1737
Khuiglich= Balerisches
1738
Regierun gsblatt.
XXV. Stück. München, Samsieg den #8. Oktober 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Konkurs-Prifungen der Adspiranten zum
Staats-Dienste betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
JTadem Wir Uns je mehr und mehr von
der Unbeslimmtheit und Willkühr überzeug-
ten, welche bisher aus dem Mangel umr
fassender Vorschriften, in den Prüfungen
der Adspiranten zum Staats-Dienste bei den
verschtedenen Prüfungs= Bebörden Unsers-
Reiches vorberrschend waren, haben Wir
Uns zu dem allergnädigsten Entschlusse be-
wogen gefunden, im Betreffe dieses dem
Staate so wichtigen Aktes allgemein gelten-
de Nermen aufzustellen, und dadurch in die
Beurtheilung der zum Staats-Dienste fäbi=
gen Adspiranten eine durchgreifende Einbeit,
einzufübren.
Von dieser Absicht geleiter, haben Wie,
vauf die Anfragen mehrerer Kreis, Finanz-
Direktionen, bereits unterm 3. August l. J.
eine allgemeine Verordnung, rückschrlich
der Prüfungen bei den Kreis Finanz-
Direktionen, erlassen, deren fortbeste-
bende Gültigkeit neben Unserer gegenwärti-
gen Verfügung Wie hiemit ausdrücklich sank:
tioniren.
Wir haben demnach beschlossen, und be-
stimmen, wie folgt.
. Titel.
Von den Vorbedingungen der Admis-
sion zum Prufungs-Konkurse.
C. r. Jeder Kandidat, der zur Prüfung
zugelassen werden will, muß nach den schon
bestehenden Verordnungen 1) ein vollstän-
diges Absolurorium nebst dem Sit-
tenzeugnisse, 2) ein Zeugniß uͤber die
bei einem Untergerichte wenigstens ein volles
Jahr lang gepfiogene Amtspraxis, bei
dem betreffenden General-Kreis-Kommis-
sariate vorzeigen können.
§. 2. Das Absoluroriummuß in der
vorgeschriebenen Art auf einer Unserer Uni-
versstäten ausgesertigt seyn. Einzelne bei-
gebrachte Zeugnisse, auch wenn sie zusam-
men genommen ein Alksolutrorium bilden
würden, können zu diesem Behufe nicht als
gültig angenommen werden.
§. 3. Die gültige Gerichtspraris
kann nur nach vollendeten Rechtsstudien,
worüber sich der Kandidat bei dem Unter-
gerichte durch sein Absoluterium auszuweir
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