Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1721 
Königlich= 
1722 
Baierisches 
Regierungsblatt. 
  
LXXIV. Stück. München, Mittwoch den 25. Oktober 1309. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Form der kuͤnftigen Jahresberichte betref- 
fend.) 
Wir Maxrimilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. der von Uns unterm 17. Juli 1808 
erlassenen Instruktion, itt es im H. 40. den 
sämtlichen General= Kreis-Kommissafren zur 
Pflicht gemacht worden, jährlich einen Haupt- 
beriche über den Zustand der ihnen anvertrau- 
ten Kreise nach der Verordnung vom 26. De- 
zember 1ob (Regierungsblatt v. J. 1807, 
Seite :2,) an Unfer Ministerium des In- 
nern zu erstatten. 
Der Zweck dieser gesezlichen Bestimmung 
ist, durch diese Jahresberichte die erfoderlichen 
Materialien zu einer möglichst vollständigen 
Statistik Unsers Reiches zuerlangen; zu- 
gleich aber auch eine jährliche Rechenschaft 
zu erhalten, welche Resultate aus der von 
den General Kreis-Kommissariaten und den 
ibnen untergeordneten Stellen im taufe des 
Jabres geführten Amts-Administration, nach 
den verschiedenen Zweigen derselben hervor- 
geben. Damit nun das vorgesteckte Ziel in 
vollkommenem Grade erreicht, und besonders 
dem ganzen Geschäfte eine Einbeic und Gleiche 
förmigkeie mitgerheilt werde, durch welche al- 
lein Unserm Ministerium des Innern es mög- 
lich wird, aus der Zusammenstellung aller 
Kreise dir Totalöbersicht zu schöpfen, und 
Uns solche vorzulegen; so verordnen Wir für 
die künftige Form der Jahresberichre folgen- 
des: 
I. Für die Statistik des Königreiches. 
Für das nächste Verwaltungs Jahr, 
sobin vom 1. Oktober l. J. an bis lezten 
Septemder 18 sollen die sämtlichen land- 
gerichte, Polizei-Direktionen, Polizei-Kom- 
missariate und Mediat-Justiz-Kangleien, nach- 
stebende Verzeichnisse als Grund-Tabellen 
nach den beigefügten Formularien aufnehmen: 
1) über den topographischen In- 
balt ihres Bezirkes, nach Stéädten, 
Märkten oder Flecken, Döôrfern, Weilern, 
einöden Höfen und Mühlen, unter der Be- 
merkung der Zabl der Häuser und sonstigen 
Gebäude, ihrer Bauart, und ibres in der 
Brand Assekuration versicherten Werthes; 
2) über die Volkszahl. Nicht nur 
die Zabl sämtlicher Familien, sondern al- 
ler und jeder Einwohner an Männern, 
Weibern, Kindern und Gesinde, sowoßl vom 
Zivil= als Milttärstande, ist aufzufübren. 
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