Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1743 
§ 17. Als nothwendige oder ens 
scheidende Prüfungs-Gegenstände 
sollen nur die nachstebenden angeseben wer- 
den: 
1) Civilrecht, und zwar 
5) römisches mit vorzüglicher Rücksiche 
nabme auf die Abweichungen des gel- 
tenden vaterländischen Rechtes. 
b) Baierisches Civilrecht. 
2:) Civil-Prozeßordnung. 
3) Praktische Ausarbeitungen im 
Civilrechte und dem Civilprozesse. 
4) Peinliches Reche. 
5) Peinlicher Prozeß mit 
6) praktischen Ausarbeitungen 
im peinlichen Prozesse. 
7) Polizei:= Wissenschaft, verbun- 
den mit dem Polizei-Rechte, d. b. 
den verschiedenen Verordnungen im Po- 
lizeifache, und dem (künftig erscheinen- 
den) Polizei= Strafkoder. 
3) Staats = Wirtbschaft und Fi- 
nanz-Wissenschaft, oder die ei- 
gentlichen Gegenstände der abgesonder" 
ten Prüfungen bei den Finanz-Direk- 
tionen. 
0) Staatsrecht des Königreichs 
Baiern. 
1o0) Kirchenrecht, soweit dieser Rechts- 
zweig in das Staatsrecht und in die 
praktische Sphäre des Säkular= Juristen 
eingreift. 
I1) tehen -Recht nach den im König- 
reiche geltenden Edikten und Verord- 
nungen. 
  
1744 
F. 18. Unter die nüzlichen oder bloß 
empfeblenden Gegenstände reiben 
sich in ibrer Rangordnung folgende: 
1) Stagats-Wissenschaft und all- 
gemeine Staatslehre, samt der 
2) pbilosopbischen Rechtslebre. 
3) Vaterländische Geschichte und 
Statistik. 
IV. Titel!l. 
Von der Zgensur der Prüfungs- 
Arbeiten. 
A. Allgemeine formelle Vorschrif, 
ten. 
K. 10. Die Prüfungs= Arbeiten werden 
zuerst von den respektiven Prüfungs-Kom- 
missären zensirt. 
S. 20. Rach der Beendigung dieses Ge, 
schäftes versammeln sich die Prüfungs= 
Kommissäre in förmlichen abgesonderten Si- 
zungen, unter dem Vorsize ibrer respeki#- 
ven Vorstände, in der Urk, daß die beiden 
Kreis-Räche unter dem General-Kreis-Kom- 
missär, und die Appellations= Rätbe unter 
ibrem Direktorium, überall mit Beiziehung 
eines Sekretärs, diese Sizungen bilden. 
§. 21. Der respektive Prüfungs= Kom- 
missär balt den Vortrag über die Beant- 
wortung seiner Aufgaben, und wenn beide 
rücksichtlich der Beurtheilung und Klassist= 
kation der Antworten, worüber unter (Buch- 
staben B.) spezielle Vorschriften folgen 
werden, verschiedener Meinung sind, ent? 
scheidet die Stimme des Worstandes.
	        
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