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G. 5. Die Pruͤfung selbst ist aus allen
bezeichneten Gegenständen schriftlich und
mündlich vorzunehmen.
I. 6. Zur schriftlichen prüfung
wird aus sedem der vorgeschriebenen Pr#-
fungs Gegenstände wenigstens Eine Frage
zur Beantwortung aufgegeben. Jeder Era-
minand hat wenigstens die Hälste der Auf-
gaben in lateini scher Sprache zu beantworten.
§. 7. Die schriftliche Aufgabe für die
obilologische Prüfung soll einen grösseren
Umfang haben. Es soll ndmlich nicht bloß
ein Abschnitt aus einem griechischen und la-
teinischen Schriftsteller, und zwar in bei-
den Sprachen aus einem Prosaiker und ei-
nem Poeten, zur Uebersezung ins Tentsche,
sondern auch ein Thema zu Uebersezungen
aus dem Teutschen in das Griechische und
tateinische, aufjegeben werden.
S. 8. Zur Ausarbeitung dieser Aufgaben
ist den Eraminanden eine verbältnißmässige
Zeit zu verstatten, dabel aber die Ordnung zu
beobachten, daß sie an dem ausgewählten
Prüfungs tokal unter beständiger Aufsicht,
woju der beizugebende Kanzellist benüze wer-
den kann, arbeiten, und ihnen nicht eber eine
neue Aufgabe eröffnet wird, als bis die
Ausarbeitung der Früheren abgeliefert ist,
Aowechselnd haben auch die Eraminatoren
wibrend der schriftlichen Prüfungs= Arbei-
ten von Zeit zu Zeit die Versammlung der
Examinanden zu besuchen.
S. o. Sobald die schriftlichen Arbeiten
der Examinanden über eine Aufgabe beisamt
men sind, werden sie dem Rektor eingehändigt,
welcher sie sogleich bei den übrigen Erami-
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natoren tireuliren laͤßt. Jeder Examinator
kann den Ausarbettungen, welche zu dem
Enrde balbbrüchig zu schreiben sind, seine
Bemerkungen schriftlich beisezen. Jeder Era-
minator erble bie Ansarbeitungen über seine
Aufgabe zulezt. Die Ausarbeitungen über
die lezte Aufgabe werden, wenn die Zeit
zum Circurliren beiselben gebricht, dem Era-
minator, der ste aufgegeben hat, unmittel-
bar zugestellel .
9. 10. Am Tage nach Vollendung der
schristlichen Arbeiten soll die mündliche
Prüfung gebalten werden.
§. 11. Dabei sollen, unter dem Vor-
size des königlichen Kreis = Schulrarbes,
sämtliche Mitglieder der Prüfungs-Kom-
mission versammelt und ununterbrochen ge-
genwärtig seyn, und jeder derselben soll
sein Urtheil uͤber jeden Examinanden einzeln
burch alle Prufungs- Gegenstaͤnde hindurch
an Ort und Stelle in eine eigene Tabelle
eintragen, die zu den Akten zu geben ist.
O. ##2. Die mündliche Prüfung beginne
mit den Cenfuren der schriftlichen Arbeiten
um dem Eraminanden Gelegenbeit zu ges
ben, zu beweisen, wie sern er die in sei-
sen Aufsczen mit untergelaufenen Mängel
oder Versehen in der Sache und im Aus-
drucke zu verbessern im Stande sey.
I. 13. Die Gegenstände der mündlichen
Prüfung sind ebenfalls aus dem oben be-
leichneten Kreise der wissenschaftlichen Kennt-
nisse zu wählen. Es ist aber sowohl bei
der Wahl als bei der Behandlung dersel-
ben darauf zu seben, daß die Eraminan=
den zugleich Gelegenheit erhalten, Beweise