Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1819 
finitive Organisation der Stellen aller Ge- 
richts-Aerzte vornehmen, und machen deßhalb 
nachfolgende Eneschliessungen kund. 
I. Die Landgerichts= und Stadtgerichts- 
Bezirke, in welche ein jeder Kreis Unsers Rei- 
ches getheilt itt — mit den in ihren Grenzen 
gelegenen und ihrer Resptcienz untergebenen. 
mediatisirten Distrikten, Patrimonial-# und 
Herrschufes-Gerichten, — sind auch die Terrie 
rial-Grenzen für den öffentlichen Geschäfts- 
Kreis der Gerichts-Aerzt#e. Die Fälle, in 
welchen Wir eine Ausnahme von diesem 
Grundsaze zu machen nothwendig finben, 
werden Wir besonders bestimmen. Die Ge- 
richts-Aerzte wohnen der Regrl nach allent- 
halben am Size des Landgertchtees, wenn 
nicht daruber andere höchsteigene Anorduun- 
gen eine Ausnahme machen. 
II. Wir haben zwar die Verhältnisse, 
Obliegenheiten und Pflichten der Gerichts- 
Aerzte in Unserem organischen Edikte über 
las Medizinal-Wesen im Allgemeinen festge- 
seje; ertheilen aber denselben hierüber eine 
besondere und umfassende Instruktion, welche 
Unseren General-Kommissariaten zur Kennt- 
niß, und den Gerichts= Aerzten zur genauen 
Befolgung mitgetheilt wird. 
III. Die Gerichts-Aerzke sind sämelich 
zunächst den Kreis = Kommissariaten unterge- 
ordnet, den Untergerichten und Polizeistellen 
aber auf eine solche Weise coordinirt, daß 
diefe ihren Gerichts-Arze, oder der Gerichts- 
Arzt das Untergericht und die Polizeistelle zur 
gemeinschaftlichen Verhandlung jener Gegen- 
stände requiriren, welche 
  
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) entweder nach der Natux der Sache zu- 
gleich in das Fach, der Rechtspflege oder 
der Polizei mit der Arznei: Wissenschaft 
auf irgend eine Weise Fun sind: 
oder 
b) nach der Instruktion und den speziellen 
Verordnungen gemeinschaftlich behandelt 
werden muͤssen. 
Es geht hieraus von selbst hervor, daß 
medizinisch- gerichtliche oder polizeiliche Ge- 
schäfte in dieser Instanz ausschließlich nur 
von den aufgestellten Gerichts-Aerzten. bchan“ 
delt werden dürfern. 
Da die Stellen der Gerichts * Aerzte 
durchaus nur berathend und nicht erequirend 
find, so haben diese alle Verfügungen, wel“ 
che die Ausübung ihres Amtes nochwendig 
machr, durch ihre betreffenden Untergerichte 
oder Pokzzeistellen zu veranlassen. Diese re- 
quiriren dagegen zu den gemeinschaftlichen 
Verhandlungen die erstern. Bei Anständen 
und Kollisionen wird Bericht zu den betreffen- 
den General-Kommissariat erstattet. 
IV. Alle Verhandlungen zwischen den 
Gerichts-Aerzten und den Untergerichten oder 
Poltzeistellen werden schriftlich durch Kommu- 
nikate, welchen von Seite der erstern die 
Gutachten, Parerr, Urtheile, Zeugnisse u. d. gl. 
als Beilagen zugegeben sind, vorgenommen; 
nur in besonders dringenden Fällen können 
diese Verhandlungen mündlich geschehen. 
Hierüber ist aber jedesmahl ohne Ausnahm 
ein Protokoll zu verfassen, nud von beiden 
Theilen, das ist, von dem Geriches AArzte 
und Untergerichte oder der Polizeistelle zu un-
	        
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