Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1697 
Köoniglich-Baterisches 
1698 
Regierungsblatt. 
  
LXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 18. Oktober 1309. 
  
Allgemeine Berorduung. 
  
(Die Reise-Paͤsse betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
J Erwägung, daß die verschiedenen For- 
men und Arten des Verfahrens in Betreff 
der Reise: Pässe in den verschiedenen Theilen 
des Königreichs in Uebereinstimmung gebrache 
zu werden bedürfen, und in der Absichr, Une 
sern im In= und Auslande reisenden Unter- 
thanen, so wie den in Baiern reisenden Frem- 
den alle Sicherheit zu gewähren, und die 
urfoderliche Aufsicht auf die Reisenden mie 
der geringst möglichen Beschränkung derselben 
zu erzwecken, haben Wir nach gehörtem ge- 
heimen Rathe, auf Vormag Unserer Ministe- 
rien der auswärtigen Angelegenheiten und des 
Innern, 
verordnet, und verordnen hiemir, wie folge: 
J. 
Fuͤr reisende Inlaͤnder im Inlande. 
Inländer bedürfen zu reisen im In- 
lande gesezlich keiner Pässe. 
1. Inländer, welche nur im Inlande 
reisen, sind durch die gegenwärtige Verordnung 
nicht verbunden, sich mie Pässen zu versehen; 
sedoch behalten Wer Uns bevor, nach Be- 
schaffenheit besonderer Umstände, temporcre, 
bis zu ihrem Widerrufe wirkende Verordnun- 
gen, über die Verbindlichkeit der 
im Inlande reisenden Inlénder sich 
mit Pässen zu versehen, auf vorläuft- 
gen Vortrag Unserer Ministerien der auswär- 
rigen Angelegenheiten und des Innern zu er- 
lassen. 
Die von ihnen hiezu verlangten Pässe 
werden unenrgeldlich ertheilt. 
2. Bis dahin aber, und in der Regel soll 
es dem Ermessen der im Inlande reisenden 
Inldnder anheimgestellt bkeiben, ob sie bei 
vorhabenden enrfernten Reisen im Inlande 
vorziehen, Pässe zu nehmen, oder sich auf 
andere Art und Wege mir jenen zur Legitima- 
tion über ihren Srand und ihre Herkunft bens- 
thigten Behelfen zu versehen, deren sie auf 
Befragen der Polizei-Behörden in den Or- 
ten, wo sie unbekannt sind, bedürfen möchten. 
In dem ersten Falle, sollen ihnen die 
Pässe von den im Art. 4. als hiezu ermäch= 
auget, benannten Behörden unentgeldlich er- 
theilt werden. 
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