Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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K. 3. Zur unmittekbaren Ausfertigung in 
der Eigenschaft als Sektion werden der- 
selben überlassen: 
alle Objekte, welche einer nähern Infor- 
mation und Instruirung bedürfen und zur 
Erlassung eines Reskripts noch nicht hinläng 
lich vorbereitet sind; 
Alles, was auf die Ausführung und den 
Vollzug der an die General-Direktion erlasse- 
nen Restkripte Beziehung hat; 
endlich in der Eigenschaft als General- 
Direktion des Wasser-Brücken= und Strassen- 
Baues alle jene Gegenstände, welche die bau- 
wissenschaftliche Leitung desselben und die Bau- 
Administration betreffen, und welche aus- 
schlüßlich mit den unrergeordneten Bau-Be- 
hörden nach bestehenden Vorschriften und 
Normen zu verhandeln fiund. 
III. Titel. 
Geschäfts-Gang. 
A. Insbesondere mit Rücksicht 
a) auf den Vorstand. 
C. 1. Ueber alle Gegenstände, welche sich 
zu einer Restripts= Erlassung eignen, stellt die 
Sektion ihre motivirten Anträge, und der 
Vorstand sendet dieselben unter Beischluß der 
Akken an Unser Ministerium des Innern. 
G. 2. Derselbe hat die Verbindlichkeit über 
den Einlauf, welcher ihm von dem Sekretär 
des Büreau zur täglichen Einsicht vorgelegt 
wird, die Repartition zu verfügen. 
Das Schema dieser Reparkition hat der 
Vorstand dem Ministerium zur Genehmigung 
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vorzulegen, welchem es uͤbrigens unbenommen 
bleibt, von den bei ihm einlaufenden Gegen- 
staͤnden einzelne selbst unmittelbar zu entschei- 
den, oder daruͤber das Gutachten einer andern 
Sektion zu vernehmen, oder auch die Wasser- 
und Strassenbau-Sektlon mit andern Sek- 
rionen des Ministeriums gemeinschafrlich uͤber 
dieselben berarhschlagen zu lassen. 
. 3. Der Vorstand hat wöchenclich mit 
Zuziehung der Ober-Bauräthe und des Assessors 
eine kollegialisch berathende Sizung zu halten, 
worinn alles dasjenige, was zum Vortragen 
bei dem Ministerium geeignet ist, zur Vorlage 
gebracht werden muß. Der Vorstand hält 
darinn die Umfrage, spricht die Beschlüsse 
nach der Mehrheit der Stimmen aus und 
sorgt für die richrige Eintragung derselben in 
das Protokoll. Wenn derselbe der Mehrheit 
nicht beistimmt welches in dem Protokolle 
zu bemerken ist, so müssen beide Meinungen 
mit ihren Gründen in den Anerag an das 
Ministerium aufgenommen, und demselben 
vorgelegt werden. Trite er der Stimmen= 
Mehrheit bei, so wird der Antrag nach dieser 
entworfen. 
G. 4. Alle Gegenstände des lanfenden Dien- 
stes, welche sich zu vorbereitenden oder voll- 
ziehenden Aufrragen der General-Direktion an 
ihre Unterbehörden eignen, hat der besagte 
Vorstand, soviel möglich, zur täglichen Er- 
ledigung zu bringen. 
C. s. Monatlich hat derselbe das Ge- 
schäfte-Protokoll über die eingelaufenen, er- 
ledigten und rückständigen Arbeiten der Gen# 
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