Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1601 
Koͤniglich-Baierisches 
1002 
Re gierungsblat t. 
  
LXIX. Stück. München, Mittwoch den 4. Oktober 18309. 
  
Allgemeilne Verordnungen. 
  
(Den Gerichts-Stand der Mediat-Unterrich- 
ter betreffend.) 
Wir Maxrimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Könkä von Baiern. 
Wir haben den Gerichts-Stand der Sübt- 
und vandrichter bereits durch eine allgemeine 
Verordnung vom 3. December des vorigen Jah- 
res bestimmt. In Gemäßheir dieser Enrschlies 
sung verordnen Wir hiemit, daß auch die Me- 
diat-Unterrichter eben so wie die Landrichter 
1) den ordentlichen Gericht#s= Stand er- 
ster Instanz vor dem Stadtgericht der 
Hauptstadt des Kreises haben sollen, in 
welchem das Unter-Gericht, dem sie 
vorstehen, gelegen ist: 
2) zur zweiten Instanz bestimmen Wir 
dasjenige Appellations-Gericht, dem 
die Gerichts-Behörden des Kreises un- 
tergeorduet sind. 
Wir wollen, daß diese Unsere Verfügung 
der allgemeinen Nachachtungswillen zur öf- 
sentlichen Kenntniß gebracht werde. 
München den 30. September 1809. 
Mar Joseph. 
Graf Morawißhky. 
Tuf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
Auftrag 
n die königlichen General-Kommissariate. 
Die Bekanmmachung der Anstellungen auf 
Plarreien und Beneficien betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wi bereits unterm 12. I. M. Unser 
geheimes Tax-Amt angewiesen haben, die 
Anstellungs-Dekrete auf Pfarreien und Be- 
neficien, wenn sie nicht sogleich ausgelöt 
werden, nach dem C. 1. der Verordnung 
vom 19. Februar 1808. zu behandeln, und 
solche an die treffende General-Kommissa- 
riate zu übersenden, und die Bekanntma= 
chung im Regierungsblaue vor. sich gehen 
zu lassen; so ertheilen Wir den königlichen 
General= Kommissarlaten hiemit den Auf- 
trag, den betheiligten Pfarrern und Be- 
nesiciaten nach dem Empfange der Anstel- 
lungs-Dekrete, ihre Anstellung zu eröffnen, 
von ihnen die rreffenden Taxen sogleich und 
zwar noch vor ihrer Installarion zu erheben, 
und solche nach der Verordnung vom 790. 
Februar 18o8. O. 7. an das geheime Tax- 
Amnt einzusenden; indem nur auf diese Weise 
eine ordentliche Amtsführung bei Unserm ge- 
heimen Tar-Amte erhalten werden kann. 
München den 24. September 1809. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Moncegelas. 
Auf kdniglichen allerhocchsten Befebl 
der General= Sekretär 
114 F. Kobell.
	        
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