Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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§. 28. Bei Bergrrozessen, wobei das 
Verfahren überhaupt summarisch ist, ist 
alles in möglichster Kücze zu behandeln, doch 
müssen die wesentlichen Stücke des Prozesses 
bei Strafe der Michtigkeic des Verfaßrens 
brobachtet werden. 
K. 20. Alle Termine zu den Verhandlun- 
Fen dürfen sich nicht über r41 Tage erstrecken, 
die Berufung muß innerhalb dreisssg Ta- 
gen bei der böhern Instanz eingeführt wer- 
den. 
§. 30. Die Uneergerichte erkennen über 
streitige Bergrechts= Gegenstände in erster 
Instanz. Der als slandiges Mitglied beie 
zuziehende einschlägige Bergbeamte hat bei 
denselben eine entscheidende Stimme in Pri- 
fTrat:= Parceisachen, und eine informirende 
in Sachen des Bergfiskus, in welchen Fäl- 
len noch ein zweiter tandgeriches. Assessor bei- 
zusieben ist. 
. 31. Wird von diesem Urtheil appellire, 
so sind die Akten mit den Entscheldungegrün- 
den an das respektive Appellations Gericht 
einzuschicken. 
F. 32. Die auch bier als ständige Mit- 
#lieder beizuziehenden Oberberg’ und Berg- 
Inspestions = Kommissäre haben in Privat- 
Parteisachen eine enescheidende, in Sachen 
des Bergstskus aber eine informirende Stim- 
me. Im lezeern Falle ist zur Ergénzung der 
vier entscheidenden Stimmen noch ein Ap- 
pellations: Gerichtsrath beizuziehen. 
G. 33. Ist der Ober, Berg' oder Berg' 
Inspektions Kommissär des Haupt, Berg' 
Distrikte zu erscheinen verhindert, so hat 
—.. 
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einer der zunächstgel'genen, bei der Sache 
nicht interesssrten Bergbeameen, oder der 
zweite Berg: Inspektions-Kommissir dessen 
Salle und Stimme zu ersezen. 
F. 34. Wird von den Erkenntnissen der 
zwelten Instanz die Berufung ergriffen, so 
bat dieselbe die Akten mit Enescheidungs- 
gründen an das Oberappellattons-Geriche 
einzuschicken. 
F. 35. Die bei demselben als ständige 
Mitglieder angestellten zwei Ober-Bergräthe 
fübren in Privat, Parkeisachen eine enrschei- 
dende, in Sachen, in welchen der Berg- 
siekus betheiliget ist, eine informirende 
Stimme. 
§. 36. Die Klage in Bergckreitigkeiten 
ist bei dem einschlägigen Untergerichte, in 
dessen Amtsbezirk der Streicgegenstand liegr, 
anzubringen, welches solche zu Protokoll 
nimmr, dieses dem treffenden Bergbeamten 
mitthellt, und, nach vorg#ngiger Beneh- 
mung mit demselben den Gerichtstag zur 
weirern Verhandlung der Sache festsezt. 
K. 37. Die Berusungen, Vorstellungen 
und Schriften an die zweite Instanz erhall 
ten die Aufschrife: 
„Au das königliche Appellations“ 
Gericht zu N. J. 
weiter unten 
„ in Bergwerks-Sachen.“ 
C. 38. Sobald diese Berufungsschrift von 
dom Präsidenten des Appellations-Gerichtes 
präsentirt, dem Direktor zugekommen, und 
in das Drotokoll eingetragen worden ist, so 
ist bievon dem Ober-Berg-oder Berg-Inspek-
	        
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