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5) Kirchen-Recht.
6) teben= Recht.
. 10. Die beiden Appellations:
Rätbe tbeilen die eigentlich juristischen Ge-
genstande in der Art unter sich, daß der eine
ausschließlich aus dem Zivilrechte und dem
Ciolorozesse, der andere eben so aus-
schließblich aus dem Kriminal-Rechte
und dem peinlichen Prozesse seine Prü
fungs: Aufgaben auswahlt.
§. 11. Das gesamte Gebiet der Staats-
Wirtbschaft und Finanz: Wissen-
schaft bleibt den durch Unsere allerhöchste
Verordnung vom 3. August regulirten Prü-
fungen bei den Finanz= Direktionen, denen
sich jeder Kandidat zu unterwerfen hat, vor-
bebalten.
I. 12. Einen oder höchstens zwei Tage
vor dem Unfange der Prüfung legen die
Kommissäre ibren respektiven Vorständen,
aber auch nur diesen allein (die Justiz-
räthe aber ibrem Direktorium) die gewähl-
ten Prüfungs," Aufgaben jur Genebmigung
vor. Den erwähnten Vorständen stebt die
Befugniß zu, aus binreichenden Gründen
die aufgesezten Fragen abzuändern, und die
Zabl derselben zu vermehren oder zu ver-
mindern. Die Genehmigung von Seite
des Vorstandes wird durch dessen Unter-
schrift unter dastz in der Folge an Uns eins
zusendende Werzeichniß der Fragen bestätiget.
§. 13. Bel der Prüfunz selbst soll je-
desmal den Examinanden nur eine einzige
Aufgabe auf einmal vorgelegt, und vor
der Vollenduug derselhen kein Kandidat nach
Hause entlassen werden, Auch soll für je-
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den halben Tag ein abgesondertes Heft von
dem Examinanden gebildet, und dieses sofort
am Schlusse des balben Tages dem Kommissär
eingeliefert werden.
K. 14. Jeder Prüfungs Kommissär ist
unter schwerer Verantwortung verbunden,
während der Beantwortung seiner Aufgaben
ununterbrochen persönlich gegenwär=
tig zu seyn.
H. 15. Den Kommissaͤren wird noch uͤber-
dies die genaueste specielle Aufsicht auf alle
moͤgliche Unterschleife zur Pflicht gemacht,
wodurch der Zweck dieses Aktes ganz oder
zum Tbeile vereitelt werden würde.
III. Titel.
Von den Prüfungs-Gegenständen.
H. 16. In Erwäzung, daß unter den
oben aufgezblien Prüsungo, Füchern, rück-
sichtlich ihrer enescheidenden Wichtigkeit fuͤr
den Zweck der Prüfung ein manichfaltiger
Unterschied obwaltert, und daß der Wertb
des Kandidaten nur bauprsächtich aus den
zu seiner künftigen Funktion nothwendigen
Wessenschaften beurtheil#t werden soll, wol-
len Wir einen Unrerschied zwischen den no tb#e
wendigen oder entscheidenden, und
zwischen den bloß nüzlichen oder em-
pfeblenden Prüfungs: Fächern biemit
festsezen.
Die erstern entscheiden allein bei der Kom-
putation und Klasstsikation, die leztern ge-
ben nur den usschlag bei übrigens glei-
chen Verbhälenissen, und sind im eigentli-
chen Sinne bloß empfehlend.
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