Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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auf jene, ausser den Gruben befindlichen Ger 
genstaͤnde, die von dem Bergwerke herkom- 
men, dazu gebören und gebraucht werden, 
soweit hierüber ein Streit entstehr; es gehs- 
ren daher 
F. 13. nur jene Gegenstände, welche das 
Bergwerk wirklich berressen, die aus der 
Natur des Bergbaues wesentlich bervorge 
ben, und ihm eigenthümlich sind, mithin 
eine ganz eigene Beschaffenbeit haben, vor 
diese Gerichte. 
Sachen aber, welche nicht meht in dem 
Eigenthume, nicht mebr in dem Ge- 
brauche des Bergbaues sind, z. B. 
die schon vertheilte Auêbeute, geboͤren nicht 
zu ihrer Kompetenz. E— 
K. 14. Ueber Bergschulden, elche einer 
zu dem Bergwerke, oder an die Gewerk-“ 
schaft schuldig ist, haben nur diese Gerichte 
zu erkennen. Privat= Schulden der Berg- 
leute bingegen, welche nicht zu Gewerk,- 
schasts: Ansorüchen oder Verbindlichkeiten 
gebören, sind lediglich Gegenstände der or- 
dentlichen Gerichte. 
. 15. Die Berggerichtsbarkei#t erstreckt 
sich serner über die Bergbeomten und Berg- 
offiztanten, Berz' und Hüttenarheitr, und. 
Bergwerksverwandten in allen Sachen, wel- 
che unter den vorbemerkten Begriff von Berg- 
sechen gebbren. 
& 16. Ju allen übrigen Sachen, sie seyen 
streitig oder nicht streitig, persoͤnlich oder 
dinglich, die das Berg: und Hüttenwesen 
nicht betreffen, sind gedachte Personen den or: 
dentlichen Civil Besöeden unterworfen. 
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F. 17. Die Berg= Polizei und das Berg- 
dieziplinar: Wesen über die Bergbeamten, 
Ossizianten, Berg’ und Hüttenleute, sind 
übrigens keine für die im ersten Tirel für 
Bergsachen sormirten Gerichte sich eignenden 
Gegenstände, diese ressortiren vielmehr einzig 
zu Unsern Bergämtern, Berg= Kommissa- 
riaten respektive zu Unserer General Berg- 
werks: Administration, welche auch allein 
über die Vergehungen im Dienste zu urtheir 
len haben, so lange dieselben nicht in Ver- 
brechen übergeben: in welchem Falle die or- 
dentlichen Justiz= Behörden allein kompetent 
sind. 
C. 18. Die bei dem Berg- und Huͤtten- 
wesen angestellten Individuen, die unter 
die Kathegorle der Staatsdiener gehoͤren, 
werden in diesen Fdllen nach den Bestim- 
mungen der Dienstes-Pragmatik behandelt. 
G. 19. Entstebt über das Vermögen eines 
Gewerken, eines Bergwerks: Verwandten 
u. s. w. ein Konkurs, so bat das einschldt 
gige ordentliche Gericht diesen zu verhan- 
deln, und darin zu erkennen, und das Berg- 
werks:= Eigenthum, z. B. die Bergwerks- 
Antheile des Schuldners, oder die demsel- 
ben zuständige Ausbeute gehören zur gemein- 
schasftlichen Konkursmasse; jedoch muß die 
tiguidation dieses Bergwerks: Eigentbums 
bei diesen in Bergsachen angeordneten Ge- 
richten gescheben, zu welchem Ende der Ku- 
rator der Gantmasse diesen tiquidations- 
Handlungen bei den erwähnten Gerichten 
sich zu unterzieben, und zu sorgen hat, daß 
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