Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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den, welches seine eigene Visa beisezen, 
die des fremden Gesandten besorgen 
lassen, und sodann den Paß wieder zurück, 
schicken wird. 
Fálle, wo Ministerial-Pässe erfordert 
werden. 
3. Wenn die Sicherheit des reisenden Un- 
terthans erfodert, daß der Paß in fran- 
zö#sischer Sprache ausgefertiget werde, 
welches der Fall ist, wenn die Reise nach 
Frankreich, Italien, Holland, Rußland, 
oder in irgend ein Kand geher, wo die deursche 
Sprache nichr gesprochen wird; so hat das 
betreffende General-Kreis-Kommissariat Be- 
richt an Unser Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten zu erstat- 
ten, welches sodann die Ausfertigung eines 
französischen Ministerial: Passes 
veranlassen wird. 
Die General-Kreis-Kommissariate der 
Eisack und der Etsch wird es aber bei der 
ersten Austheilung der Pässe für das Aus- 
land mit einer zureichenden Anzahl solcher 
Pässe versehen, welche in zwei Kolumnen 
auf einem Blatte in deutsch und franzößsscher 
Sprache die vorgeschriebenen Rubriken ent- 
halten, die auch in beiden Sprachen auszu- 
füllen sind, und jenen Unserer Unterthanen 
dienen sollen, welche ihre Geschaste nach den 
Grenzen des Königrrichs Iralien berufen. 
Meldung bei der kbniglich-baierischen 
Gesandtschaft. 
9. Jeder Baier, der im Auslande einen 
Ort betritt, werin sich eine baierische Ge- 
sandtschaft beßuder, hat s#ch bei dieser 
  
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zu melden und seinen Reise Paß von selber 
visiren zu lassen. 
III. 
Für Ausländer, welche nach Baiern 
und von da wieder in das Ausland 
reisen. 
Obliegenheiten des Ausländers. 
10. Jeder Ausländer, der die baierische 
Grenze betritt, hat bei der Eintrites-Maut-- 
Station seinen Reise-Paß, welcher von einer 
bekannten Behörde des Landes, aus 
welchem der Reisende kommt, ausgestellt, 
und wenn der Reisende von einem oder durch 
einen Ort gekommen ist, wo sich eine baieri- 
sche Gesandeschaft aufhält, von dieser 
visirt seyn muß, vorzuzeigen. 
Strafe der Unterlassung. 
Wer ohne Paß ankommrt, oder wessen 
Paß die obigen Erfodernisse nicht hat, oder 
sonst mangelhaft, oder wegen unrichrigen 
Signalement verdächtig ist, wird von der 
Grenze zurückgewiefen. 
Wann Autorisationen genügen. 
11. Auch hievon siud die nahen an den 
Grenzen wohnenden, mit den Inländeen häu- 
sigen Verkehr habenden Ausländer ausgenom- 
men; und diese können, auf eine alle Jahre 
zu erneuernde schriftliche Aurorisation des 
General Kreis-Kommissariats., in dessen 
Bezirk sie öftere Reisen zu machen haben, 
auch ohne Paß über die Grenze hereinpass- 
siren. « 
Diese Autorisationen duͤrfen aber nur an 
bekannte "„ unverdachuge Individuch, bei denen 
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