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dem ausgetheilten, als bei dem zuruͤckbleiben-
den Blatte enthalten.
Wo die zuruͤckbleibenden gleichlauten-
den Blätter aufzubewahren sind.
19. Die bei dem Amte zuruͤckbleibenden
ganz gleichlautenden Blaͤtter dieser Paͤsse,
welche deshalb Doppelpaͤsse, oder Paͤsse
a Souche genannt werden, und folglich auch
mit dem gleichen Numer als das ausgetheilte
Blatt versehen werden, haben die Paßaus-
stellenden Behoͤrden sorgfaͤltig aufzubewahren,
und sie mit Schluße eines jeden Vierteljahrs
zugleich mit dem in dem folgenden Artikel 27.
verordneten Auszuge, an das ihnen vorgesezte
General-Kreis-Kommissariat zur Konferri-
rung einzuschicken. Das General-Kreis-
Kemmissariat hat sodann diese gleichlautenden
Bltter, über deren vollständige Einsendung
von Seite der Unterbehörden es mit aller
Serenge zu wachen har, während eines Zeit-
raumes von 2 Jahren vom Tage der Ausstel-
lung., des mit gleichen Numer versehenen Pas-
ses an den Reisenden, um so sorgfältiger auf-
zubewahren, als im Falle, wo ein gegründe-
ter Zweifel über die Aechtheir irgend eines sol-
chen Doppelpasses entstünde, die Vergleichung
desselben mie dem zurückbehaltenen und aufbe-
wahrten Exemplare von gleichen Numer, den
Beweis für oder gegen die Aechtheit des ver-
Mchtigen Passes zu geben haben soll.
Pässe für eine ganze Famille.
20. Wenn eine Familie, nämlich Mann,
Frau und Kinder und Dienstbeten zusam-
men reisen, bedarf es zwar nir eines Pas
ses für das Haupt der Jamilie; sedoch mußt
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die Zahl dieser Mirglieder der Familie und der
Dienstboten auf dem Passe eingetragen seyn.
Jedes mitreisende Individuum hingegen,
das nicht zur Familie gehört, bedarf eines be:
sondern Passes.
Aufsicht der Polizei = Behbrden.
21. Der beabsichrete Zweck einer genaueren
Aussicht auf Reisende und Fremde, kann übri-
gens nur durch die stete Aufsicht der Polizei-
Behärden erreicht werden; diese haben daher
auf alle in ihrem Bezirke sich aufhaltende
Fremde acht zu geben, die Pässe derselben zu
untersuchen und nach den ertheilten Vorschrif-
ten zu verfahren; besonders ist in jedem
Wirthshause, in den Orten, wo ein Land-
richter, oder Polizei-Direktor oder Kommis-
sär wohnr, ein Buch einzuführen, worin
alle Frembe , welche darin übernachten, ih-
ren Namen, Stand, Wohnork, die Daner
ihres Aufenthalts, die Absicht und das Biel
lhrer Reise zu bemerken haben; diesesn Buch
muß täglich bei der Polizei-Behörde vorge-
zeigt werden.
Tare.
2. Für jeden Paß in das Ausland, und
für jede nach den . C. 3. und 11 zu erthei-
lende Anorisation hat der reisende In oder
Ausländer eine Tare zu entrichten.
Diese Taxe ist dreierlei.
Die Tare erster Klasse, für einen mie #i
genem Gefährte, oder Ertrapost, oder mit
kohnkutscher Fahrenden von einem Gulden
für den Paß;
zweiter Klasse, für Reitende oder mit
dem Postwagen Fahronde von 24 Kreuzer;