Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Protokolle und Jahresberichte der Pfarraͤm- 
ter zu erstatten; — 
G. 10. Seine eigenen Geschaͤfts-Prot 
kelle, welche über das Kirchenwesen abger 
sondert zu führen sind, vierteljährig dem 
Ministerium des Innern zur Einsiche des 
General: Konsistoriums vorzulegen; — 
G. 20. Ueberhaupt sich in stäter Uebersicht 
des ganzen kirchlichen und sittlichen Zustan- 
des der Pfarrgemeinen des ganzen Kreises 
zu erhalten, um über alle vorfallenden Erf 
eignisse und Angelegenheiten die von dem 
General-Konsistorium gesoderten Gutachten, 
Berichte und Vorschläge sogleich mit ange- 
messener Personen: und Sachkenniniß ab- 
geben zu können. 
§. 31. Der nach O V. des organischen 
Edicts vom 17. Märzl. J. dem General-Kreis, 
Kommissär beigegebene Kreis-Kirchen-Ratb 
bar unter der teitung und im Namen des 
General-Kreis= Kommissariats alle dem lez- 
tern in Beziehung auf protestantische Kirchen- 
Angelegenbeiten angewlesenen Geschäfte zu 
bearbeiten, dem General= Kommisscre Vor- 
trag darüber zu erstatten, und die beschlosse- 
nen Expeditionen zu fertigen. 
F. 2. Er ist besonders mit der genauen 
Aussicht auf die tehre und den Kultus, de- 
ren Beförderungsmittel, und die Hindernisse 
ibrer Vervollkommnung und Wirksamkeit, 
dann über die Amtsfübrung und den tebens- 
wandel der Geistlichen und anderer Kirchen- 
diener, auch über den religissen und mora- 
lischen Zustand der Kirchengemeinen des Krei- 
ses beauftragt. 
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§. 23. Er hat jährlich um Ostern als 
Sonodal-Aufgabe für die der Aufsicht des 
General-Kommissariats untergebene Geist- 
lichkeit eine wissenschaftliche und eine prak- 
tische Frage zur Beantwortung vorzulegen, 
die bis Ende des Jahres auf diese Synodal: 
fragen einlaufenden Antworten, welche von 
allen Geistlichen, die noch nicht über bo Jahre 
ale, oder nicht durch Kapitelswürden davon 
dispensire sind, so wie von allen Vikarien und 
Kandidaten, die eine in deutscher die andere 
in lateinischer Sprache geliefert werden müs- 
sen, zu censiren, und diese Censur den Di- 
strikts-Dekanaten zur Bekanntmachung an 
die Geistlichen jedesmal bei der Aufgabe neuer 
Fragen im folgenden Jahre mitzutheilen, 
auch dieselbe mit Beilegung der ausgezeich- 
netsten Arbeiten dieser Art an das Ministe- 
rium des Innern einzuschicken. 
S. 24. Eben so hat er die Synedal; und 
Visitatious-Berichte der Distrikts-Dekanate 
und die Jahres-Berichte der Pfarrämter zu 
revidiren und mit seinen Bemerkungen be- 
gleitet an das Ministerium des Innern zum 
General-Konsistorium zu übergeben. 
I. 35. Auch kommte ihm zu, die Cenfur 
der von den Pfarrémctern einzuschickenden 
Predigten, Dispositionen und andere prak;- 
tischen Aufsaze, worüber die Kirchenordnung 
näbere Vorschrift ertheilet, sorgselrig abzu- 
fassen und die Resultate derselben theils den 
Distrikte Dekanen zur Belehrung der Pfarr: 
Amter, tbeils dem General-Konfststorium be- 
richtlich mitzutheilen. - 
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