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strikes-Dekane nach Vorschrift der Kirchen-
ordnung zu verrichten, und bei dieser Gele-
genheit besonders von dem Zustande der De-
kanats: Registraturen genaue Notiz zu neb-
men.
H. 27. Die Ordinarion der zur Aufaab=
me geprüften und zu einem Vikariate bestell-
ken Kandidaten hat er nach Auftrag des Ge-
neral-Konsistoriums mit Zuzlehung der Stadt-
zeistlichen seines Wohnorres, zu verrichten.
I. 28. Zu den erledigten Pfarreien bat er,
wenn ein besonderer Bikarius zu ihrer Ver-
wesung erfoderlich ist, tan gliche Kandidaten
als Verweser dem General= Kreis-Kommissar
riate vorzuschlagen, auch sonst jede Anstellung
von Vikarien zu begutachten.
I. 20. In erfoderlichen Fällen werden ihm
tokalvistftationen einzelner Pfarrämeer oder
Distrikts-Dekanate aufgetragen.
F. 30. Ueber die sämrlichen Distrikts-De-
kane des Kreises bat er nach ihrer ihm be-
kannt werdenden Gelehrsamkeit, Amtefüh-
rung, Dekanats-Geschäftsbesorgung und te-
benswandel, Conduiten= tisten, nach der in
der Kirchenordnung vorzuschreibenden Form
zu fübren, und an das General-Konsistorium
durch das General= Kreis-Kommissariat ein-
zuschicken.
I. 31. Die von den Distrikts-Dekanen
mit ihren Synodal-Berichten einzuschicken-
den Conduiten-listen über sämtliche Geistli-
che, Vikarien und Kandidaten ihres Distrikts,
nebst den Resultaten der Jahres= Berichte
aller Pfarrämter, den wissenschaftlichen und
praktischen Ausarbeitungen derselben, und
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anderen offiziellen Anzeigen, hat er zu beni-
zen, um eine genaue unpartheische Condul-
ten-liste über den ganzen protestantischen Cle-
rus des Kreises nach F. 3. der Beförderungs-
ordnung abjufassen, und nebst einen um-
ü#ändlichen das ganze Kirchenwesen umfassen-
den Jahres-Bericht, dem die einzelnen Jab-
res-Berichte und Dekanats-Condutten tisten
beizufügen sind, durch das General-Kreis#
Kommissariat an das General Konsistorium
einzuschicken.
§. 32. Er hat die von den Pfarrämtern
durch die Distrikts-Dekanate einzuschicken-
den jährlichen Katechumenen-tisten genau zu
revidiren, und die dabei bemerkten Unord-
nungen theils selbst abzustellen, theils wenn
sie vom grösseren Belange sind, dem Gene-
ral-Konststorium zur Abstellung anzuzeigen.
C. 33. Ec bat über alle, den Episkopal=
und Patronatsrechten des Regenten zu wi-
derlaufenden Ereignisse durch das General=
Kommissariat an das Ministerium des In-
nern zu berichten, und wo zur Verbesserung
des Kirchenwesens überhaupt oder in einzelnen
Gegenständen, sich Gelegenbeit darbietet, die
geeigneten Anträge dazu mittelst General=
Kommissariats= Berichts dem Ministerium
des Innern vorzulegen.
München den 3. September 18090.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelac.
Auf königlichen allerbdchsten Befehl
der General-Sekrer##r
F. Kobell.