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von ihrer literarischen Kenneniß se-
ner wissenschaftlichen Gebiete, und von ih-
rer Fertigkeit in der Metbodik zu geben.
Beide leztern Gegenstände sind auch in dem
Urtheile über die Examinanden ausdrücklich
als besondere Rubriken mit aufzuführen.
6. 14. Nach vollendeter Prüfung treten
die Eraminatoren unter dem Vorsize des
königlichen Kreis Schulrathes zur Ver-
gleichung ihrer Urtheile über jeden einzel-
nen Eraminanden und zur Berathung über
die denselben zu ertheilenden allgemeinen
Befähigungs-Noten zusammen.
F. 15. Die allgemeinen Befäbigungs-
Noten tbeilen sich nach folgender Abstufung
in drei Hauptklassen ab, welche durch die
Praͤdikate ·
vorzuͤglich,
gut,
nothdürftig,
zu bezeichnen sind.
C. 16. Die Roteder ersten Klasse
können nur solche Kandidaten erhalten, die
in allen Hauptkenntnissen entweder des Real-
eder des Gymnassal-Studiums ausgezeich-
nete Einsicht und Ferrigkeit beweisen, und
neben ibren Hauptsächern zugleich in keinem
Tbeeile der übrigen humanistaischen Wissen-
schasten den Kandidaten der zweiten Klasse
nachsteben.
Die Note der zweiten Klasse ist
denen zu ertheilen, die' neben gründlicher
Kenn niß der Hauptsächer entweder des Re:
al= oder des Gym nastal-Studiums wenig-
stens in eini en Tpeilen der übri en hums-
nistischen Wissenschaften gute Kenntnisse zei-
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gen, und in keinem Theile derselben ganz
scemd sind.
Die Note der drikten Klasse er-
balten diejenigen, deren Kenneniß sich nur
auf das eine oder das andere der beiden ent-
gegenstehenden humanistischen Hauptstudien
beschränkt, und darin selbst weder einen
grossen Umfang, noch eine grosse Tiefe bar,
welche aber dabet doch soviel Anlage und
soviel didaktische Geschicklichkeit zeigen, daß
sich von ihnen nicht nur ein deutlicher Vor-
trag dessen, was sie wissen, sondern auch
noch ein bedeutendes Fortschreicen in ihren
eigenen Kenntnissen, boffen laßt.
V. 17. Welche nicht bis zu diesem lezten
Grade befäbiger gefunden werden, sind ent-
weder, wenn die Prüfung doch noch Hoff-
nung zu einer befriedigenderen Befähigung
uͤbrig laͤßt, als schwach zu einer weiteren
Vorbereitung und zum Erscheinen bei einer
kuͤnftigen Pruͤfung zu verweisen, oder, wo
auch diese Hoffnung nicht zu schoͤpfen waͤre,
als untüchrig sogleich abzuweisen.
C. 18. Unradelhaftigkeit rücksichtlich des
Betragens und des stttlichen Charaktero ist
ein unbedingtes Erfoderniß der Aufnahme
unter die Kandidaten des Studien-Lehramts.
Darüber, so wie über das phys. sche Alter, find
den Examinanden beglaunbigte Belege abzu-
fodern.
I. 10. Süämtliche Eraminations= Akten,
samt den einzelnen Urtbeilen der Examma=
toren, und den von ihnen gemeinsckastlich
begurachteten Besähigungs-Noten für die
Examinaten, nebst den biograpbischen No-
tizen von denselben, wobei zugleich von 1b=
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