Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1495. 
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sizes uͤber die gesezliche Frist werden mit gut- 
achtlichem Berichte von den General Kreis- 
Kommissariaten durch das Ministerium des 
Innern zum General= Konststorium einge- 
sendet, und von demselben erlediget. 
. 14. In der zweiten Hälfee der Nach- 
suzeit, oder wo kein Nachstz, statt findet, 
sechs Wochen nach geschebener Bekanntma= 
chung der Vakanz, wird von dem General- 
Kommissariate über die Berhälenisse der zu- 
besezenden Stelle, und über die zur Anstel- 
lung oder Beförderung für dieseloe sich mel- 
denden Kompetenten Bericht zu dem Mini- 
sterium des Innern, mit dem vorschrift- 
massigen Beisaze: „zur Kirchen" Sektion, 
als General: Konsistorium "“ erstattet, mit 
Beilegung der urschriftlichen Zeugnisse und 
Bittschriften der Konkurrenten. 
§. 15. Das General-Konsistorium wähle 
aus der Zahl der leztern jederzeit den Wür- 
digsten nach Vorschrift der Beförderungs- 
Ordnung vom zz. Jänner lgo0 aus, und 
schläge denselben durch den Minister des In- 
närn Seiner Majestät vor. Nach erhaltener 
Genehmigung des Vorschlages wird durch 
das Ministerium des Innern das Ernen- 
nungs-Dekret nebst der Vollmacht zur Er- 
tbeilung des Posseß-Befehls, dann zur Ver- 
oflichtung und Einwelsuug in das Amt, an 
das General-Kreis-Kommissariat unter aller- 
böchster Unterzeichnung ausgefertigec. 
C. Emerieirung und Pensionirung 
der Geistlichen und Bersorgung 
ibrer Wittwen. 
  
1490 
#. 16. Es macht in jedem erfoderlichen 
Falle die geeigneten Anträge zur Fesisezung 
der Pfarr-Besoldungen, zur Emeritirung 
und Penssonirung boch bejahrter, oder durch 
anhaltenden Krankheits-Zustand zum Dien- 
ste unfähiger, und um Entlassung bittender 
Geistlichen, so wie auch zur Unterstüzung 
durch Zulagen für solche Pfarrer, welche 
eines Gebilfens bedürftig, und wegen ge- 
ringen Einkommene denselben zu halten niche 
im Stande sind. 
F. 17. Es hat zu dieser Absicht das Ge- 
schäft der Bildung, Erbaltung und Be- 
nizung einer eigenen Pensionirungs= und 
Emeritirungs-Anstalt für die protestantische 
Geistlichkeit zu besorgen, und wegen Ver- 
rechnung der Einnahmen und Ausgaben der- 
selben sich mit der Ministerial-Sektion der 
General" Stiftungs-Administration zu ber 
nehmen. 
. 18. Es wird demselben auf gleiche 
Weise zur Pflicht gemacht, die einzelnen 
Anstalten zur Versorgung von Pfarr-Witt- 
wen in ein Ganzes, mit Berücksichtigung 
der besondern Rechte der bisberigen Theil= 
nehmer solcher Anstalten, zu vereinigen, und 
mit Zuziehung anderer Hllfsquellen eine ei- 
gene Pfarr Wirtwen-Pensionirungs-Anstalt 
zu bilden, dann für deren Erbaltung und 
Benüzung zu sorgen, über die dabei zu füh= 
renden Rechnungen aber, und deren Revi- 
sion und Justifikatur, mit der General-Stif- 
tungs Administration in Kommuuikation 
In treten.
	        
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