Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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strikes-Dekane nach Vorschrift der Kirchen- 
ordnung zu verrichten, und bei dieser Gele- 
genheit besonders von dem Zustande der De- 
kanats: Registraturen genaue Notiz zu neb- 
men. 
H. 27. Die Ordinarion der zur Aufaab= 
me geprüften und zu einem Vikariate bestell- 
ken Kandidaten hat er nach Auftrag des Ge- 
neral-Konsistoriums mit Zuzlehung der Stadt- 
zeistlichen seines Wohnorres, zu verrichten. 
I. 28. Zu den erledigten Pfarreien bat er, 
wenn ein besonderer Bikarius zu ihrer Ver- 
wesung erfoderlich ist, tan gliche Kandidaten 
als Verweser dem General= Kreis-Kommissar 
riate vorzuschlagen, auch sonst jede Anstellung 
von Vikarien zu begutachten. 
I. 20. In erfoderlichen Fällen werden ihm 
tokalvistftationen einzelner Pfarrämeer oder 
Distrikts-Dekanate aufgetragen. 
F. 30. Ueber die sämrlichen Distrikts-De- 
kane des Kreises bat er nach ihrer ihm be- 
kannt werdenden Gelehrsamkeit, Amtefüh- 
rung, Dekanats-Geschäftsbesorgung und te- 
benswandel, Conduiten= tisten, nach der in 
der Kirchenordnung vorzuschreibenden Form 
zu fübren, und an das General-Konsistorium 
durch das General= Kreis-Kommissariat ein- 
zuschicken. 
I. 31. Die von den Distrikts-Dekanen 
mit ihren Synodal-Berichten einzuschicken- 
den Conduiten-listen über sämtliche Geistli- 
che, Vikarien und Kandidaten ihres Distrikts, 
nebst den Resultaten der Jahres= Berichte 
aller Pfarrämter, den wissenschaftlichen und 
praktischen Ausarbeitungen derselben, und 
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anderen offiziellen Anzeigen, hat er zu beni- 
zen, um eine genaue unpartheische Condul- 
ten-liste über den ganzen protestantischen Cle- 
rus des Kreises nach F. 3. der Beförderungs- 
ordnung abjufassen, und nebst einen um- 
ü#ändlichen das ganze Kirchenwesen umfassen- 
den Jahres-Bericht, dem die einzelnen Jab- 
res-Berichte und Dekanats-Condutten tisten 
beizufügen sind, durch das General-Kreis# 
Kommissariat an das General Konsistorium 
einzuschicken. 
§. 32. Er hat die von den Pfarrämtern 
durch die Distrikts-Dekanate einzuschicken- 
den jährlichen Katechumenen-tisten genau zu 
revidiren, und die dabei bemerkten Unord- 
nungen theils selbst abzustellen, theils wenn 
sie vom grösseren Belange sind, dem Gene- 
ral-Konststorium zur Abstellung anzuzeigen. 
C. 33. Ec bat über alle, den Episkopal= 
und Patronatsrechten des Regenten zu wi- 
derlaufenden Ereignisse durch das General= 
Kommissariat an das Ministerium des In- 
nern zu berichten, und wo zur Verbesserung 
des Kirchenwesens überhaupt oder in einzelnen 
Gegenständen, sich Gelegenbeit darbietet, die 
geeigneten Anträge dazu mittelst General= 
Kommissariats= Berichts dem Ministerium 
des Innern vorzulegen. 
München den 3. September 18090. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelac. 
Auf königlichen allerbdchsten Befehl 
der General-Sekrer##r 
F. Kobell.
	        
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