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Vermoͤgens hat das General-Kousistorium
zugleich die Verpflichtung auf sich, über die
ungeschwächte Erhaltung und zweckmässige
Verwendung des Vermögens der protestan-
tischen Kirchen und Kirchen= Stiftungen des
Reiches zu wachen.
G. Za. Besonders hat es darauf zu seben,
daß die für den Kultus der evangelischen
Kirchen bestimmten nöthigen Ausgaben aus
diesem Theile des Stiftungs-Vermögens be-
stritten, die dazu vorhandenen lokalen und
allgemeinen Kirchenfonds etatsmässig zu die-
sem Zwecke benüzt, und wie es das Bedärf=
niß und die Würde des öffentlichen Gottes,
dienstes, und der Unterhalt der zur Besor-
zung desselben angestellren Geistlichen und
übrigen Kirchendiener erfodert, regelmässig
und ausschließlich verwendet werde.
F. 83. Es träge daher das General-Kon-
sistorium durch seinen Vorstand dem gebei-
men Ministerium des Innern nach dem or,
ganischen Edict vom 3. September 1808
seine Vorschläge über die Errichtung neuer
Ofarreien und über die Einziehung oder bes
sere Dotirung von DPfarreien, deren Ertrag
zur Unterhaltung eines Geistlichen unzurei-
chend ist, vor, und veranlaßt, benebmlich
mit der geheimen Ministerial-Stiftungs-
Sektion, die deshalb nöchigen Bauten, oder
Beränderungen der vorhandenen Kirchen und
Pfarr= Gebauden.
K. 84. Es erhält das General, Konsisto-
rium in sedem erfoderlichen Falle Einsicht
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des Vermögens-Standes einzelner airchen—
Stiftungen, und der-darüber eingekomme-
nen Rechnungen und formirten Etats.
S. 85. Es begutachtet die Annahme neuer
Stistungen zu kirchlichen Zwecken der pro-
testantischen Konfession, nebst den Bedin=
gungen ihrer Bestätigung und ibrer zweck-
mässigen Verwaltung und Verwendung.
§. 36. Es werden dem General-Konststo=
rium alle Anträge, welche auf die Verusse=
rung von Kicchen, Realitäen, auf neue
Anordnung von Kirchen-Einkünften, auf
Abänderungen in der matrikelmässigen Be-
loldung der Geistlichen und anderen Kirchen-
diener, oder auf anderweitige Verwendung
von Kirchen: und Pfarr-Gebäuden sich be-
zieben, zur Kenntniß mitgetbeilt, um sich
darüber mit der Ministertal-Sektion der Ad-
ministration des Stiftungs Vermögens zu
beuehmen, oder auch seine gurächrlichen Vor-
schläge darüber, und die in solchen Fällen
an die dussern Stiftungs-Administrarionen
nach seinem Antrage zu erlassenden Verfü-
gungen dem gebeimen Ministerium des In-
nern zur Genehmigung vorzulegen.
Dritter Abschnitt.
Gescháftsgang des General= Con-
Tistoriumes.
F. 7. Der Geschäftsgang des General=
Konststoriums ist in dem organischen Edicte