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terzeichnen. Die Gerichts-Aerzte führen kei-
nen andern Titel als
königlicher Stadtgerichts-Argt zu —
königlicher Landgeriches-Arzt zu —
V. Die Verhälenisse des Gerichts-Arz-
tes zu den übrigen Medizinalpersonen seines
Distriktes bestimmt das organische Edikt und
die Instrukrion. Sie bestehen in d#er Haupt-
sache in der polizeilichen Aufsicht über die
Ansübmng ihrer Wissenschaft oder Kunst,
über die Befolgung der ihnen nach ihren
Graden ertheilt werdenden Instrukeionen und
Vorschriften, so wie der von Uns oder Un-
seren General-Kommissariaten noch zu erlas-
senden besonderen Befehle.
VI. Die Verhälenisse der Gerichts-
Aerzte zu Unseren General-Kommissariaten
bestehrn
2) in der genauesten Befolgung der ihnen
ertheilten Instruktionen und Befehle;
b) in der richtigen Erstattung der gewoͤhn-
lichen Monaks-Rapporte, und der aussere
ordentlichen Berichte bei vorhandenen An-
laͤssen;
c) uͤberhaupt aber in einer Art Geschaͤfts-
fuͤhrung, welche die Gerichts-Aerzte in
den Srand sezt, über alles in ihre
Scohäre einschlägige zu jeder Zeir Aus-
kumft ertheilen zu können.
VII. Es ist deßhalb nothwendig, daß
die Gerichts= Aerzte ihre sämtlichen Aufsaze,
als Berichte, Parere, Gnrachten, Zeugnisse
u. d. gl. überhaurt alle auf ihr Geschäft als
Gerschts-Aerzte Bezug habenden Arbeiten in
eine eigene Registratur hinterlegen, aus wel-
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cher ein schon abgegebenes und etwa zu Ver-
lust gegangenes Produkt wieder zu ersezen ist.
Diese Maßregel ist auch aus dieser Ursache
unentbehrlich, damit der Gerichts-Arzt bei
Feeigneten Anlässen in seinen Arbeiten sich auf
das bereits verhandelte beziehen könne.
Obschon Wir den Gerichts-Aerzten die
Freiheit des Schreib-Materials nicht bewil-
ligen können, werden Wir denselben doch die
benöthigte Anzahl der Formularien zu den
Berichten, Tabellen, Zeugnissen u. s. w.
in Druckform zustellen lassen, um zugleich
die erfoderliche Gleichförmigkeit zu erreichen;
auch erhalten die Geriches-Aerzte ein kleines
Amts-Siegel zur Fertigung. Diese Regi-
stratur, das Amts-Siegel, die den Gerichts-
Aerzten auf Aerarial: Kosten übergebenen
Instrumente, so wie die Jahrbücher des
Sanitäts -Wesens, welche Wir ihnen statt
des Regierungsblates zutheilen werden, sind
ein Eigenthum der Stelle, niche der Person,
müssen bei jeder Personal: Veränderung der
Gerichts-Aerzte von dem einschlägigen Unter-
gerichte, bei welchem zugleich ein Inventa-
rium dieser Gegenstände hintetlegt wird,
nachgewiesen, und das dem erstern einmal
übergebene auf ihre Kosten immer brauchbar
unterhalten werden.
Die Gerichts-Aerzte und Untergerichte
haften für biese Gegenstände persönlich.
VIII. Die Besoldung der Landgerichts-
Aerzte haben Wir auf die jährliche Summe
bon 60 fl. festgesezt, in welche aber Alles
einzurechnen ist, was diese aus Unsern Kassen
unter welch immer für einen Titel bisher be-
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