164t
Königlich-Balerisches
1642
Regierungsbhbatt.
LXXI. Stuck.
Muͤnchen, Mittwoch den 11. Oktober 1809.
Bekanntmachungen.
Instruktion
zut
Prüfung der zum lehramte an den Seudien-
Schulen oder Steudien-Insticuten sich
aanmeldenden Kandidaten
G. 1.
D. als Lehrer in denjenigen Anstalten,
die der wissenschaftlichen Bildung
bestimmt find, nur Gelehrte eine Stelle
finden sollen, zur Gelebrsamkeit aber
als Grundbedingung gebört, den Zusam-
menbang der Wissenschaften geschichtlich
und zwar aus den Queklen sassen zu
können, so wird mit Reche von einem Kan-
didaten des tebramres an einer solchen An-'
stalt die Kenntniß der alten Spra-
chen als erste Bedingung gesodert, und
eben darum die Philologie zum ersten
Gegenstand der Prüfung erboben:
welchen jeder Kandidat sich unterziehen muß,
wern er zu den übrigen Gegenständen der
Prüfung zugelassen zu werden boffen will.
E. :. Da aber im Gegentbeile auch der
Wilolog nicht ein blosser Gram matiker
seyn soll, sondern von ihm gefodert werden
muß, daß er in allen zu dem Kreise der
bumanistischen wissenschaftlichen
Bildung gebörigen Kenntnissen bewandert
sey, so kann auch den zu tehrern der
Pbilologie sich anbiethenden Kandidaten.
die Prüfung aus den Gegenständen der
Pbilosepbie, der Geschichte und
Alterthumskunde, der deutschen
classischen titeratur, der Mathe-
matik und der Naturwissenschaften
nicht erlassen werden.
#. 3. Dieser Kreis von Kenntnissen also
ist von Allen ohne Ausnahme zu fodern,
welche für fäbig erkannt werden sollen, in
die Zahl der tehramts-Kandidaten fär eine
Studien-Schule oder ein Se#dien-Institut,
(dleses leziere seh ein Real= oder ein Gymna-
stal-Institut) ausgenommen zu werden.
S. 4. Auf welche der bezeichneten Prü,
fungs= Gegenstände bei einem Professor für
das Real Institur, auf welche dagegel bei
einem Prefessor für 16
das Hauptgewicht zu legen sey, ergibt sich
aus der durch das allgemeine Normativ aus-
gesprochenen eigentbümlichen Bestimmung
jener beiden wissenschaftlichen Hauptlehran=
stalten von selbst.
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