Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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von ihrer literarischen Kenneniß se- 
ner wissenschaftlichen Gebiete, und von ih- 
rer Fertigkeit in der Metbodik zu geben. 
Beide leztern Gegenstände sind auch in dem 
Urtheile über die Examinanden ausdrücklich 
als besondere Rubriken mit aufzuführen. 
6. 14. Nach vollendeter Prüfung treten 
die Eraminatoren unter dem Vorsize des 
königlichen Kreis Schulrathes zur Ver- 
gleichung ihrer Urtheile über jeden einzel- 
nen Eraminanden und zur Berathung über 
die denselben zu ertheilenden allgemeinen 
Befähigungs-Noten zusammen. 
F. 15. Die allgemeinen Befäbigungs- 
Noten tbeilen sich nach folgender Abstufung 
in drei Hauptklassen ab, welche durch die 
Praͤdikate · 
vorzuͤglich, 
gut, 
nothdürftig, 
zu bezeichnen sind. 
C. 16. Die Roteder ersten Klasse 
können nur solche Kandidaten erhalten, die 
in allen Hauptkenntnissen entweder des Real- 
eder des Gymnassal-Studiums ausgezeich- 
nete Einsicht und Ferrigkeit beweisen, und 
neben ibren Hauptsächern zugleich in keinem 
Tbeeile der übrigen humanistaischen Wissen- 
schasten den Kandidaten der zweiten Klasse 
nachsteben. 
Die Note der zweiten Klasse ist 
denen zu ertheilen, die' neben gründlicher 
Kenn niß der Hauptsächer entweder des Re: 
al= oder des Gym nastal-Studiums wenig- 
stens in eini en Tpeilen der übri en hums- 
nistischen Wissenschaften gute Kenntnisse zei- 
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gen, und in keinem Theile derselben ganz 
scemd sind. 
Die Note der drikten Klasse er- 
balten diejenigen, deren Kenneniß sich nur 
auf das eine oder das andere der beiden ent- 
gegenstehenden humanistischen Hauptstudien 
beschränkt, und darin selbst weder einen 
grossen Umfang, noch eine grosse Tiefe bar, 
welche aber dabet doch soviel Anlage und 
soviel didaktische Geschicklichkeit zeigen, daß 
sich von ihnen nicht nur ein deutlicher Vor- 
trag dessen, was sie wissen, sondern auch 
noch ein bedeutendes Fortschreicen in ihren 
eigenen Kenntnissen, boffen laßt. 
V. 17. Welche nicht bis zu diesem lezten 
Grade befäbiger gefunden werden, sind ent- 
weder, wenn die Prüfung doch noch Hoff- 
nung zu einer befriedigenderen Befähigung 
uͤbrig laͤßt, als schwach zu einer weiteren 
Vorbereitung und zum Erscheinen bei einer 
kuͤnftigen Pruͤfung zu verweisen, oder, wo 
auch diese Hoffnung nicht zu schoͤpfen waͤre, 
als untüchrig sogleich abzuweisen. 
C. 18. Unradelhaftigkeit rücksichtlich des 
Betragens und des stttlichen Charaktero ist 
ein unbedingtes Erfoderniß der Aufnahme 
unter die Kandidaten des Studien-Lehramts. 
Darüber, so wie über das phys. sche Alter, find 
den Examinanden beglaunbigte Belege abzu- 
fodern. 
I. 10. Süämtliche Eraminations= Akten, 
samt den einzelnen Urtbeilen der Examma= 
toren, und den von ihnen gemeinsckastlich 
begurachteten Besähigungs-Noten für die 
Examinaten, nebst den biograpbischen No- 
tizen von denselben, wobei zugleich von 1b= 
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