Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1737 
Khuiglich= Balerisches 
1738 
Regierun gsblatt. 
  
XXV. Stück. München, Samsieg den #8. Oktober 1809. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Konkurs-Prifungen der Adspiranten zum 
Staats-Dienste betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
JTadem Wir Uns je mehr und mehr von 
der Unbeslimmtheit und Willkühr überzeug- 
ten, welche bisher aus dem Mangel umr 
fassender Vorschriften, in den Prüfungen 
der Adspiranten zum Staats-Dienste bei den 
verschtedenen Prüfungs= Bebörden Unsers- 
Reiches vorberrschend waren, haben Wir 
Uns zu dem allergnädigsten Entschlusse be- 
wogen gefunden, im Betreffe dieses dem 
Staate so wichtigen Aktes allgemein gelten- 
de Nermen aufzustellen, und dadurch in die 
Beurtheilung der zum Staats-Dienste fäbi= 
gen Adspiranten eine durchgreifende Einbeit, 
einzufübren. 
Von dieser Absicht geleiter, haben Wie, 
vauf die Anfragen mehrerer Kreis, Finanz- 
Direktionen, bereits unterm 3. August l. J. 
eine allgemeine Verordnung, rückschrlich 
der Prüfungen bei den Kreis Finanz- 
Direktionen, erlassen, deren fortbeste- 
bende Gültigkeit neben Unserer gegenwärti- 
gen Verfügung Wie hiemit ausdrücklich sank: 
tioniren. 
Wir haben demnach beschlossen, und be- 
stimmen, wie folgt. 
. Titel. 
Von den Vorbedingungen der Admis- 
sion zum Prufungs-Konkurse. 
C. r. Jeder Kandidat, der zur Prüfung 
zugelassen werden will, muß nach den schon 
bestehenden Verordnungen 1) ein vollstän- 
diges Absolurorium nebst dem Sit- 
tenzeugnisse, 2) ein Zeugniß uͤber die 
bei einem Untergerichte wenigstens ein volles 
Jahr lang gepfiogene Amtspraxis, bei 
dem betreffenden General-Kreis-Kommis- 
sariate vorzeigen können. 
§. 2. Das Absoluroriummuß in der 
vorgeschriebenen Art auf einer Unserer Uni- 
versstäten ausgesertigt seyn. Einzelne bei- 
gebrachte Zeugnisse, auch wenn sie zusam- 
men genommen ein Alksolutrorium bilden 
würden, können zu diesem Behufe nicht als 
gültig angenommen werden. 
§. 3. Die gültige Gerichtspraris 
kann nur nach vollendeten Rechtsstudien, 
worüber sich der Kandidat bei dem Unter- 
gerichte durch sein Absoluterium auszuweir 
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