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§. 28. Bei Bergrrozessen, wobei das
Verfahren überhaupt summarisch ist, ist
alles in möglichster Kücze zu behandeln, doch
müssen die wesentlichen Stücke des Prozesses
bei Strafe der Michtigkeic des Verfaßrens
brobachtet werden.
K. 20. Alle Termine zu den Verhandlun-
Fen dürfen sich nicht über r41 Tage erstrecken,
die Berufung muß innerhalb dreisssg Ta-
gen bei der böhern Instanz eingeführt wer-
den.
§. 30. Die Uneergerichte erkennen über
streitige Bergrechts= Gegenstände in erster
Instanz. Der als slandiges Mitglied beie
zuziehende einschlägige Bergbeamte hat bei
denselben eine entscheidende Stimme in Pri-
fTrat:= Parceisachen, und eine informirende
in Sachen des Bergfiskus, in welchen Fäl-
len noch ein zweiter tandgeriches. Assessor bei-
zusieben ist.
. 31. Wird von diesem Urtheil appellire,
so sind die Akten mit den Entscheldungegrün-
den an das respektive Appellations Gericht
einzuschicken.
F. 32. Die auch bier als ständige Mit-
#lieder beizuziehenden Oberberg’ und Berg-
Inspestions = Kommissäre haben in Privat-
Parteisachen eine enescheidende, in Sachen
des Bergstskus aber eine informirende Stim-
me. Im lezeern Falle ist zur Ergénzung der
vier entscheidenden Stimmen noch ein Ap-
pellations: Gerichtsrath beizuziehen.
G. 33. Ist der Ober, Berg' oder Berg'
Inspektions Kommissär des Haupt, Berg'
Distrikte zu erscheinen verhindert, so hat
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einer der zunächstgel'genen, bei der Sache
nicht interesssrten Bergbeameen, oder der
zweite Berg: Inspektions-Kommissir dessen
Salle und Stimme zu ersezen.
F. 34. Wird von den Erkenntnissen der
zwelten Instanz die Berufung ergriffen, so
bat dieselbe die Akten mit Enescheidungs-
gründen an das Oberappellattons-Geriche
einzuschicken.
F. 35. Die bei demselben als ständige
Mitglieder angestellten zwei Ober-Bergräthe
fübren in Privat, Parkeisachen eine enrschei-
dende, in Sachen, in welchen der Berg-
siekus betheiliget ist, eine informirende
Stimme.
§. 36. Die Klage in Bergckreitigkeiten
ist bei dem einschlägigen Untergerichte, in
dessen Amtsbezirk der Streicgegenstand liegr,
anzubringen, welches solche zu Protokoll
nimmr, dieses dem treffenden Bergbeamten
mitthellt, und, nach vorg#ngiger Beneh-
mung mit demselben den Gerichtstag zur
weirern Verhandlung der Sache festsezt.
K. 37. Die Berusungen, Vorstellungen
und Schriften an die zweite Instanz erhall
ten die Aufschrife:
„Au das königliche Appellations“
Gericht zu N. J.
weiter unten
„ in Bergwerks-Sachen.“
C. 38. Sobald diese Berufungsschrift von
dom Präsidenten des Appellations-Gerichtes
präsentirt, dem Direktor zugekommen, und
in das Drotokoll eingetragen worden ist, so
ist bievon dem Ober-Berg-oder Berg-Inspek-