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K. 3. Zur unmittekbaren Ausfertigung in
der Eigenschaft als Sektion werden der-
selben überlassen:
alle Objekte, welche einer nähern Infor-
mation und Instruirung bedürfen und zur
Erlassung eines Reskripts noch nicht hinläng
lich vorbereitet sind;
Alles, was auf die Ausführung und den
Vollzug der an die General-Direktion erlasse-
nen Restkripte Beziehung hat;
endlich in der Eigenschaft als General-
Direktion des Wasser-Brücken= und Strassen-
Baues alle jene Gegenstände, welche die bau-
wissenschaftliche Leitung desselben und die Bau-
Administration betreffen, und welche aus-
schlüßlich mit den unrergeordneten Bau-Be-
hörden nach bestehenden Vorschriften und
Normen zu verhandeln fiund.
III. Titel.
Geschäfts-Gang.
A. Insbesondere mit Rücksicht
a) auf den Vorstand.
C. 1. Ueber alle Gegenstände, welche sich
zu einer Restripts= Erlassung eignen, stellt die
Sektion ihre motivirten Anträge, und der
Vorstand sendet dieselben unter Beischluß der
Akken an Unser Ministerium des Innern.
G. 2. Derselbe hat die Verbindlichkeit über
den Einlauf, welcher ihm von dem Sekretär
des Büreau zur täglichen Einsicht vorgelegt
wird, die Repartition zu verfügen.
Das Schema dieser Reparkition hat der
Vorstand dem Ministerium zur Genehmigung
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vorzulegen, welchem es uͤbrigens unbenommen
bleibt, von den bei ihm einlaufenden Gegen-
staͤnden einzelne selbst unmittelbar zu entschei-
den, oder daruͤber das Gutachten einer andern
Sektion zu vernehmen, oder auch die Wasser-
und Strassenbau-Sektlon mit andern Sek-
rionen des Ministeriums gemeinschafrlich uͤber
dieselben berarhschlagen zu lassen.
. 3. Der Vorstand hat wöchenclich mit
Zuziehung der Ober-Bauräthe und des Assessors
eine kollegialisch berathende Sizung zu halten,
worinn alles dasjenige, was zum Vortragen
bei dem Ministerium geeignet ist, zur Vorlage
gebracht werden muß. Der Vorstand hält
darinn die Umfrage, spricht die Beschlüsse
nach der Mehrheit der Stimmen aus und
sorgt für die richrige Eintragung derselben in
das Protokoll. Wenn derselbe der Mehrheit
nicht beistimmt welches in dem Protokolle
zu bemerken ist, so müssen beide Meinungen
mit ihren Gründen in den Anerag an das
Ministerium aufgenommen, und demselben
vorgelegt werden. Trite er der Stimmen=
Mehrheit bei, so wird der Antrag nach dieser
entworfen.
G. 4. Alle Gegenstände des lanfenden Dien-
stes, welche sich zu vorbereitenden oder voll-
ziehenden Aufrragen der General-Direktion an
ihre Unterbehörden eignen, hat der besagte
Vorstand, soviel möglich, zur täglichen Er-
ledigung zu bringen.
C. s. Monatlich hat derselbe das Ge-
schäfte-Protokoll über die eingelaufenen, er-
ledigten und rückständigen Arbeiten der Gen#
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