Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1699 
Autorisarlonen auf zwei Jahre unter- 
liegen der Päß-Tare. 
3. Würde aber irgend einer Unserer Unter- 
thanen wünschen, entweder von dem betreffen- 
den General-Kreis-K ssariate, oder von der 
betreffenden Polizei-Direktion, von dem Kom- 
missariate oder Landgerichte, oder mediatisirten 
Untergerichte eine zu Reisen in dem Inlande 
für zwei Jahre in dem ganzen Königreiche 
gültige Autorisation zu erhalten; so hac er 
für diese Aucorisation die gleiche Tare zu ent- 
richten, welche für die Reise-Pässe im Art. a2. 
der gegenwärtigen Verordnung feslgesezt ist. 
Diese Autorisationen unterscheiden sich 
von den Reise-Pässen selbst durch nichts an- 
ders, als daß statt den Worten, Reise- 
Paß — das Wort, Autorisation, auf 
den gedruckten Formularien substituirt wird. 
II. 
Fuͤr Inlaͤnder, welche in das Ausland 
reisen. 
Verbindlichkeit, Pässe zu nehmen und 
wer sie auszustellen befugt ist. 
4. Jeder Unserer Unterthanen aber, wel- 
cher in das Ausland reiset, muß entweder 
mit einem von dem General-Kreis" Kommis- 
sariate, in dessen Bezirke er wohne, ausge- 
stellten, oder mit einem von der ihm unmit- 
telbar vorgesezten Polizei-Behörde, nämlich 
entweder von der Polizei: Direktion oder dem 
Polize, Kommissariate, oder dem Landge= 
richte, oder dem betreffenden Mediat-Unter- 
gerichte, oder endlich dem Patrimenial: Ge- 
richte ausgestellten und mit Ausnahme des 
ersten Falls von dem betreffenden Ge- 
1700 
neral-Kreis-Kommissariate visie- 
tem Passe in der vorgeschriebenen Form 
versehen senn. Ohne diese Visirung 
des General-Kreis-Kommissariges 
ist kein Paß in das Ausland gülcig. 
Strafe der uUnterlassung. 
§. Wer ohne einen solchen Paß an der 
Grenze des Reichs ankomme, um in das Aus- 
land zu passiren, wird angehalten, und an 
das nächstgelegene Landgericht, oder Polizei- 
Kommissariar, und von diesem nach seinem 
Wohnorte zurückgewiesen. Die an den Gren- 
zen gelegenen Landgerichte haben zu diesem Ende 
durch ihre Kordonisten die Grenzen begehen 
zu lassen, und selbe besonders hierauf zu in- 
strniren; auch die Mautämcer werden 
besonders auf die Mitwirkung hiebei ange- 
wiesen. 
Wann Autorisationen genügen. 
6. Den an der Grenze wohnenden Unter- 
thanen oder Handels-Leuten, welche vielen 
Verkehr in das benachbarte Ausland haben, 
kann das General-Kreis: Kommissariat Au- 
torisationen auf ein Jahr gültig für mehrere 
Reisen ertheilen. 
Fälle der Einsendung der pässe zur 
Visa des Ministeriums. 
7. Wenn der reisende Unterthan zu seiner 
Sicherheit im Auslande auf seinem Passe 
die Visa eines an Unserm Hofe akkredi 
dirten fremden Gesandten nothwendig 
hat, so ist der von dem betreffenden General= 
Kreis-Kommissariate ausgestellte, oder vissrte 
Paß an Unser Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten einzusen-
	        
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