Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1821 
terzeichnen. Die Gerichts-Aerzte führen kei- 
nen andern Titel als 
königlicher Stadtgerichts-Argt zu — 
königlicher Landgeriches-Arzt zu — 
V. Die Verhälenisse des Gerichts-Arz- 
tes zu den übrigen Medizinalpersonen seines 
Distriktes bestimmt das organische Edikt und 
die Instrukrion. Sie bestehen in d#er Haupt- 
sache in der polizeilichen Aufsicht über die 
Ansübmng ihrer Wissenschaft oder Kunst, 
über die Befolgung der ihnen nach ihren 
Graden ertheilt werdenden Instrukeionen und 
Vorschriften, so wie der von Uns oder Un- 
seren General-Kommissariaten noch zu erlas- 
senden besonderen Befehle. 
VI. Die Verhälenisse der Gerichts- 
Aerzte zu Unseren General-Kommissariaten 
bestehrn 
2) in der genauesten Befolgung der ihnen 
ertheilten Instruktionen und Befehle; 
b) in der richtigen Erstattung der gewoͤhn- 
lichen Monaks-Rapporte, und der aussere 
ordentlichen Berichte bei vorhandenen An- 
laͤssen; 
c) uͤberhaupt aber in einer Art Geschaͤfts- 
fuͤhrung, welche die Gerichts-Aerzte in 
den Srand sezt, über alles in ihre 
Scohäre einschlägige zu jeder Zeir Aus- 
kumft ertheilen zu können. 
VII. Es ist deßhalb nothwendig, daß 
die Gerichts= Aerzte ihre sämtlichen Aufsaze, 
als Berichte, Parere, Gnrachten, Zeugnisse 
u. d. gl. überhaurt alle auf ihr Geschäft als 
Gerschts-Aerzte Bezug habenden Arbeiten in 
eine eigene Registratur hinterlegen, aus wel- 
  
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cher ein schon abgegebenes und etwa zu Ver- 
lust gegangenes Produkt wieder zu ersezen ist. 
Diese Maßregel ist auch aus dieser Ursache 
unentbehrlich, damit der Gerichts-Arzt bei 
Feeigneten Anlässen in seinen Arbeiten sich auf 
das bereits verhandelte beziehen könne. 
Obschon Wir den Gerichts-Aerzten die 
Freiheit des Schreib-Materials nicht bewil- 
ligen können, werden Wir denselben doch die 
benöthigte Anzahl der Formularien zu den 
Berichten, Tabellen, Zeugnissen u. s. w. 
in Druckform zustellen lassen, um zugleich 
die erfoderliche Gleichförmigkeit zu erreichen; 
auch erhalten die Geriches-Aerzte ein kleines 
Amts-Siegel zur Fertigung. Diese Regi- 
stratur, das Amts-Siegel, die den Gerichts- 
Aerzten auf Aerarial: Kosten übergebenen 
Instrumente, so wie die Jahrbücher des 
Sanitäts -Wesens, welche Wir ihnen statt 
des Regierungsblates zutheilen werden, sind 
ein Eigenthum der Stelle, niche der Person, 
müssen bei jeder Personal: Veränderung der 
Gerichts-Aerzte von dem einschlägigen Unter- 
gerichte, bei welchem zugleich ein Inventa- 
rium dieser Gegenstände hintetlegt wird, 
nachgewiesen, und das dem erstern einmal 
übergebene auf ihre Kosten immer brauchbar 
unterhalten werden. 
Die Gerichts-Aerzte und Untergerichte 
haften für biese Gegenstände persönlich. 
VIII. Die Besoldung der Landgerichts- 
Aerzte haben Wir auf die jährliche Summe 
bon 60 fl. festgesezt, in welche aber Alles 
einzurechnen ist, was diese aus Unsern Kassen 
unter welch immer für einen Titel bisher be- 
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