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1579
4) aus dem bei dem Untergerichte vereideten
Protokollsführer.
*. 4 Die teitung der Geschäfte steht dem
Vorstande des Untergerichtes zu. «
I.5.DieGekichteinzweitetJnstauz
sollen in Unserm Königreiche in jedem der
drei Hauptberg: Distrikte bestehen, in wel-
che das Berg: und Hüttenwesen in Unseren
Staaten nach der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1808 eingetheilt worden ist, als
naͤmlich:
in dem I. Hauptberg-Distrikte für den Main-
und Rzat-Kreis zu Bamberg für den Peg-
niz: Nab= und Altmühl Kreis zu Am-
berg;
in dem II. Hauptberg-Distrikt fuͤr den Isar-
Salzach- Rezen- und Unterdonau-Kreis
zu München, für den Iller: tech: und
Oberdonau-Kreis in Memmingen;
in dem III. Hauptberg-Distrikte für den
Ecsch= Eisack: und Inn, Kreis zu Inus-
bruck.
G. 6. Dieses Gerscht in zweiter Instanz
bestebt aus einem Senate, bei Unsern in ge-
dachten Kreisen konstituirten Appellations=
Gerichten, und zwar unter dem Vorsize des
Präsidenten, aus einem Direktor dieses Ge-
richts, aus dem Berg-Kommissär, welcher
dem Hauptberg-Distrikte vorgesezt ist, oder
in dessen Abwesenheit, oder sonstigem Ver-
binderungsfalle aus dem Berg Juspektions=
Kommissäe, aus zwei Appellations-Rätben
aus dem Sekretär des Appellations Gerich=
tes, welcher das Protokoll dieses besonders
angeordneten Senats führt.
1580
H. 7. Ein eigener ständig verblelbendee
Senat bei Unserm Oberappellations-Gerichte
in Unserer Residenzstadt München konstituirt
die dritte und lezte Instanz.
S. 8. Sie bestebe unter dem Vorsize des
Dräsidenten, aus einem für Bergsachen von
Uns ernannten Direktor, aus drei Ober-
Appellations'und aus zwei Ober-Berg=
Räthen, die unter sich nach ihrem Dienstes-
Alrer abstimmen, aus einem das Protokoll
fübrenden Sekretär des Oberappellations=
Gerichtes.
§. . Diese Gerichte haben ihre abgesom
derten Protokolle, ihre eigene Registratur,
und wird leztere von den Registratoren des
ordentlichen Gerichts zugleich besorge.
II. Titel.
Wirkungs= Kreisé.
20. Zum Ressort dieser Gerichte gebört
nur das, was im strengsten Bezuge auf das
Berg: und Hüttenwesen stebt.
F. 11. Wir bezeichnen ihren Wirkungs-
Kreis durch solgende nähere Bestimmungen.
Die Kompetenz dieser Gerichte beschränkt
sich
im Allgemeinen
auf die Ausübung der Berggerichtsbarkeit,
über alle Bergsachen,
über alle zu den Bergwerken gehörigen
Personen,
über alle Bergwerks-lcze.
§. 1. Die Gerichtsbarkeit über Berg-
sachen erstreckt sich sowohl auf alle, nach
den Bestimmungen Unserer Bergordnung,
zu dem Bergregal gehôrigen Fogsilien, als