Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1661 
hern Gleichungen und der unbestimmten 
nalytik gelehrt. 
C. 13. Im zweiten halben Jahre werden 
töglich in zwei Stunden Geomerrie, die Lehre 
von den Kegelschnitten, ebene und sphérische 
Tiigonometrie vorgetragen. 
& 14. Im dritten halben Jahre wer- 
den täglich zwei Stunden dem Vorrrage der 
mathematischen Geographie, der höhern Ana- 
lusis, (in gleich gehaltener Verbindung und 
Forrschreitung,) der Differential= und In- 
tegral= Rechnung gewidmet. 
h. 15. Das vierte und lezte Semester 
des Kurses wird nebst Wiederholung der hö- 
heren Mathematik, vorzüglich für die speziel- 
le, physikalische und politische Erdkunde und 
Statistik verwendet, und die Eleven in Ver- 
fertigung staristisch-topographischer Aufsäze, 
Memoiren, Journale, Protokolle und Be- 
rechnung der hieher gehrigen Formeln geübt. 
I. 16. In dem zweiten und vierten Se- 
mester wird an allen dazu schicklichen Tagen 
von dem Lehrer der Bildungs-Schule prak- 
tischer Unterricht in allen Zweigen des Feld- 
messens, des Triangulirens, und des Nivel- 
lements mit den dazu gehbrigen Berech- 
nungen gegeben. 
F. 17. Der Unterricht im Zeichnen wird 
von den durch die Direktion hiezu ausge- 
wählten Dessinateurs des statistisch-topogra- 
Eohischen Büreau dergestalt besorgt, daß je- 
der Eleve einem Dessinateur, oder auch ei- 
nem Ingenieur= Geographe besonders zugege- 
ben wird. 
  
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H. 1 8. Jeder dieser Lehrer muß aussee 
der beständigen Aufsichr über die dem ihm 
zugetheileen Eleven übertragenen Arbeiten in 
den vorschrifimassigen Böreau= Seunden, 
demselben bis zur bessern Ausbildung täg- 
lich eine Stunde Unterricht im Zeichnen 
geben. 
H. 10. Die Fortschritte des Zeichnens 
werden nach jedem Semester der Direktion 
mit einem besondern Zeugnisse des Lehrers 
vorgelegt; während dem Laufe des Semesters 
hat die Direkcion selbst durch öfters Nach- 
sehen sich von dem Fortgange der Eleven 
zu überzeugen. 
8. 20. Zur Vervollkommnung des prak- 
tischen Lehr -Kurses und zur schnellern Aus- 
bildung der Fertigkeir um Aufnehmen, Trian= 
guliren, Figuriren rc. werden bei den Lan- 
des-Vermessungen die Eleven den Ingenieur- 
Geographes auf ihre Stationen miegegeben. 
§. 21. Wenn der ganze Lehrkurs in den. 
bestimmten vier Semestern vollendet ist, wird 
durch die Direkrion und den theoreiischen 
Lehrer in Gegenwart des gesammten Büreau- 
Personals eine Prüfung sämtlicher Eleven 
dergestalt vorgenommen, daß die Prüfungs- 
Fragen und vorkommenden Lehr-Gegenstän- 
de erst in der Prüfung selbst angezeige wer- 
den sollen. 
S. 22. Zugleich werden die Zeichnungen, 
Rechnungen und prakuischen Arbeiten der 
Eleven, welche sie während ihres Lehrkurses 
versertigt haben, zur Eimsicht und Prüfung 
vorgelegt. « 
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