1777
Koͤniglich-Baierisches
1778
Regierungsblatt.
LXXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. November 1809.
—.
Allgemeine Verorduung.
Den Salzverkauf durch Salzkärrner betreffend,)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nach der in den dleeren Theilen Unsers
Königreiches besiehenden Verfassung, ist es
den sogenannten Salze#rrnern, oder den in-
ländischen Fuhrleuten, welche zu Traunstein
und Reichenhall unmittelbar Salz laden, er-
laubt, dasselbe überall im #ande wieder zu
verkaufen; jedoch in Orten, wo sich berech-
tigte Salzhändler, oder Salzkrámer befin-
den, nicht unter fünfzig Pfunden, und nur
in den übrigen Orten in kleineren Quantiräten.
Da diese Einrichtung den Absaz des inläng
dischen Salzes erleichtert, ohne das Nachthei-
liche des Hausierhandels mit sich zu führen;
so wollen Wir solche auf alle Kreise Unfers-
Reiches hiemit ausdehnen, jedoch mie denr
Beisaze, daß die salzladenden Fuhrleute schul-
dig sind, ihre von dem Salzamte erhaltenem
Salz-Polleten jedesmal vor dem Verkaufe in
Orten, wo sich eine Polizeistelle besinder, die-
ser, in Dörfern und Weilern aber, dem Ge-
meinde-Vorsteher vorzuzeigen, und durch Vi-
flrung derselben die örrliche Polizei-Aufsicht,
daß es inländisches Salz sey, und das vor-
geschriebene Maß nicht überschritten werde,
zu bewirken.
München den 1. November 1809.
Mar Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
—
Die Konkurs = Prüfung der Adspiranten zum
Staats-Dienste im Rechtsgegenständen be-
treffend. )
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die umrerzeichnete Justiz-Stelle will hie-
mit den 27. des künfrigen Monats Rovember,
als den Tag, an welchem bie Prüfung der
Adspiranten zum Staats-Dienste in Rechts-
Gegenständen hier beginnen soll, mit der Be-
merkung festgesezr haben, daß alle jene Rechrs-
Kandidaten, die sich derselben zu unterzie-
hen gedenken, sich wenigst 8. Tage vorher
schristlich deshalb zu melden, die erfoderli-
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