1743
§ 17. Als nothwendige oder ens
scheidende Prüfungs-Gegenstände
sollen nur die nachstebenden angeseben wer-
den:
1) Civilrecht, und zwar
5) römisches mit vorzüglicher Rücksiche
nabme auf die Abweichungen des gel-
tenden vaterländischen Rechtes.
b) Baierisches Civilrecht.
2:) Civil-Prozeßordnung.
3) Praktische Ausarbeitungen im
Civilrechte und dem Civilprozesse.
4) Peinliches Reche.
5) Peinlicher Prozeß mit
6) praktischen Ausarbeitungen
im peinlichen Prozesse.
7) Polizei:= Wissenschaft, verbun-
den mit dem Polizei-Rechte, d. b.
den verschiedenen Verordnungen im Po-
lizeifache, und dem (künftig erscheinen-
den) Polizei= Strafkoder.
3) Staats = Wirtbschaft und Fi-
nanz-Wissenschaft, oder die ei-
gentlichen Gegenstände der abgesonder"
ten Prüfungen bei den Finanz-Direk-
tionen.
0) Staatsrecht des Königreichs
Baiern.
1o0) Kirchenrecht, soweit dieser Rechts-
zweig in das Staatsrecht und in die
praktische Sphäre des Säkular= Juristen
eingreift.
I1) tehen -Recht nach den im König-
reiche geltenden Edikten und Verord-
nungen.
1744
F. 18. Unter die nüzlichen oder bloß
empfeblenden Gegenstände reiben
sich in ibrer Rangordnung folgende:
1) Stagats-Wissenschaft und all-
gemeine Staatslehre, samt der
2) pbilosopbischen Rechtslebre.
3) Vaterländische Geschichte und
Statistik.
IV. Titel!l.
Von der Zgensur der Prüfungs-
Arbeiten.
A. Allgemeine formelle Vorschrif,
ten.
K. 10. Die Prüfungs= Arbeiten werden
zuerst von den respektiven Prüfungs-Kom-
missären zensirt.
S. 20. Rach der Beendigung dieses Ge,
schäftes versammeln sich die Prüfungs=
Kommissäre in förmlichen abgesonderten Si-
zungen, unter dem Vorsize ibrer respeki#-
ven Vorstände, in der Urk, daß die beiden
Kreis-Räche unter dem General-Kreis-Kom-
missär, und die Appellations= Rätbe unter
ibrem Direktorium, überall mit Beiziehung
eines Sekretärs, diese Sizungen bilden.
§. 21. Der respektive Prüfungs= Kom-
missär balt den Vortrag über die Beant-
wortung seiner Aufgaben, und wenn beide
rücksichtlich der Beurtheilung und Klassist=
kation der Antworten, worüber unter (Buch-
staben B.) spezielle Vorschriften folgen
werden, verschiedener Meinung sind, ent?
scheidet die Stimme des Worstandes.