1739
sen hat, augefangen werden. Das gericht-
liche Zeugniß der Vollendung derselben muß
das Dartum des Ein’ und Austrittes des
Praktikanten bestimmt enthalten.
§. 4. Die Prüfung der Form und des
Inhalts der von den Kandidaten beizubrin-
genden Zeugnisse gebührt Unseren General=
Kreis: Kommissariaten, benehmlich mit den
Direktorien Unserer Appellations: Gerichte,
welche hierüber eigene Admissions-Dekrete
zur Konkurs, Prüfung an die Examinanden
auszufertigen haben.
Jenen Kandidaten, welche sich durch das
verweigerte Admissions Dekret beschwert glau-
ben, bleibt der Rekurs dagegen an Uns vor-
bebalten.
C. s. Um den Kandidaten die Erfüllung
eines vollen praktischen Jahres nach vollen-
deren Studien möglich zu machen, bestim-
men Wir biemit ausdrücklich, daß in Zu-
kunft die Prüfungen zweimal des Jahres,
jedoch nie vor hem ersten Mai und vor
dem ersten Rovember sedes Jahres, an-
gesezt werden sollen.
II. Titel.
Von der Prufungs-Kommission.
§. &. Die Indioiduen der Prüfungs"
Kommission sind auf folgende Art zusam-
men gesezt. Sie bestebt:
1) aus zwei Kreis-Rätben und
2) aus zwei Appellatious-Gerichts:
Rätben,
Die Kreis-Finanz, Direktionen
bilden eine sormell abgesonderte, jedoch,
1740
nach Inbalt Unserer Verordnung vem 8.
August l. J. mit dem General-Kreis Kom-
missariate in Verbindung stebende Prüfungs-
Kommission.
S 7. Der General: Kreis: Kommissäe,
welchem die Befugniß der Festsezung und
Ausschreibung des Prüfungs-Tages zustebe,
bestimmt die beiden Kreis= Räebe als Prü-
fungs = Kommissäre, und requirirt mittels
Notistkarions Schreiben die beiden Appella-
tions-Rärtbe von ihrem Dräsidium.
F. 8. Von der Einsicht dieser Vorstände
ist es zu erwarten, daß sie die zu diesem
Gescháfte am meisten geeigneten Raͤthe zu
der Prüfungs= Kommission wählen werden.
Tuch sollen wo möglich alle Jabre die näm-
lichen Prüfungs-Kommisscke funktioniren,
und demnach, von dem laufenden Jahre ange-
fangen, eine permanente Prüfungs-
Kommisston in jedem Kreise gebildet
werden.
EIIIIT
len unter sich folgende Fächer als Prüfungs,
Gegenstände:
1) Staats-Wissenschaft und all-
gemeine Staatslebre, philoso-“
pbische Rechtslehre.
a) Staatsrecht des Königreichs
Baiern.
3) Vaterländische Geschichte und
Statistik.
4) Polizei: Wissenschaft, Polir
zeirecht, und Polizet Straf
Kodex.