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daß das liquidirte Eigenthum des Gemein-
schuldners zur Gemeinmasse gebracht werde.
F. 20. Die Gerichtsbarkeit dieser Gerich=
te erstreckt sich weiters auf alle Bergwerks-
pldze, nämlich auf alle Bergbduser, Hut"
und Zechenbduser, Mühlen, Schmelzhüt-
ten, Poch= und Waschwerke, auf die
Halden, und auf die Bergwege und Berg-
steige u. s. w., so weit sie streitig werden.
g. a1. Rur in so lange aber slebt ihnen
die Gerichtsbarkeit über die Bergwerkspläze
zu, als diese sich in dem Eigentbume des
ganzen Bergwerks oder einzelner Gewerke
und tehnschaften befinden, und in so lange
sie zum Bergwerksgebrauche bestimmt sind:
treten sie aus diesem Eigenthume beraus,
oder hört die erwähnte Bestimmung auf, so
erwacht die Gerichtsbarkeit derjenigen ordent-
lichen Behörden wieder, unter welchen das
Grundstück liegt, wozu jene Pläze gebören.
. 22. Ungasgbare Halden und Berghäu-
ser von aufiässig gewordenen Zechen geberen
keineswegs mehr unter die Gerichtsbarkeit
dieser Gerichte.
Insbesondere
F. 23. erstreckt sich rie Komwekenz dieser
Greichte über alle bergrechtlichen Streitigkei-
ten, die sich rücksschtlich
a) des obersten Bergherrn, und
b) der Bergwerks-Verwandten ergeben,
und die aus den wechselsektigen Verbält-
nissen zu dem Bergbaue entstehen, deren
zweckmässige Leitung und rechtliche Enc,
scheidung einzig nur nach richtigen theo-
retischen und praktischen Bergbau-Kennt-
1584
nissen wegen der ans der Natur der Sa-
che bervorgehenden bedeutenden Verschie-
denbeiten gescheben kann.
G. 24. ad a. Die Streieigkeiten, die
sich in Beziehung auf den obersten Berg:
berrn ergeben, sind jene, die aus den Rech-
ten und Verbindlichkeiten des obersten Berg-
berrn zu den Bergwerks" Verwandeen und
umgewendet entspringen.
G. 25, ad b. Stehen dlesen Gerichten die
Erkennenisse über jene Sereitigkeiten zu,
welche sich in Ansebung der Verhälenisse
des Bergwerks= Regals gegen den Grund-
Besizer, der Verhältnisse vom Gesammt-
Eigenthume, so wie jener Verbälenisse erge-
ben, die bei den Bergwerks: Eigenthümern
unter sich, und in Beziehung auf ihre Ber
diente und Arbeiter eintreten.
III. Titel.
Geschäft's gaug.
„ . 36. Der Geschäftsgang ist. ganz dem:
jenigen gleich, den das organische Edike über
die Gerichts ver fassung vom 24. Juli 1808
den untern mittlern und obern Gerichtsstel-
len vorschreibt, in so ferne die unten fol-
genden Bestimmungen keine Abaͤnderung en
balten.
O. a7. Alles also, was das erst erwahn-
te organische Edikt über die Gerichesverfas-
sung ausspricht, bat auch hier um so mehr
seine volle Anwendung, als die Berg Pro-
jeßordnung im Akllgemeinen von der gemei:
nen Prozeßerdnung wesentlich nicht ab-
weicht.