der General-Stif-
tungs Administration in Kommuuikation
In treten.