Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1777 
Koͤniglich-Baierisches 
1778 
Regierungsblatt. 
  
LXXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. November 1809. 
  
  
—. 
Allgemeine Verorduung. 
  
Den Salzverkauf durch Salzkärrner betreffend,) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nach der in den dleeren Theilen Unsers 
Königreiches besiehenden Verfassung, ist es 
den sogenannten Salze#rrnern, oder den in- 
ländischen Fuhrleuten, welche zu Traunstein 
und Reichenhall unmittelbar Salz laden, er- 
laubt, dasselbe überall im #ande wieder zu 
verkaufen; jedoch in Orten, wo sich berech- 
tigte Salzhändler, oder Salzkrámer befin- 
den, nicht unter fünfzig Pfunden, und nur 
in den übrigen Orten in kleineren Quantiräten. 
Da diese Einrichtung den Absaz des inläng 
dischen Salzes erleichtert, ohne das Nachthei- 
liche des Hausierhandels mit sich zu führen; 
so wollen Wir solche auf alle Kreise Unfers- 
Reiches hiemit ausdehnen, jedoch mie denr 
Beisaze, daß die salzladenden Fuhrleute schul- 
dig sind, ihre von dem Salzamte erhaltenem 
Salz-Polleten jedesmal vor dem Verkaufe in 
Orten, wo sich eine Polizeistelle besinder, die- 
ser, in Dörfern und Weilern aber, dem Ge- 
meinde-Vorsteher vorzuzeigen, und durch Vi- 
flrung derselben die örrliche Polizei-Aufsicht, 
daß es inländisches Salz sey, und das vor- 
geschriebene Maß nicht überschritten werde, 
zu bewirken. 
München den 1. November 1809. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
— 
Die Konkurs = Prüfung der Adspiranten zum 
Staats-Dienste im Rechtsgegenständen be- 
treffend. ) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die umrerzeichnete Justiz-Stelle will hie- 
mit den 27. des künfrigen Monats Rovember, 
als den Tag, an welchem bie Prüfung der 
Adspiranten zum Staats-Dienste in Rechts- 
Gegenständen hier beginnen soll, mit der Be- 
merkung festgesezr haben, daß alle jene Rechrs- 
Kandidaten, die sich derselben zu unterzie- 
hen gedenken, sich wenigst 8. Tage vorher 
schristlich deshalb zu melden, die erfoderli- 
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